Hilfe für ukrainische Flüchtlinge

Geflüchtete aus der Ukraine sind in unserer Region angekommen und haben Zuflucht gefunden. Die Unterbringung in geeigneten und sicheren Unterkünften soll in möglichst geordneten Abläufen erfolgen.  Wer privat Flüchtlinge aufgenommen hat oder aufnehmen möchte meldet sich zur Klärung aller Fragen unter der Mailadresse ukraine@wartburgkreis.de.  Die Mails gehen bei der Koordinierungsstelle für ukrainische Flüchtlinge beim Wartburgkreis ein und werden dort zur schnellstmöglichen Beantwortung an die zuständigen Stellen im Landratsamt weitergeben.  Eine Registrierung privat aufgenommener Flüchtlinge erfolgt nach entsprechender Einladung über das Landratsamt.

Die Bundesregierung hat  auch unter https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/staatsministerin/krieg-in-der-ukraine Antworten auf die wichtigsten Fragen in deutscher und krainischer Sprache zusammengestellt.

Zudem gibt es - in mehreren Sprachen - ein Hilfsportal der Bundesregierung für ukrainische Flüchtlinge.

  • Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

    Stand: 09.06.2022
     

    1. Aufnahme der Flüchtlinge


    a) Grundsätzliches

    Ukrainische Staatsangehörige können ohne Visum und ohne Kontrollen an den Binnengrenzen der Europäischen Union nach Deutschland einreisen, mithin auch in den Wartburgkreis kommen und sich hier aufhalten. Eine Pflicht, die Einreise bei einer deutschen Behörde anzumelden besteht nicht. Die Möglichkeit der visafreien Einreise wurde lange vor dem russischen Angriff auf die Ukraine geschaffen und bot vor allem für Touristen und Geschäftsreisende erhebliche Erleichterungen.
    Mit dem Krieg haben sich die Rahmenbedingungen geändert. Die ganz überwiegende Mehrzahl der seit Ende Februar in hoher Zahl aus der Ukraine ins Bundesgebiet kommenden Menschen ist auf staatliche Unterstützung angewiesen und unterliegt damit regelmäßig den für Flüchtlinge geltenden Regelungen.
    Unabdingbare Voraussetzung für staatliche Unterstützungsleistungen (dies sind u. a. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AylbLG), Bereitstellung einer Unterkunft, Krankenversicherung, Zugang zu Betreuungs- und Bildungseinrichtungen, Arbeitserlaubnis) ist eine Registrierung als Flüchtling. 
    Mit Wirkung zum 01.06.2022 wurde das Bundesrecht dahingehend geändert, dass Leistungen nach dem Zweiten bzw. Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II/XII) bezogen werden können. Für neu ankommende Flüchtlinge bedeutet dies, dass i. d. R. im Ankunftsmonat zunächst Leistungen nach dem AsylbLG und dann ab dem Folgemonat Leistungen nach SGB II/XII gewährt werden. Die bereits bis einschließlich 31.05.2022 im Wartburgkreis registrierten Flüchtlinge werden bereits schrittweise in den neuen Rechtskreis überführt und wurden hierzu auch individuell angeschrieben.

     

    b) Wege in den Wartburgkreis

    Flüchtlinge aus der Ukraine können auf folgenden Wegen in den Wartburgkreis kommen:

    • Im Rahmen staatlich organisierter Transfers insbesondere aus den Flüchtlings-Hubs des Bundes bzw. einer landesseitig vorgenommenen Verteilung. Diese wird unter den beteiligten Behörden organisiert und abgestimmt.
    • Mit durch Nichtregierungsorganisationen (NGO) oder private Initiativen initiierten Sammeltransporten. Akteure, denen das Wohl der Menschen, die sie in den Wartburgkreis bringen möchten, am Herzen liegt, stimmen ihre Aktivitäten frühzeitig mit dem Landratsamt ab (Kontaktaufnahme bitte per E-Mail an ukraine@wartburgkreis.de), damit Aufnahme und Unterbringung vorbereitet werden können.
    • Durch Individualanreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Pkw. Auch hier empfiehlt sich bei der Absicht in den Wartburgkreis zu kommen – etwa weil persönliche Beziehungen zu Bürgern der Städte und Gemeinden des Wartburgkreises oder zu bereits hier aufgenommenen Flüchtlingen bestehen – frühzeitig das Landratsamt (wiederum per E-Mail an ukraine@wartburgkreis.de) zu kontaktieren, denn die rund um die Uhr verfügbaren Kapazitäten für spontane Unterbringungen sind endlich.

