Hortbetreuung

An allen Grundschulen des Wartburgkreises ist eine Betreuung der Grundschüler in einem Grundschulhort möglich. Die Hortbetreuung erfolgt auf Antrag der Eltern in der zuständigen Grundschule und ist gebührenpflichtig.

Einen Überblick bietet Ihnen der aktuelle "Elternbrief Hort"

Hortgebühren

Die Gebührenschuld zur Zahlung der Hortgebühren entsteht mit der Anmeldung des Kindes ab Schuljahresbeginn am 1. August eines Jahres. 

Die Hortgebühren setzen sich aus Personal- und Sachkosten zusammen.

Die Gebühren sind als Monatsbeitrag unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Betreuungstage zu entrichten und zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

Gebührenschuldner sind die Eltern des im Schulhort aufgenommenen Kindes. Die Eltern haften als Gesamtschuldner.

Ermäßigung von Hortgebühren

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ermäßigungen zu den Hortgebühren möglich. Nähere Informationen finden Sie in dem Elternbrief.

Allgemeine Hinweise zum Hortantrag

  • Einkommen

    Zum berücksichtigenden Einkommen gehört das Einkommen der Eltern. Leben Eltern getrennt, so werden das Einkommen des Elternteiles, in dessen Haushalt das Kind lebt, das Einkommen des Kindes und auch das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt.

    Für die Berechnung des Einkommens gelten die Bestimmungen von SGB II und SGB XII in analoger Anwendung des § 76 BSHG Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2.

    Die durchschnittliche monatliche Höhe der zu berücksichtigenden Einkommen ist in der Regel durch Vorlage von Jahresverdienstabrechnungen, Bezügebescheinigungen, Bescheinigungen über öffentliche Sozialleistungen oder anderen als Einkommensnachweis geeigneten Unterlagen mindestens für das der Hortanmeldung des Kindes vorangegangene Kalenderjahr gegenüber dem zuständigen Schulträger nachzuweisen. Wird das Kind beispielsweise zum Schuljahr 2019/2020 zum Hort angemeldet, sind die Nachweise für das Jahr 2018 vorzulegen.

    Ausschließlich selbständig beschäftigte Eltern können einen derartigen Nachweis nicht erbringen. In diesen Fällen kann der Einkommensnachweis in der Regel durch Vorlage des der Anmeldung vorangehenden Einkommenssteuerbescheides erfolgen.

  • Zahl der Kinder einer Familie

    Hat das zum Hort einer Grundschule angemeldete Kind Geschwister, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Ermäßigung der Hortgebühren. Die Anzahl der Geschwister ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere einer Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld, zum Beispiel Kontoauszug, sowie den Nachweis zum Besuch einer Kindertagesstätte oder eines Hortes nachzuweisen.

  • Ab- und Ummeldung

    Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in den Schulhort und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes. Bei nicht fristgerechter Abmeldung ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

    Ab- und Ummeldungen sowie alle sonstigen Änderungen müssen bis zum 15. des Monats schriftlich bei der jeweiligen Grundschule erfolgen und werden zum Monatsende wirksam. Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß gezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. Das Kind kann nach Anhörung der Eltern vom weiteren Besuch des Schulhortes ausgeschlossen werden

Kontakt Amt für Liegenschaften & Schulverwaltung


Amtsleiter
Herr Seelig


Telefon: 03695 616201
Fax: 03695 616299
E-Mail: E-Mail an das Amt für Liegenschaften & Schulverwaltung senden

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