Staatsangehörigkeitsrecht

  • Beratung von ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Voraussetzungen auf Einbürgerung
  • Bearbeitung von Anträgen auf Einbürgerung
  • Durchführung von Einbürgerungen mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Bearbeitung von Anträgen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit sowie von Anträgen auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Staatsangehörigkeitsausweise für Deutsche und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsantrag)

    Als ausländischer Mitbürger leben Sie bereits seit einigen Jahren in Deutschland. Sie haben im grünen Herzen Deutschlands, im Freistaat Thüringen, Ihre neue Heimat gefunden.

    Dies ist sicherlich ein Zeichen dafür, dass Sie sich hier wohlfühlen, dass Sie hier Ihr privates Glück und beruflichen Erfolg gefunden haben. Sie haben neue Freunde und neue Nachbarn kennen gelernt. Und Ihre Freunde und Nachbarn haben Sie kennen und schätzen gelernt.

    Sie stellen eine Bereicherung für unser Land und seine Bürger dar. Es ist daher auch nur folgerichtig, wenn Sie als Ergebnis und Anerkennung Ihrer bisherigen Integrationsbemühungen den Wunsch haben, Bürger der Bundesrepublik Deutschland zu werden und hier bei uns, in Ihrem Heimatkreis, die Einbürgerung beantragen wollen.

    Wir freuen uns Sie im Wartburgkreis begrüßen zu können!

    Ein Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungsantrag) ist an vielfältige Voraussetzungen geknüpft. Nachfolgend finden Sie Wissenswertes zum Thema Einbürgerung. Ebenso finden Sie hier die erforderlichen Formulare zum Herunterladen.

  • Besteht ein Anspruch auf Einbürgerung?

    Wesentliche Voraussetzungen für die Einbürgerung liegen vor, wenn Sie ...

    • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen.
    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z. B. Niederlassungserlaubnis) oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen.
    • 8 Jahre in Deutschland Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt haben (bzw. 7 Jahre nach einem erfolgreichen Integrationskurs oder 6 Jahre bei Nachweis besonderer Integrationsleistungen, z.B. mindestens Deutsch B 2, Haupt- oder
    • Realschulabschluss mit Deutschnote „ausreichend“, Fach-/Abitur, Abschluss einer deutschen Berufsausbildung oder deutschsprachiger Hochschulabschluss).
    • Achtung!:  Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland beginnt in der Regel:

       a) bei Erteilung eines Visums zum Zweck der Einreise nach Deutschland:
           am Tag der Einreise nach Deutschland

      b) bei Beantragung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:
          am Tag der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis (Ausstellung Fiktionsbescheinigung)

      c) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling:
          am Tag der erstmaligen Ausstellung der Aufenthaltsgestattung (Tag der Asylbeantragung)

    • Ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten (Ausnahmen können bei nicht selbstverschuldetem Bezug gelten).
    • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen (Nachweis z.B. durch einen deutschen Schul- oder Berufsabschluss oder ein Zertifikat Deutsch B1 oder Zertifikat Integrationskurs).
    • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland haben (z.B. durch einen deutschen Schul- oder Berufsschulabschluss – hier Sozialkundeunterricht oder Zertifikat Einbürgerungstest oder den Test „Leben in Deutschland“).
    • keinen Eintrag über Verurteilungen im Bundeszentralregister haben (ausgenommen sind Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen und von nicht mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung) und gegen Sie keine Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig sind. Bei antisemitischen Straftaten gelten die vorgenannten Bagatellgrenzen nicht!
    • bereit sind, Ihre Staatsangehörigkeit aufzugeben. Dies gilt beispielsweise nicht für EU-Bürger oder Bürger der Schweiz. Über weitere Ausnahmen entscheidet im Einzelfall das Thüringer Landesverwaltungsamt als obere Einbürgerungsbehörde.

     

    Die notwendigen Aufenthaltszeiten können verkürzt werden bei:

    • Miteinbürgerungen von Ehepartnern und Kindern,
    • Asylberechtigten und Staatenlosen,
    • Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (gem. LPartG) von Deutschen,
    • Nachweis besonderer Integrationsleistungen (z.B. besonders gute Kenntnisse der deutschen Sprache = mind. Deutsch B2 oder eine ehrenamtliche Tätigkeit).

    Wenn Sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen und Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Wartburgkreis ist, laden Sie bitte den Einbürgerungsantrag und die beizufügenden Erklärungen herunter. Füllen Sie den Einbürgerungsantrag und die Erklärungen vollständig aus! Eine Ausfüllanleitung finden Sie hier: Ausfüllhilfe

    Hinweis: Die Eintragungen in der Ausfüllhilfe (Musterantrag) sind frei erfunden und beziehen sich nicht auf tatsächlich lebende Personen.


    Vor Ausfüllen der Unterlagen beachten Sie bitte die Checkliste über die vorzulegenden Urkunden und Dokumente

     

    Die von Ihnen für die Beantragung der Einbürgerung benötigten Unterlagen finden Sie hier:


    Wichtiger Hinweis

    Anträge OHNE die oben aufgeführten Unterlagen bzw. unvollständige ausgefüllte Anträge werden nicht angenommen und wieder zurückgesendet!


    Schicken Sie den Einbürgerungsantrag mit allen Erklärungen (Loyalitäts- u. Einverständniserklärungen) im Original und alle weiteren erforderlichen Unterlagen
    (siehe Checkliste über die vorzulegenden Urkunden und Dokumente) in Kopie per Post an folgende Adresse:

     

    Landratsamt Wartburgkreis
    Amt für Versorgung und Migration
    - Staatsangehörigkeitsbehörde –
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen.

