Öffentliche Bekanntmachungen aus dem Bereich Schule & Bildung

  • Anmeldung der Kinder zur Einschulung für das Schuljahr 2025/2026

    Gemäß § 18 in Verbindung mit § 23 des Thüringer Schulgesetzes sind alle Kinder,

    die im Zeitraum vom 2. August 2018 bis 1. August 2019 geboren wurden schulpflichtig und müssen von ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für das Schuljahr 2025/2026 an der jeweils zuständigen staatlichen Grund- bzw. Förderschule oder an einer Gemeinschaftsschule angemeldet werden. Kinder, die am 30. Juni 2025 mindestens fünf Jahre alt sind, können nach § 18 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes auf Antrag der Eltern vorzeitig in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung darüber trifft der jeweilige Schulleiter im Benehmen mit dem Schularzt.

    Zur Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen.
    Die erforderlichen Formulare liegen in den entsprechenden Schulen bereit.

    Sofern von einzelnen Schulen nicht andere Termine öffentlich bekanntgegeben werden, findet die Anmeldung aller Schulanfänger für das Schuljahr 2025/2026 in diesem Jahr an folgenden Tagen statt:

    Donnerstag, den 02.05.2024
    Montag, den 06.05.2024
    Dienstag, den 07.05.2024

    Sollten Sie als Eltern bzw. Erziehungsberechtigten eine Beschulung aufgrund besonderer pädagogischer oder persönlicher Gründe an einer anderen, als der zuständigen Schule wünschen, melden Sie ihr Kind bitte trotzdem an der örtlich zuständigen (Grund)Schule ihres Schulbezirks an und füllen zusätzlich zum Anmeldeformular einen Gastschulantrag aus.

    Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung über den Gastschulantrag erst nach Beendigung des Auswahlverfahrens an den Staatlichen Schulen ergeht. (voraussichtlich frühestens April 2025).

    In Verbindung mit der Schulanmeldung steht eine notwendige Untersuchung im Gesundheitsamt an. Informationen über die Terminvergabe werden den Familien vom Gesundheitsamt rechtzeitig bekannt gegeben.

    Diese öffentliche Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter www.wartburgkreis.de/ihr-landratsamt/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu finden. Auf der Internetseite des Wartbugkreises sind unter „Schule & Bildung“ auch die geltenden Schulbezirke der einzelnen Grundschulen aufgelistet.   

     

    Krebs
    Landrat des Wartburgkreises

  • Information zu den Hortgebühren

    Liebe Eltern der Hortkinder des Wartburgkreises,

    mit der Anmeldung Ihres Kindes in den Schulhort an einer Grundschule in der Trägerschaft des Wartburgkreises entsteht grundsätzlich eine Gebührenschuld zur Zahlung der Hortgebühren. Die Beteiligung an den Personal- und Sachkosten der Hortbetreuung ist immer ab Schuljahresbeginn am 01. August eines Jahres fällig. Beachten Sie bitte, dass seit dem Schuljahr 2013/2014 der Juli eines jeden Schuljahres der gebührenfreie Monat (keine Zahlung der Hortgebühren) ist.

    Die Hortgebühren können mit bestimmten Voraussetzungen ermäßigt werden. Zur Berechnung einer eventuellen Ermäßigung ab August werden folgende Unterlagen benötigt:

    - Einkommensteuerbescheid (EstB) vergangenen Kalenderjahres (Bsp. Schuljahr 2024/2025 – EstB von 2023)
    oder - Jahresverdienstbescheinigung (z.B. mit Lohnnachweis Dezember 2023 oder elektr. Lohnsteuerbescheinigung 2023)
    - außerdem bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Auswertung aus dem Vorjahr
    - aktueller Bescheid für ALG, ALG II, Wohngeld u. Leistungen nach dem SGB III, SGB XII, SGB VIII sowie sonstige öffentliche Sozialleistungen (vollständige Folgebescheide sind unaufgefordert umgehend nach Erhalt einzureichen)
    - Nachweis über den Erhalt von Renten, BAföG, BAB
    - Nachweis über den Erhalt / die Zahlung von Unterhalt (Kindesunterhalt/
    Unterhaltsvorschuss, Ehegattenunterhalt)
    - Nachweise für sonstige Einkommen (z.B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge (Zinsen etc.), Elterngeld, Pflegegeld, Krankengeld usw.)
    - Kindergeldnachweis i.V. mit Ausbildungs-/ Schul- bzw. Studiennachweis (bei vollj. Geschwisterkindern)
    - Nachweis über Kita-/ Schulhortbetreuung für Geschwisterkinder im Haushalt

    Bitte reichen Sie die erforderlichen Nachweise bis spätestens 15. Juli 2024 im Landratsamt (Amt für Liegenschaften und Schulverwaltung) oder in der zuständigen Grundschule ein. Andernfalls erfolgt die Berechnung mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von mehr als 2.500,00 € und eine Änderung der Gebührenhöhe kann rückwirkend nicht erfolgen!

Maßnahmen gefördert durch EFRE

Maßnahmen gefördert durch den ÖGD-Pakt

Maßnahmen gefördert durch NextGenerationEU

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