     

    c) Registrierung als Flüchtling und Zugang zu staatlichen Leistungen

    Die Gewährung staatlicher Leistungen an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine setzt eine Registrierung voraus. Diese wird im Landratsamt durch das Amt für Versorgung und Migration durchgeführt. Flüchtlinge, deren Identität und Kontaktdaten dem Landratsamt bekannt sind (bei hoheitlich organisierten Transfers und ordnungsgemäß vorangemeldeten privat organisierten Ankünften ist dies regelmäßig der Fall), werden dazu kontaktiert und ein zeitnaher Termin für die Registrierung vereinbart. Die Registrierung findet nicht in der Erstaufnahmeeinrichtung und den Notunterkünften statt, sondern im Landratsamt nach entsprechender Terminvergabe.
    Grundsätzlich werden Leistungen erst ab dem Datum der Registrierung gewährt. In Phasen mit stark erhöhtem Ankunftsgeschehen und aufgrund der technisch bedingten Zeitdauer für einen einzelnen Registrierungsvorgang werden in den Fällen, in denen eine Registrierung aus nicht von den Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht bereits am Ankunftstag möglich ist, ab der Registrierung Leistungen rückwirkend zum Ankunftstag gewährt; dies jedoch nur, wenn das Landratsamt spätestens am auf die Ankunft folgenden Tag über die Ankunft informiert wurde.
    Für Flüchtlinge, die – was zulässig ist – ohne Kenntnis des Landratsamts in den Wartburgkreis gekommen sind und bei Privaten vorübergehend oder auch längerfristig Aufnahme gefunden haben, ist es für den Erhalt staatlicher Leistungen (Krankenversicherung!) unbedingt erforderlich, sich möglichst noch am Tag der Ankunft, spätestens am Folgetag, per E-Mail an 
    ukraine@wartburgkreis.de zu melden. Diese Meldung kann fristwahrend auch durch Dritte werden. Bei verspäteter Mitteilung gilt der Tag der Mitteilung als leistungsrechtlicher Ankunftstag. Eine weiter zurückreichende rückwirkende Leistungsgewährung ist rechtlich unzulässig. Wichtiger Hinweis: Eine Anmeldung allein bei der Gemeindeverwaltung (Meldebehörde) reicht nicht aus, weil damit nicht zwangsläufig ein Leistungsbegehren einhergeht; eine fristwahrende Meldung ist nur direkt an das Landratsamt möglich. 
     
    2. Unterbringung der Flüchtlinge


    a) Durch und bei Privatpersonen

    Privatpersonen dürfen Flüchtlinge bei sich aufnehmen und unterbringen. Ein solcher Akt gelebter Mitmenschlichkeit genießt höchste Wertschätzung und Anerkennung. Solange die Unterbringung unentgeltlich erfolgt oder hierfür eine vertragliche Vereinbarung ohne Beteiligung des Landratsamtes abgeschlossen wurde, fällt dies in den Bereich der Privatautonomie, die als solche durch das Grundgesetz geschützt ist. Allerdings gilt auch hier das allgemeine Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter. Das bedeutet, dass in diesem Fall kein Rechtsanspruch auf eine Kostenbeteiligung durch die öffentliche Hand besteht. Gleichwohl sollen Private mit der an sich dem Staat obliegenden Aufgabe der Unterbringung von Flüchtlingen nicht über Gebühr belastet werden. Darum und weil eine Teilhabe am staatlichen Leistungsregime für die Flüchtlinge ein Mehr an sozialer Sicherheit bietet (finanzielle Unterstützung, Krankenversicherung, Arbeitserlaubnis etc.), sollten Bürger, die Flüchtlinge bei sich aufnehmen, auf eine schnellstmögliche Registrierung (siehe oben Nr. 1 Buchst. c)) der aufgenommenen Personen achten. 

