Öffentliche Bekanntmachungen des Straßenverkehrsamtes

  • Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Wartburgkreis

    (Taxentarifordnung)

    Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBL.I.S.822) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 01. April 1993 (GVBl. Nr. 13 S. 259), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswesens vom 11. Juli 1997 (GVBI. Nr. 14 S. 290) in der zurzeit gültigen Fassung, wird folgende Rechtsverordnung erlassen:

    § 1 Geltungsbereich

    1. Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten im Pflichtfahrbereich gemäß § 47 Abs. 4 PBefG für die Unternehmer, die ihren Betriebssitz im Gebiet des Wartburgkreises haben.
       
    2. Der Pflichtfahrbereich umfasst die Betriebssitzgemeinde mit Ortsteilen des befördernden Unternehmens, jedoch mindestens 10 km Luftlinie zum direkten Betriebssitz des Unternehmens - nur im Gebiet des Wartburgkreises.
      Wird durch den von hier geschlagenen Radius des festgelegten Pflichtfahrbereiches nur ein Teil der mit Ortstafel gekennzeichneten Gemeinde des Ziel-oder Ausgangsortes erfasst, gilt die gesamte Gemeinde (gemäß Hauptsatzung der Gemeinde) als zum Pflichtfahrbereich gehörend. Hier besteht eine Beförderungspflicht gemäß § 22 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten.

    § 2 Beförderungsentgelte

    1. Das nachstehende Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und gegebenenfalls den Zuschlägen zusammen und umfasst den jeweiligen Mehrwertsteuersatz. Es kann durch neue Rechtsvorschriften und veränderte Bedingungen jederzeit neu festgelegt werden.
       
    2. Die festgesetzten Beförderungsentgelte innerhalb des Pflichtfahrbereiches sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.
       

    (2a) Grundpreis

    Der Grundpreis beträgt 4,80 Euro.                                                                  

    (2b) Kilometerfahrpreis

     

                                                                                             werktags 6-22 Uhr    werktags 22-06 Uhr
                                                                                                                                      sowie an Sonn- und Feiertagen
                                                                                                                                      ganztägig

    Fahrpreis für den 1. Km                                             3,50 Euro                           3,70 Euro
    Fahrpreis für den 2. Km                                             3,50 Euro                           3,70 Euro
    Fahrpreis für den 3. km                                             3,30 Euro                           3,50 Euro
    Fahrpreis ab dem 4. Km                                             2,60 Euro                           2,70 Euro


    (2c) Entgelt für Wartezeiten
     
    Die verkehrs- und kundenbedingten Wartezeiten, die durch den Beförderungsauftrag begründet sind, werden für jede angefangene Stunde mit 36,00 Euro, anteilig nach Fortschalteinheit, berechnet. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztätig werden für jede angefangene Stunde mit 40,00 Euro, anteilig nach Fortschalteinheit, berechnet. Bei kundenbedingten Wartezeiten ist der Fahrgast auf die Wartezeitberechnung aufmerksam zu machen.
    Die Wartezeit beginnt beim Eintreffen des Fahrzeuges am Einsatzort, aber erst nach Information des Fahrgastes. Die entgeltliche Pflichtwartezeit beträgt 10 Minuten, wenn der Fahrgast es anfordert.
     

    (2d) Zuschläge

    Zuschlag für Großraumtaxen
    Werden mehr als 4 Personen in einer Großraumtaxe befördert
    oder hat der Besteller ausdrücklich eine Großraumtaxe bestellt,
    ganz gleich, ob mehr als 4 Personen befördert werden,

    wird ein Zuschlag von                                                                                                           7,00 Euro
    berechnet.
     

    Für die Beförderung von beförderungsfähigen Kleintieren können                    2,00 Euro
    erhoben werden.
     

     (2e) Anfahrtsentgelt

    Wird das Taxi durch einen Kunden bestellt und es entsteht eine Anfahrt, die über die Grenze des Ortes des Betriebssitzes des Taxiunternehmens oder des 10 km Radius hinaus geht, so wird ab dem Ortsausgangsschild des letzten Ortsteils der Betriebssitzgemeinde ein Anfahrtsentgelt gemäß Fahrpreis einer Fahrleistung ab dem 4.km berechnet.

    Beförderungen, die zum Ort des Betriebssitzes zurück gehen oder diesen durchqueren, werden ohne Anfahrt berechnet.
    Entsteht zusätzlich zu einer leeren Anfahrt innerhalb des Pflichtfahrbereiches eine leere Rückfahrt, so ist für die Anfahrt der Grund- und Kilometerpreis nach 2a) und 2b) zu berechnen, aber nur, wenn der bestellende Fahrgast dies zu vertreten hat.

