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Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 (2) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den Ausbau eines Gewässers II. Ordnung
Der Gewässerunterhaltungsverband Hörsel / Nesse hat bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis am 21. Oktober 2022 die wesentliche Veränderung des Gewässers II. Ordnung „Madel“ in Madelungen beantragt.
Mit den in den Planungsunterlagen dargelegten Maßnahmen erfolgt eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, d.h. ein Gewässerausbau. Das Vorhaben ist wasserrechtlich nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) zu behandeln. Danach bedarf die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer einer Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für einen Gewässerausbau, für den keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 (2) WHG). Zur Feststellung der UVP-Pflicht war für die beabsichtigte Errichtung nach §§ 5, 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) i. V. m. der Anlage 1 Nr. 13.18.1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind. Die allgemeine Vorprüfung ist als überschlägige Prüfung entsprechend § 7 (1) UVPG i. V. m. den in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchzuführen. Die UVP – Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 (2) bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die überschlägige Prüfung nach § 7 (1) UVPG hat ergeben, dass das Neuvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Schutzgüter des § 2 (1) UVPG hat. Eine UVP – Pflicht besteht somit nach § 5 (1) UVPG nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 (2) UVPG bekannt gemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 (3) UVPG).
Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 158) im Landratsamt Wartburgkreis, Umweltamt, Rennbahn 6, 99817 Eisenach zugänglich zu machen.
Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/öffentliche-bekanntmachungen/.
Eisenach, den 23.01.2023
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Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (BOREAS Energie GmbH & Co. KG, Herbsleben)
[Bei den Veröffentlichungskosten handelt es sich um Verfahrensauslagen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegenüber dem Antragsteller festgesetzt werden.]
Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die BOREAS Energie GmbH & Co. KG, Hauptstraße 60 in 99955 Herbsleben hat mit Schreiben vom 15.03.2022 beim Landratsamt Wartburgkreis Anträge nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen im Windvorranggebiet W-4 „Hötzelsroda/Eisenach, Hörselberg-Hainich“ an den Standorten 99817 Eisenach, Gemarkung Hötzelsroda, Flur 5, Flurstücke 358/1 sowie 346/1 und 99820 Hörselberg-Hainich, Gemarkung Beuernfeld, Flur 3, Flurstücke 197/2 sowie 168/1 gestellt.
Das beantragte Vorhaben beinhaltet die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V162 mit einer Nennleistung von 5.6 MW und einer Nabenhöhe von 148 m (alternativ: Nordex N149 mit einer Nennleistung von 5.X-5.7 MW und einer Nabenhöhe von 164 m) sowie einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162 mit einer Nennleistung von 6.0 MW und einer Nabenhöhe von 169 m (alternativ: Nordex N163 mit einer Nennleistung von 6.X-6.8 MW und einer Nabenhöhe von 164 m) innerhalb des im Regionalplan Südwestthüringen ausgewiesenen Windvorranggebiet W-4.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Nummer 1.6.2 (Verfahrensart „V“) des Anhangs 1 zur 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV). Im Zuge des Vorhabens sollen innerhalb einer bestehenden Windfarm vier Windenergieanlagen errichtet und fünf Windenergieanlagen zurückgebaut werden. Es handelt sich somit um ein Vorhaben, durch das eine bestehende Windfarm i.S.d. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 des UVPG geändert wird und fällt somit in den Anwendungsbereich des § 9 UVPG. Als vorhandener Bestand i.S.d. UVPG werden nach dem Rückbau der o.g. Anlagen neun Windenergieanlagen gezählt. Für das Vorhaben hat somit gemäß § 9 Abs. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zu erfolgen. Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:
Auf Grund der allgemeinen Vorprüfung i.S.d. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG wird festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter i.S.d. § 2 Abs. 1 UVPG, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Schutzkriterien gemäß der Anlage 3 zum UVPG sind durch das Vorhaben nicht oder nur gering betroffen. Es kommt dadurch zu keinen erheblichen Auswirkungen auf Fläche, Boden, Wasser, Landschaft, Pflanzen, Klima und Luft, biologische Vielfalt sowie Bau- und Bodendenkmäler. Es werden sich keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ ergeben, insofern Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Zusatzbelastungen durch Schattenwurf sowie durch Schallimmissionen, bspw. durch die Festlegung von Abschaltzeiten oder einen schallreduzierten Betrieb festgesetzt werden.
Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt und kommen in ihrer Stellungnahme zu keinem anderen Ergebnis.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 UVPG diese Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Wartburgkreis, Umweltamt, Andreasstraße 11, 36433 Bad Salzungen zugänglich. Zur persönlichen Einsichtnahme wird um Voranmeldung gebeten.
Bad Salzungen, den 19.10.2022
Krebs
Landrat
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Flurbereinigungsverfahren Hötzelsroda - Bekanntmachung über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht für den beabsichtigten Bau der gemeinschaftlichen Anlagen auf der Grundlage der 2. Änderung des Wege- und Gewässerplanes( $ 41 Flurbereinigungsgesetz)
Bekanntmachung über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. | S. 94) in der jeweils gültigen Fassung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben, dass für den im o.g. Flurbereinigungsverfahren beabsichtigen Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen auf Grundlage der 2. Änderung des Wege- und Gewässerplans (§ 41 Flurbereinigungsgesetz) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 7 Abs. 1 UVPG vorgenommen wurde.Es wird eingeschätzt, dass alle zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter durch entsprechende Maßnahmen vermieden bzw. kompensiert werden, so dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Somit besteht keine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) gem. §§ 6 bis 14 UVPG.
Nach Prüfung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG ergibt sich dies im Wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Die im Rahmen der 2. Änderung geplanten Anlagen haben unter Beachtung der durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen geringe Auswirkungen auf den Boden und das Wasser.
Die Versiegelung von Fahrbahnflächen mit bituminöser Tragdeckschicht beschränkt sich auf Wege bzw. -abschnitte, für die aufgrund ihres starken Längsgefälles eine andere Ausbauart nicht in Frage kommt bzw. die einer hohen Beanspruchung ausgesetzt sind. Die geplanten bituminösen Versiegelungen finden auf bereits vorhandenen, verdichteten oder befestigten Wegeflächen statt. Die Erosionsgefährdung der Böden wird nicht beeinflusst.Das Kleinklima bzw. die Luft werden nicht beeinträchtigt. Die geplanten Anlagen haben unter Beachtung der durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen keine bzw. geringe Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere. Da der Ausbau von Wegen überwiegend in oben beschriebener Art und Weise erfolgt, werden zusätzliche Zerschneidungen von Ökosystemen vermieden. Kleinflächige Landschaftselemente bleiben erhalten. Mit der Erweiterung einer bestehenden Ersatzmaßnahme werden Biotopverbundstrukturen vervollständigt, die sich positiv auf die Lebensbedingungen zahlreicher Pflanzen- und Tierarten auswirken. Die Wege- und Gewässerbaumaßnahmen ergeben keine erheblichen Veränderungen hinsichtlich des Landschaftsbildes, der räumlichen Verteilung der Landschaftselemente und der Nutzungsarten.
Bei der Prüfung des Eingriffstatbestandes wurden die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe auf Alternativen hinsichtlich Befestigung, Standort und Ausbaubreiten der Wege untersucht und abgewogen.
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Gesamtfläche von 1.246 ha und umfasst überwiegend landwirtschaftliche sowie forstwirtschaftliche Nutzflächen. Der Flächenumfang der baulichen Maßnahmen (Wegebau) beträgt rd. 0,5 ha, die landespflegerischen Maßnahmen umfassen rd. 0,07 ha (Entwicklung von Auwald).
Ein Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten ist nicht zu erwarten (1.2, 3.6 Anlage 3 UVPG).