    Für die Übernahme der Wohnungskosten durch die öffentliche Hand ist zu beachten:

    • Wer Flüchtlinge direkt in Wohnraum aufgenommen hat, der für eine längerfristige Unterbringung geeignet ist, kann mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Anspruchs der so untergebrachten Flüchtlinge auf staatliche Leistungen diesen Wohnraum an den Wartburgkreis vermieten und die Flüchtlinge werden dann in diesen Wohnraum eingewiesen. Voraussetzungen für eine vertragliche Vereinbarung mit dem Wartburgkreis sind insbesondere die Eignung des Wohnraums, das Einverständnis der Beteiligten und die Angemessenheit der Höhe des Mietzinses. 
    • Wer Flüchtlinge direkt in Wohnraum aufgenommen hat, kann ab dem Zeitpunkt des Anspruchs der so untergebrachten Flüchtlinge auf staatliche Leistungen für die Zeit bis zur Einweisung der Flüchtlinge in eine Wohnung eine der Höhe nach auf die angemessenen Nebenkosten (nach den im Sozialrecht geltenden Grundsätzen der angemessenen Kosten der Unterkunft) begrenzte Ausgleichsleistung erhalten. 

    Die Thüringer Landesregierung hat sich auf eine Regelung verständigt, die je vollem Monat der Unterbringung für die erste Person eine Pauschale in Höhe von 150,00 Euro sowie für jede weitere Person in Höhe von 75,00 Euro vorsieht. Diese Regelung soll ca. Mitte Juni verkündet werden. 
    In beiden Fällen wenden Sie sich bitte per E-Mail an ukraine@wartburgkreis.de.
    Noch ein Hinweis: Wer im Leistungsbezug ist und vorübergehend und unentgeltlich Flüchtlinge bei sich aufgenommen hat, braucht keine Nachteile oder gar Sanktionen durch das Jobcenter oder das Sozialamt des Wartburgkreises zu befürchten. Wo der Wohnraum und dessen Nebenkosten aus öffentlichen Kassen finanziert werden, kommen jedoch zusätzliche finanzielle Leistungen für die Unterbringung aufgenommener Flüchtlinge nicht in Betracht.

     

    b) Unterbringung durch das Landratsamt

    Für die Unterbringung ankommender Personen hat der Wartburgkreis in Eisenach eine Erstaufnahmeeinrichtung sowie in Bad Salzungen OT Tiefenort und Gerstungen OT Marksuhl zwei Notunterkünfte eingerichtet. Hier werden ankommende Flüchtlinge zunächst aufgenommen und versorgt. Diese sind nicht als Übernachtungsstationen für Reisende mit Zielen außerhalb des Wartburgkreises vorgesehen. Weder die Erstaufnahmeeinrichtung noch die Notunterkünfte (die ohnehin nicht ständig in Betrieb sind) sind dafür vorgesehen, dass dort Flüchtlinge einfach hingeschickt werden können. Ein Aufnahmewunsch ist zwingend rechtzeitig (mindestens zwei Arbeitstage vorher) mit dem Landratsamt per E-Mail (ukraine@wartburgkreis.de) abzustimmen. Wer Flüchtlinge zur Anreise motiviert und damit riskiert, dass diese beispielsweise in der Nachtzeit eine gar nicht im Betrieb befindliche Notunterkunft aufsuchen und so in Not geraten, setzt sich ggf. dem Vorwurf einer strafbaren Aussetzung (§ 221 des Strafgesetzbuchs) aus. 
    Zur längerfristigen Unterbringung der Flüchtlinge ist der Wartburgkreis permanent auf der Suche nach Wohnraum und greift hierfür gerne auf Angebote von privater Seite zurück. Wer Wohnraum zur Verfügung stellen kann, findet auf der Website des Wartburgkreises die Hinweise zur Übermittlung entsprechender Informationen. Aufgrund des sehr hohen Aufkommens an Angeboten und Anfragen wird um Verständnis dafür gebeten, dass es bis zu einer Rückmeldung auch zwei oder drei Arbeitstage dauern kann. Alle Angebote werden in einen Pool aufgenommen, aus dem heraus dann die Anmietungen anhand des konkreten Bedarfs vorgenommen werden. 