    (2f) Maßgebend für die Berechnung des Grundpreises und des Kilometerpreises ist jeweils der Zeitpunkt des Fahrtantritts bei Einschaltung des Fahrpreisanzeigers.

    (2g) Der Kilometerpreis und das Entgelt für die Wartezeiten werden nach Schalteinheiten von 0,10 Euro berechnet.

    (2h) Die Beförderung von beförderbarem Gepäck ist gebührenfrei.

     

    § 3 Beförderungsentgelte außerhalb des Pflichtfahrbereiches
     

    1. Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt vor Beginn der Beförderung für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren. Der Gesamtpreis dieser Beförderung darf jedoch nicht günstiger sein, als eine Beförderung bis an die Grenze des Pflichtfahrbereiches. Kommt keine vorherige Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
    2. Kommt ein pauschales Beförderungsentgelt außerhalb des Pflichtfahrbereiches zustande, dann ist dieses mittels der Pauschaltarifstufe vor Beförderungsantritt und im Beisein des Kunden im Fahrpreisanzeiger einzugeben.
    3. Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes vereinbart werden.
       

    § 4 Zahlungsweise

    1. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Vorauszahlungen können im Einzelfall verlangt werden, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu befürchten sind.
       
    2. Eine Pflicht zur Annahme von unbaren Zahlungsmitteln besteht nicht.
       
    3. Vor Dienstbeginn ist durch den Taxiunternehmer sicherzustellen, dass Wechselgeld in Höhe von 50,00 Euro zur Verfügung steht.
       
    4. Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muss:

      1. Name und Anschrift des Unternehmers
      2. Ordnungsnummer
      3. Beförderungsentgelt
      4. Datum
      5. Unterschrift des Fahrzeugführers

      Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrtstrecke und Uhrzeit einzutragen und die gültige Taxitarifordnung zum Zwecke des Lesens oder Fotografierens auszureichen.

    (5) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

    § 5 Sondervereinbarungen gem. § 51 (2) PBefG

    (1) Sondervereinbarungen über die Zahlungsweise und über die Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet können von der Genehmigungsbehörde Straßenverkehrsamt Wartburgkreis zugelassen werden. Sie sind gemäß § 51 Abs.2 PBefG genehmigungspflichtig. Sie können auf vorherigen Antrag zugelassen werden, wenn:

    1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
    2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
    3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.
       

    (2) Sondervereinbarungen können auch für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen festsetzende Stelle hinausgeht, zugelassen werden. Die zuständigen Stellen können gemäß § 51 Abs.4 PBefG für einen solchen Bereich, im gegenseitigen behördlichen Einvernehmen, einheitliche Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen zulassen und vereinbaren.

    Sondervereinbarungen und ihre Änderung sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor beabsichtigtem Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen. Sondervereinbarungen sind durch die Genehmigungsbehörde schriftlich zu genehmigen.

    § 6 Beförderungsbedingungen

    (1) Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort zu informieren und der Fahrpreis gemäß § 2 vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern und der Wartezeit zu berechnen. Die Störung ist unverzüglich zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
     

    (2) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts Anderes bestimmt. Dieser vom Fahrgast bestimmte Fahrweg muss gemäß StVO befahrbar sein und darf nicht über unbefestigte Straßen im Zuge einer Abkürzung führen.

    (3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte innerhalb des Pflichtfahrgebietes sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

    (4) Ein Anspruch auf die Beförderung von Gepäck und Kleintieren besteht nur insoweit die Lademöglichkeiten des Taxis dafür ausreichend sind und keine Ausschließungsgründe gemäß § 15 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in jeweils geltender Fassung vorliegen.

    (5) In jedem Fahrzeug ist diese Verordnung mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast sowie zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

    (6) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen oder mitgeführten Tieren schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen umgehend zu ersetzen.

     

    § 7 Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.

     (2) Gemäß § 61 Abs. 2 PBefG können Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

    § 8 Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am 01.09.2022 in Kraft.
     

    (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Eisenach vom 14.03.1998, zuletzt geändert durch 9. Änderungsverordnung vom 01.03.2019 sowie der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Wartburgkreis vom 01.01.2015 außer Kraft.