Risiken für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit durch die Erzeugung von Abfällen, Umweltverschmutzung und Belästigungen, verwendete Stoffe und Technologien sowie aufgrund von Störfällen, Katastrophen oder Unfällen sind nicht gegeben(1.4 bis 1.7 Anlage 3 UVPG).
Bestehende Nutzungen und die ökologische Empfindlichkeit des Gebietes werden durch Auswirkungen des Vorhabens nicht beeinträchtigt. Die geplante Ausgleichsmaßnahme dient der Biotopvernetzung und Aufwertung des Landschaftsbildes, verbessert die Nutzungsfähigkeit des Gebietes und die Eignung für landschaftsgebundene Erholung (2.1 Anlage 3 UVPG).
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes werden durch das Vorhaben qualitativ bewahrt. Vorwiegend durch bituminöse Befestigung eines Schotterweges(ca. 40 Ifdm.) und den bituminösen Ausbau eines Weges, der bereits mit Betonspurbahnen(ca. 1.015 Ifdm.) befestigt ist, ergeben sich Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Boden und Wasser.
Aufgrund des geringen Ausmaßes der Auswirkungen und unter Berücksichtigung der geplanten Kompensationsmaßnahmen, wie den Verzicht auf die plangenehmigte Befestigung von Schotterwegen in Asphalt (ca. 75 Ifdm.) und Gehölzpflanzung auf einer Ackerfläche zur Entwicklung von Auwald, sind die Eingriffe in Natur und
Landschaft nicht als erheblich einzustufen. Eine besondere Schwere oder Komplexität der Auswirkungen sowie ein grenzüberschreitender Charakter können ausgeschlossen werden. (Nr. 2.2, 3.1 bis 3.5, 3.7 Anlage 3 UVPG).Durch das Vorhaben sind keine Schutzgebiete, geschützte Biotope oder sonstige Schutzobjekte betroffen (Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 Anlage 3 UVPG).
Indirekte Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete können aufgrund der räumlichen Entfernung zu den geplanten Anlagen im Verfahrensgebiet ausgeschlossen werden. Die im Gebiet vorhandenen gesetzlich geschützten Biotope werden nicht verändert, zerstört oder erheblich beeinträchtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 85 Abs. 3 UVPG diese Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar ist. Die vollständigen Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Meiningen, Referat 44, Frankental 1, 98617 Meiningen zugänglich.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation (https://tiog.thueringen.de/flurbereinigung) eingesehen werden.
Im Auftrag
gez. Andreas Harnischfeger
Referatsleiter 44
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Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den Ausbau eines Gewässers II. Ordnung - Gemeinde Hörselberg-Hainich
Die Gemeinde Hörselberg-Hainich plant die wesentliche Veränderung des Gewässers II. Ordnung „Bieberbach“ in Behringen im Zuge der Renaturierung des Bieberbachs im Teilabschnitt von der Einmündung des Espichbaches bis zur Verbindungsstraße von Großenbehringen nach Haina (ca. 1.115 m).
Mit den in den Planungsunterlagen dargelegten Maßnahmen erfolgt eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, d.h. ein Gewässerausbau. Das Vorhaben ist wasserrechtlich nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) zu behandeln. Danach bedarf die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer einer Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für einen Gewässerausbau, für den keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG). Zur Feststellung der UVP-Pflicht war für die beabsichtigte Errichtung nach §§ 5, 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) i. V. m. der Anlage 1 Nr. 13.18.2 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind. Die UVP – Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären
Die überschlägige Prüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG hat. Eine UVP – Pflicht besteht somit nach § 5 Abs. 1 UVPG nicht. Diese Feststellung wird im Kreisjournal – Amtsblatt des Wartburgkreises gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gemacht. Sie ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG). Diese Feststellung wurde gemäß § 7 Abs. 6 S. 1 UVPG zügig getroffen.
Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 158) im Landratsamt Wartburgkreis, Umweltamt, Andreasstraße 11, 36433 Bad Salzungen zugänglich.
Bad Salzungen, den 10. Februar 2022
gez. Krebs
Landrat