     

    c) Anmietung eigener Wohnungen durch die Flüchtlinge

    Durch den sog. „Rechtskreiswechsel“ – also den Anspruch der Geflüchteten aus der Ukraine auf Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende – zuständig: Jobcenter) und SGB XII (Sozialhilfe – zuständig: Sozialamt) – besteht nicht nur die Chance auf einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern auch die Möglichkeit zur Anmietung eigener Wohnungen.* Damit können bei Inanspruchnahme staatlicher Leistungen nach SGB II/XII auch Wohnungsangebote genutzt werden, die nach den strengeren Vorgaben des Asylbewerberleistungsrechts „out of range“ sind.
    Welche Kosten durch das Jobcenter bzw. Sozialamt höchstens als angemessene Kosten der Unterkunft anerkannt und mithin übernommen werden können, richtet sich nach der Unterkunftsrichtlinie des Wartburgkreises und deren Anlagen. Diese Dokumente finden Sie auf der Website des Wartburgkreises unter der Adresse: https://www.wartburgkreis.de/leben-im-wartburgkreis/soziales/sozialleistungen/unterkunftsrichtlinie . 
    Bei der Registrierung als Flüchtling im Landratsamt (siehe oben in Abschnitt 1. c)) werden Hinweise zur Antragstellung beim Jobcenter und Sozialamt gegeben.

     

    Bürgerinformation

  • Finanzielle Unterstützung der Gastgebenden

    Die Aktion der Johanniter Hilfsgemeinschaft des Johanniterordens in Thüringen und Sachsen-Anhalt startet am 26.03.2022. Über diese Aktion ünterstützt die JHG Privatleute, die Geflüchteten ein zeitweiliges Zuhause geben und konkret Patenschaften übernommen haben. Gastgebende können auf Antrag bis zu 500 Euro ausgezahlt bekommen. 

    Weitere Informationen finden Sie auf dem Plakat oder der Webseite des Johanniterordens. 

     

    Hier geht es zum Plakat

     

    Hier geht es zur Webseite

  • Sachspenden

    Aktuell werden durch den Wartburgkreis keine Spenden angenommen.
    Für die Einrichtung von Wohnungen werden Tische, Stühle, schmale Schränke u.ä. benötigt. Hierzu senden Sie bitte eine Mail an ukraine@wartburgkreis.de - die Mitarbeiter des Liegenschaftsamts, die mit der Wohnungseinrichtung befasst sind, melden sich, wenn das angebotene Möbelstück benötigt wird. 
     

     

     

  • Meldung von Unterkünften

    Wer eine geeignete Unterkunft anbieten möchte, kann dies  über seine Stadt bzw. Gemeinde tun oder aber auch direkt an das Landratsamt melden.

    Bitte melden Sie verfügbare Unterkünfte mit folgenden Angaben:

    - Bezugsfertigkeit
    - Verfügbarkeit
    - Möblierung
    - Miethöhe
    - Mietzeitraum
    - Personenanzahl bzw. Bettenanzahl

    Benutzen Sie dafür das Meldeformular und senden Sie Ihr Wohnungsangebot an ukraine(at)wartburgkreis.de.

  • Kostenlose Busfahrten

    Hinweis – Freie Nutzung für ukrainische Flüchtlinge endet!