     

    Der Landrat
    des Wartburgkreises
    R. Krebs

    Bad Salzungen, den 04.07.2022

  • Verordnung über den Verkehr mit Taxen im Wartburgkreis -Taxiordnung- zur Gewährleistung der Ordnung im Taxiverkehr und an den Taxenstandplätzen

    Aufgrund des § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März
    1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I, S. 1690),
    zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBL I.S. 822) in
    Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten und
    zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Personenbeförderungswe-
    sens vom 01. April 1993 (Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 13 S. 259) in
    der zurzeit gültigen Fassung wird verordnet:

    § 1 Geltungsbereich

    Die Taxiordnung gilt für alle Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Wartburgkreis
    haben.  
    Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmen nach dem PBefG und die zu dessen
    Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften sowie die Verordnung über den
    Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975
    (BGBl. I, S. 1573) – zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. April 2021
    (BGBL I. S. 822) bleiben unberührt.

    § 2 Bereithalten von Taxen und Ordnung an den Taxenständen

    (1) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den gekennzeichneten Taxenständen
    in der Gemeinde des jeweiligen Betriebssitzes bereitzuhalten, soweit dadurch nicht die
    durch ein Zusatzzeichen zum Verkehrszeichen 229 bezeichnete höchstzulässige
    Anzahl überschritten wird. Dies gilt auch für das Bereitstellen an Taxenständen.  

    (2) Die Taxen haben sich in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen
    hintereinander aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis
    aufzufüllen. Hierbei ist der für das Ein- bzw. Aussteigen der Fahrgäste und das Be-
    und Entladen des Gepäcks erforderliche Zwischenraum von mindestens einem Meter,
    höchstens jedoch zwei Meter, zwischen dem ersten und dem zweiten Fahrzeug
    einzuhalten.
    Im Übrigen hat die Aufstellung so zu erfolgen, dass der übrige Verkehr nicht behindert
    wird.  

    3) Unberührt von Absatz (2) steht den Fahrgästen die Wahl des Taxis frei. Soweit es
    nicht durch die baulichen Gegebenheiten oder durch straßenverkehrsrechtliche
    Anordnungen und Vorschriften eingeschränkt ist, sind die Taxifahrer verpflichtet,
    einem anderen Taxifahrzeug das Verlassen der Aufstellung zu gewähren.
    Angrenzende Flächen, die nicht Fahrbahnen sind (z. B. Rasenflächen, Gehwege),
    dürfen, sofern nicht ausdrücklich gestattet, dabei nicht befahren werden.

    (4) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, um
    einen Fahrauftrag zu erhalten, ist nicht gestattet.

    (5) Taxen müssen in einem sauberen, gepflegten und gelüfteten Zustand sein. Das
    Fahrpersonal hat eine Kleidung zu tragen, die sauber und geordnet sein muss und den
    Anforderungen gerecht wird, die an Kleidung des Fahrers eines öffentlichen
    Verkehrsmittels gestellt werden. Im Taxi besteht Rauchverbot.

    (6) Taxen dürfen auf den Taxenständen weder gewaschen noch instandgesetzt
    werden. Durch Pflege und Reinigungsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen deren
    Fahrbereitschaft und die Ordnung und Sauberkeit an den Taxenständen nicht beein-
    trächtigt werden. Ordnung und Sauberkeit an den Taxenständen sind jederzeit zu
    wahren.

    (7) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufga-
    ben an den Taxenständen nachzukommen.

    (8) Die Taxifahrer sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Anlieger, Passanten oder
    andere Taxifahrer nicht gestört oder belästigt werden.

    (9) Das Bereitstellen von Fahrzeugen im Sinne des § 2 an Taxenständen zum Ein- und
    Aussteigen außerhalb der nach Absatz (2) vorgegebenen Aufstellordnung darf nur
    innerhalb der für den Taxenstand bemessenen Höchstzahl und ohne Beeinträchtigung
    der dort bereitgehaltenen Fahrzeuge erfolgen.
    Lässt die Besetzung des Taxenstandes dies nicht zu oder ist es aus anderen Gründen
    nicht möglich, sind andere dafür geeignete und zulässige Stellen für den
    Fahrgastwechsel anzufahren.

    (10) Das Aufstellen von Taxen an Taxenständen ohne Fahrzeugführer/Fahrzeug-
    führerin ist an den Taxenständen verboten.

    (11) Sofern Taxen außerhalb des Dienstbetriebes Verwendung finden, sind Taxischild
    und Ordnungsnummer zu entfernen bzw. abzudecken.

    (12) Für das Anhalten zum Zwecke der Bereitstellung sind die dafür geltenden Vor-
    schriften der StVO bestimmend. Der Taxifahrer hat dafür je nach Verkehrssituation
    und Beförderungsauftrag solche Stellen auszuwählen, die dem Fahrgast ein sicheres
    und bequemes Ein- oder Aussteigen ermöglichen und wo der übrige Verkehr nicht
    mehr als unvermeidbar behindert wird.