     

    Nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung. Wir werden Ihre Unterlagen prüfen und Sie zu einer persönlichen Vorsprache einladen. Bei Ihrer Vorsprache müssen Sie uns dann die Originale Ihrer Unterlagen vorlegen und Ihren Einbürgerungsantrag sowie die Erklärungen unterschreiben.

  • Gebühren

    Für die Einbürgerung werden folgende Gebühren erhoben:

    • 255,00 € (erwachsene Antragsteller u. miteinzubürgernde Ehegatten)
    • 51,00 € (miteinzubürgernde minderjährige Kinder bis zur Vollendung 18. Lebensjahr)
       

    (Rechtsgrundlage § 38 Abs. 1 u. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

     

  • Weitere Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie hier

Staatsangehörigkeitsausweise für Deutsche

  • Erforderliche amtliche Dokumente

    Als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit genügt in der Regel Ihr Personalausweis oder Ihr Reisepass. 

    Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird für bestimmte Rechtsgeschäfte oder -verhältnisse benötigt (z. B. bei Adoption, Verbeamtung usw.).

    Bitte prüfen Sie oder erfragen Sie vorab, ob Sie bei entsprechenden Stellen (Firmen oder Behörden) zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit einen Staatsangehörigkeitsausweis benötigen oder ob Ihr Personalausweis oder Ihr Reisepass  ausreichend ist.

  • Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und Kosten

    Sofern Sie einen Staatsangehörigkeitsausweis benötigen, wird er Ihnen auf Antrag ausgestellt. Die Beantragung erfolgt bei der Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis.

    Bei der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises handelt es sich um eine einzelfallbezogene Amtshandlung der Staatsangehörigkeitsbehörde. Die Beantragung der Amtshandlung setzt voraus, dass sich der Antragsteller durch Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses legitimiert. Bei fehlender Legitimation wird die beantragte Amtshandlung verweigert. § 1 Abs. 1 Satz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) gilt entsprechend.

    Neben dem Antragsformular sind vom Antragsteller vorzulegen:

    • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
    • deutscher Personalausweis oder Reisepass
    • erweiterte Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) vom aktuellen und allen bisherigen Wohnorten mit Angabe der Staatsangehörigkeit

    Von dem/ den Vorfahren sind vorzulegen:

    • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
    • beglaubigte Abschrift aus dem Heirats- oder Eheregister
    • erweiterter Melderegisterauszug nach § 45 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
      vom aktuellen und allen bisherigen Wohnorten mit Angabe der Staatsangehörigkeit

    Weitere Unterlagen können bei Bedarf nachgefordert werden.

    Die Gebühr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 25,- Euro. Sie ist bei der Beantragung zu entrichten.

    E-Mail an das Amt für Versorgung und Migration senden

  • Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

    Seit dem 01.01.2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz -StAG- grundsätzlich immer dann, wenn er freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt (Einbürgerung in einem fremden Staat). Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich im Inland oder im Ausland aufhält. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet seit dem 28.08.2007 nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StAG die Annahme der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines anderen Staates, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat.

    Mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gehen auch alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen verloren. Der Betreffende ist ab diesem Zeitpunkt Ausländer und nicht mehr berechtigt, einen deutschen Reisepass oder Bundespersonalausweis zu führen. Die Ausweise werden von der Passbehörde (in der Regel im Inland durch das Einwohnermeldeamt des Wohnortes und im Ausland durch die deutsche Auslandsvertretung) eingezogen. Als Ausländer muss sich der Betreffende mit einem Reisepass seines neuen Heimatstaates ausweisen. Außerdem benötigt er für den weiteren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde, zur Einreise ins Bundesgebiet unter Umständen einen Sichtvermerk (Visum).

    Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist der Gemeinde des Wohnsitzes bzw. bei Auslandsaufenthalt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen. Sollte dies unterlassen werden und sollten, obwohl die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besteht, weiterhin die Rechte, die deutschen Staatsangehörigen vorbehalten sind, in Anspruch genommen werden, kann dies gegebenenfalls bestraft werden.

    Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit mit Ausnahme in den o.g. Fällen nur dann nicht verloren, wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 StAG die Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung).

    Sollten Sie den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigen, ist Ihnen daher zu empfehlen, sich rechtzeitig vorher mit der für Ihren Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung zu setzen und sich dort nach der aktuellen Rechtslage beraten zu lassen. Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat).

    Als Inhaber eines deutschen Passes sind Sie verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen (§ 15 Nr. 4 PassG). Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 PassG).

    Ein Deutscher der ohne Zustimmung des Bundesministeriums für Verteidigung freiwillig Wehrdienst in den Streitkräften oder einem vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates leistet verliert die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 28 StAG).

    Detaillierte Auskünfte zu allen Fragen hinsichtlich des Besitzes und Verlustes und des Nachweises der deutschen Staatsangehörigkeit, zu doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit, zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie von den zuständigen Mitarbeitern der Staatsangehörigkeitsbehörde.

    E-Mail an das Amt für Versorgung und Migration senden

Weitere Auskünfte, insbesondere zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten Sie von der Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Zuständigkeiten - Staatsangehörigkeitsrecht


Bearbeitung in Telefonnummer Zimmernummer
Eisenach 03695 618436 0.03
Eisenach 03695 618437 0.03

 

Kontakt Amt für Versorgung & Migration - Ausländer- und Asylbewerberangelegenheiten


Amt für Versorgung und Migration
Sachgebiet Ausländer- und Asylbewerberangelegenheiten

 


Fax: 03695 617597
E-Mail: E-Mail an das Amt für Versorgung und Migration senden

Postanschrift

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Rennbahn 6
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Besondere Sprechzeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch kein Sprechtag
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Freitag kein Sprechtag

Bitte beachten Sie:

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