    Die in der Verkehrsgemeinschaft Wartburgregion (VGW) zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen gewährten Geflüchteten aus der Ukraine 3 Monate lang die kostenlose Nutzung aller Linienbusse im Verkehrsgebiet.
    Diese kostenlose Nutzung für ukrainische Flüchtlinge in allen Linienbussen der Verkehrsgemeinschaft Wartburgregion endet zum 31.05.2022.
    Ab dem 01.06.2022 müssen Fahrscheine regulär gekauft und erworben werden. Die Beförderung erfolgt nur mit gültigem Fahrschein.

    Fahrscheine können im Bus beim Fahrpersonal, im Service-Center oder über die HandyTicketDeutschland App erworben werden.

  • Erstaufnahme

    Die Erstaufnahme ukrainischer Flüchtlinge erfolgt in Eisenach, in der ehemaligen Gemeinschaftsunterkunft in der Thälmannstraße. Dort finden die Ankommenden  nicht nur eine erste Bleibe sondern auch Unterstützung und soziale Betreuung. Eine Sprachmittlerin ist vor Ort. Passende Wohnungen oder private Unterkünfte werden schnellstmöglich zugewiesen.  Die Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenach bietet Platz für rund 150-160 Personen.

    Eine Notunterkunft für bis zu 60 Personen ist außerdem In Tiefenort in der Schulsporthalle eingerichtet. 

  • Eröffnung von Bankkonten

    Ukrainische Flüchtlinge können aufgrund ihres Sonderstatus unkompliziert Basiskonten eröffnen. 

  • Sprachförderung

    Der Thüringer Volkshochschulverband e.V. (TVV) informiert, dass er eine Hotline für die in Thüringen angekommenen Geflüchteten aus der Ukraine zu Fragen der Sprachförderung eingerichtet hat. Das Angebot können Sie auf der Website des TVV über folgenden Link einsehen:

    Sprachförderung

    Die Beratung erfolgt auf Ukrainisch oder Russisch. Ansprechpartnerin für Fragen zum Angebot ist Frau Dominnik-Bindi (Tel.: +49 (0)3641 53423-22).

    Der Geest-Verlag stellt kostenlos ukrainische Schulbücher: „Deutsch als Fremdsprache“zum Downlaod bereit. Diese finden Sie hier: 

    geest-verlag.de/news/wichtige-materialien-zum-umgang-mit-den-ukrainischen-kindern-den-schulen-die-schulb%C3%BCcher-sind-0

     

  • Schule und Kindergarten für Flüchtlingskinder

    Bildung ist der Schlüssel für ein erfolgreiches Leben. Wer über eine gute Bildung verfügt, dem stehen in Deutschland viele Türen offen. Je früher Kinder anfangen, Bildung zu erwerben, desto besser! Aus diesem Grund stellt der Freistaat Thüringen eine Broschüre mit Informationen für ausländische Eltern zu Kindertageseinrichtungen und Schule in Thüringen bereit. Der Flyer ist in deutsch, ukrainsch und russisch verfügbar. 

    Hier geht es zum Flyer

  • Allgemeinverfügung zur Aufnahme von Arbeit

    Am 28. März 2022 hat der Landrat eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese erteilt den im Wartburgkreis registrierten Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung. In erster Linie soll durch die Allgemeinverfügung für die betroffenen Flüchtlinge sowie Arbeitgeber Rechtssicherheit geschaffen werden.

    Hier geht es zur Allgemeinverfügung

  • Rechtslage für ukrainische Fahrzeughalter

    Hier finden Sie die Rechtslage für ukrainische Fahrzeughalter ab dem 01.06.2022 in deutsch, englisch und ukrainisch:

     

    Information für ukrainische Fahrer

    Information for Ukrainian motorists

    Інформація для українських водіїв

Maßnahmen gefördert durch EFRE

Maßnahmen gefördert durch den ÖGD-Pakt

Maßnahmen gefördert durch NextGenerationEU

Lokale Partnerschaft für Demokratie

Thüringer Transparenzportal

Das Thüringer Transparenzportal ermöglicht die Recherche aus einer Auswahl amtlicher Informationen. Dieses Angebot ist ein kostenloser Service der Thüringer Behörden und anderer öffentlicher Stellen.

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