    (13) Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast soweit wie möglich beim Ein- und
    Aussteigen und beim Be- und Entladen des Reisegepäcks behilflich zu sein. Dies gilt
    nicht für außergewöhnliche Gegenstände und lebende Tiere, durch die das Leben und
    die Gesundheit des Taxifahrers beim Verstauen erheblich gefährdet wird und für nicht
    oder nur unzureichend verpackte Gegenstände, die der Taxifahrer nur unter diesem
    Vorbehalt befördert. Soweit möglich, soll er Kinder und andere gefährdete oder
    hilfsbedürftige Fahrgäste auf dem Weg von und zur Wohnung begleiten, wenn sie dies
    wünschen und soweit hierdurch der Verkehr und der Dienstbetrieb nicht in unzuträg-
    licher Weise gestört werden.

    (14) Taxen dürfen an öffentlichen Haltestellen nur bereitgestellt, jedoch nicht bereit-
    gehalten werden. Die Bereitstellung darf die Durchführung des öffentlichen Verkehrs
    nicht behindern.

    (15) Bei besonderen Anlässen, die ein außergewöhnliches Verkehrsbedürfnis erwar-
    ten lassen, kann die Genehmigungsbehörde das Bereithalten von Taxen an anderen
    Orten genehmigen.

    § 3 Dienstbetrieb

    (1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern
    gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter
    Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs-
    und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen.

    (2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt, zur
    Bestätigung vorgelegt sowie dessen Änderung angezeigt wird oder ihn selbst
    aufstellen.

    (3) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmen und Taxifahrern einzuhalten.

    (4) Die Unternehmen mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG
    zum Bereithalten jeder ihrer Taxen verpflichtet.  

    (5) Eine vorübergehende Befreiung entsprechend § 21 Abs. 4 PBefG kommt nur in
    Betracht, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dem nicht entgegenstehen und
    diese umgehend, jedoch spätestens sofort nach bekannt werden des Ereignisses, bei
    der Genehmigungsbehörde beantragt wurde.

    (6) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese
    gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbe-
    dingungen für den Verkehr mit Taxen im Wartburgkreis zu erstellen.

    (7) Das Fahrpersonal hat im Dienstbetrieb einen Abdruck dieser Taxiordnung und der
    Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den
    Verkehr mit Taxen im Wartburgkreis (Taxentarifordnung) mitzuführen und dem Fahr-
    gast sowie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

    (8) Mit Funkgeräten oder Mobiltelefonen ausgerüstete Taxen dürfen während und
    unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum
    nächsten Fahrgast beordert werden.
    Funkgeräte oder Mobiltelefone dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut
    eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

    § 4 Führen eines Betriebsnachweises

    Der Taxiunternehmer ist verpflichtet, einen Betriebsnachweis zu führen, in dem für
    jede Taxe und für jede Schicht der Fahrer Beginn und Ende der Betriebszeit sowie
    erzielte Einnahmen/Erlöse einzutragen hat.
    Dieser Betriebsnachweis ist der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
    Der Betriebsnachweis ist jährlich abzuschließen und vier Jahre aufzubewahren.

    § 5 Ordnungswidrigkeiten

    Zuwiderhandlungen gegen die Taxiordnung können aufgrund von § 61 Abs.1 Nr. 4
    PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet
    werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften geahndet wurden oder eine
    schwerere Strafe verwirkt ist.

    § 6 Schlussbestimmungen

    (1) Taxiunternehmen, denen die Bereithaltung an Taxenständen gemäß § 47 Abs. 2
    Satz 3 PBefG außerhalb des Geltungsbereiches dieser Taxiordnung gestattet ist,
    unterliegen der für diese Taxenstände von der zuständigen Genehmigungsbehörde
    erlassenen Taxiordnung, wenn sie ihre Fahrzeuge dort bereithalten.

    (2) Alle den Verkehr und Betrieb mit Taxen in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen
    unmittelbar oder mittelbar betreffenden
    Bestimmungen bleiben von dieser Ordnung unberührt.

    § 7 Inkrafttreten

    Die Verordnung tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft.

    Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Taxen im Wartburgkreis vom  
    26. Januar 2006 und die der Stadt Eisenach vom 05. April 2019 außer Kraft.

     

    Der Landrat
    des Wartburgkreises

    R. Krebs

    Bad Salzungen, den 24.08.2022

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