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Vaterschaftsanerkennung
Die Vaterschaft kann anerkannt werden:
- zum Kind einer nicht verheirateten Mutter
- zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist.
Die Vaterschaft wird anerkannt durch den Vater persönlich in öffentlich beurkundeter Form. Die Anerkennung ist auch vor der Geburt möglich. Die Vaterschaftsanerkennung wird wirksam durch persönliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beurkundeter Form.
1. Vaterschaftsanerkennung
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- vor Geburt Mutterpass
- nach Geburt Geburtsurkunde des Kindes oder Geburtsanzeige
Wenn die Vaterschaftsanerkennung durch den Vater in Abwesenheit der Mutter beurkundet wird, ist eine nachträgliche Zustimmungserklärung der Mutter erforderlich - der Vater muss bei der Beurkundung zudem den Namen und das Geburtsdatum der Mutter angeben.
2. Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Kindes
3. Zustimmungserklärung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis, dass der Scheidungsantrag bereits vor der Geburt des Kindes anhängig war
- beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung (sofern bereits erfolgt)
4. Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über die gesetzliche Vertretung (z. B. Scheidungsurteil, Sorgeerklärung)
5. Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung
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Sorgeerklärungen
Durch die Abgabe von Sorgeerklärungen bestimmen die Eltern, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammen leben oder nicht.
Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet (durch ein Notariat oder das Jugendamt) und können nur persönlich abgegeben werden. Die Sorgeerklärungen der Eltern können gemeinsam oder einzeln beurkundet werden. Werden die Erklärungen einzeln beurkundet, so wird die Sorgeerklärung insgesamt erst dann wirksam, wenn beide übereinstimmende Erklärungen vorliegen.
Vor Beurkundung der Sorgeerklärung muss die Vaterschaft festgestellt sein. Die Sorgeerklärung kann nicht widerrufen werden. Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an der gemeinsamen Sorge. Eine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur durch das Familiengericht erfolgen. Wenn die elterliche Sorge bereits durch eine gerichtliche Entscheidung geregelt oder geändert wurde, dann ist eine Sorgeerklärung unwirksam.
Sorgeerklärungen der Eltern können bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
1. Sorgeerklärung
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes mit Eintragung des Vaters (ersatzweise: beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung und beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung/en)
2. Erklärung des Vaters über den Verzicht auf die Übertragung der Sorge (§ 1747 Absatz 3 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung oder Geburtsurkunde mit Eintragung des Vaters
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Unterhaltsverpflichtung
1. Erstfestsetzung einer Unterhaltsverpflichtung, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- Schriftstück über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (ausgestellt durch den anderen Elternteil, den gegnerischen Rechtsanwalt, das Jugendamt oder durch eine andere Behörde)
2. Änderung einer Unterhaltsverpflichtung, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass
- die bisherige Unterhaltsfestsetzung (Jugendamtsurkunde, gerichtliche Festsetzung, etc.)
- Schriftstück über die Höhe des festzusetzenden Unterhaltes (ausgestellt durch den anderen Elternteil, den gegnerischen Rechtsanwalt, das Jugendamt oder durch eine andere Behörde)
Ansprechpartner
Zuständigkeit | Telefon | Zimmer |
C - E, R, W | 03695 617145 | 20 |
A - B | 03695 617131 | J10 |
F - H | 03695 617129 | 23 |
I - L, V | 03695 617132 | J7 |
M - Q, X - Z | 03695 617150 | J1 |
S - U | 03695 617116 | J9 |
Besondere Sprechzeiten
Für die Bereiche Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften, Beistandschaften und Beurkundungen gelten folgende Sprechzeiten
Do | 09:00 - 12:00 Uhr |
sowie nach Vereinbarung.