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Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den Ausbau eines Gewässers II. Ordnung (Bieberbach und Espichbach)
Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den Ausbau eines Gewässers II. Ordnung
Der Gewässerunterhaltungsverband Hörsel-Nesse hat bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Wartburgkreis den Ausbau der Gewässer II. Ordnung Bieberbach und Espichbach in den Gemeinden Hörselberg-Hainich und Nessetal im Zuge des Maßnahmenkomplexes Strukturmaßnahmen, Habitatverbesserung im Gewässer; Maßnahmen Bieberbach 1-3 und Espichbach 1 beantragt.
Mit den in den Planungsunterlagen dargelegten Maßnahmen erfolgt eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers, d.h. ein Gewässerausbau. Das Vorhaben ist wasserrechtlich nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) zu behandeln. Danach bedarf die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und seiner Ufer einer Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für einen Gewässerausbau, für den keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG). Zur Feststellung der UVP-Pflicht war für die beabsichtigte Errichtung nach §§ 5, 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) i. V. m. der Anlage 1 Nr. 13.18.1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind. Die allgemeine Vorprüfung ist als überschlägige Prüfung entsprechend § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. den in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchzuführen. Die UVP – Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären
Die überschlägige Prüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG hat ergeben, dass das Neuvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG hat. Eine UVP – Pflicht besteht somit nach § 5 Abs. 1 UVPG nicht. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 UVPG).
Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513), zuletzt geändert mit Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 158) im Landratsamt Wartburgkreis, Umweltamt, Andreasstraße 11, 36433 Bad Salzungen zugänglich.
Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/öffentliche-bekanntmachungen/.
Bad Salzungen, den 29.02.2024
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Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): BOREAS Energie GmbH & Co. KG (Eisenach)
Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die BOREAS Energie GmbH & Co. KG, Hauptstraße 60 in 99955 Herbsleben hat mit Schreiben vom 15.05.2023 beim Landratsamt Wartburgkreis einen Antrag nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlagen am Standort 99817 Eisenach, Gemarkung Neukirchen, Flur 5, Flurstück 489, 490 gestellt.
Das beantragte Vorhaben beinhaltet die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162 mit einer Nennleistung von 6.2 MW und einer Nabenhöhe von 169 m.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Nummer 1.6.2 (Verfahrensart „V“) des Anhangs 1 zur 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV). Im Zuge des Vorhabens sollen innerhalb einer bestehenden Windfarm, für die bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, eine Windenergieanlagen errichtet werden. Es handelt sich somit um ein Vorhaben, durch das eine bestehende Windfarm i.S.d. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 des UVPG geändert wird und fällt somit in den Anwendungsbereich des § 9 UVPG. Als vorhandener Bestand i.S.d. UVPG werden 32 Windenergieanlagen gezählt. Für das Vorhaben hat somit gemäß § 9 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zu erfolgen. Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:
Auf Grund der allgemeinen Vorprüfung i.S.d. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG wird festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter i.S.d. § 2 Abs. 1 UVPG, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Schutzkriterien gemäß der Anlage 3 zum UVPG sind durch das Vorhaben nicht oder nur gering betroffen. Es kommt dadurch zu keinen erheblichen Auswirkungen auf Fläche, Boden, Wasser, Landschaft, Pflanzen, Klima und Luft, biologische Vielfalt sowie Bau- und Bodendenkmäler. Es werden sich keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ ergeben, insofern Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Zusatzbelastungen durch Schattenwurf, bspw. durch die Festlegung von Abschaltzeiten festgesetzt werden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut „Arten“ sind nicht zu erwarten, soweit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen festgesetzt werden.
Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt und kommen in ihrer Stellungnahme zu keinem anderen Ergebnis.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 UVPG diese Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Wartburgkreis, Umweltamt, Andreasstraße 11, 36433 Bad Salzungen zugänglich. Zur persönlichen Einsichtnahme wird um Voranmeldung gebeten.
Bad Salzungen, den
Krebs
Landrat
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Öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ( BOREAS Energie GmbH & Co. KG, Hauptstraße 60 in 99955 Herbsleben)
Die BOREAS Energie GmbH & Co. KG, Hauptstraße 60 in 99955 Herbsleben hat mit Schreiben vom 09.05.2019 bei der Stadtverwaltung Eisenach Anträge nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen an den Standorten 99817 Eisenach, Gemarkung Neukirchen, Flur 4, Flurstück 347/4; Flur 6, Flurstücke 578, 579; Flur 6, Flurstücke 568/2 sowie Flur 6, Flurstücke 693, 694 gestellt.
Das beantragte Vorhaben beinhaltet die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlage des Typs Vestas V150 mit einer Nennleistung von 4,2 MW und einer Nabenhöhe von 166 m sowie einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162 mit einer Nennleistung von 65,6 MW und einer Nabenhöhe von 166 m.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Nummer 1.6.2 (Verfahrensart „V“) des Anhangs 1 zur 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV). Im Zuge des Vorhabens sollen innerhalb einer bestehenden Windfarm vier Windenergieanlagen errichtet werden. Es handelt sich somit um ein Vorhaben, durch das eine bestehende Windfarm i.S.d. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 des UVPG geändert wird und fällt somit in den Anwendungsbereich des § 9 UVPG. Als vorhandener Bestand i.S.d. UVPG werden 28 Windenergieanlagen gezählt. Für das Vorhaben hat somit gemäß § 9 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zu erfolgen. Die allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:
Auf Grund der allgemeinen Vorprüfung i.S.d. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG wird festgestellt, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter i.S.d. § 2 Abs. 1 UVPG, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Schutzkriterien gemäß der Anlage 3 zum UVPG sind durch das Vorhaben nicht oder nur gering betroffen oder werden auf andere Art und Weise kompensiert. Es kommt dadurch zu keinen erheblichen Auswirkungen auf Fläche, Boden, Wasser, Landschaft, Pflanzen, Klima und Luft, biologische Vielfalt sowie Bau- und Bodendenkmäler. Es werden sich keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch“ ergeben, insofern Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Zusatzbelastungen durch Schattenwurf sowie durch Schallimmissionen, bspw. durch die Festlegung von Abschaltzeiten oder einen schallreduzierten Betrieb festgesetzt werden.
Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt und kommen in ihrer Stellungnahme zu keinem anderen Ergebnis.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 UVPG diese Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Wartburgkreis, Umweltamt, Andreasstraße 11, 36433 Bad Salzungen zugänglich. Zur persönlichen Einsichtnahme wird um Voranmeldung gebeten.
Bad Salzungen, den 22.02.2024
gez.
Krebs
Landrat
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Bekanntmachung zur Berichtpflicht nach der Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung
Auf Bitten des Thüringer Landesamtes für Bergbau, Umwelt und Naturschutz weist das Landratsamt Wartburgkreis als Untere Wasserbehörde auf folgendes hin:
Seit dem 1. Januar 2023 sind alle Gewässerbenutzer, die erlaubnispflichtige Grund- oder Oberflächenwasserentnahmen ausüben, durch die Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung verpflichtet, die entnommenen Wassermengen zu messen und jährlich unaufgefordert dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) elektronisch zu übermitteln.
Das TLUBN stellt für alle Gewässerbenutzer über die Internetseite
Internetportale für die elektronische Übermittlung der Entnahmemengen und notwendigen weiteren Informationen im Sinne des Onlinezugangsgesetzes bereit.
Die Meldungen der Träger der öffentlichen Wasserversorger (Gemeinden bzw. Zweckverbände) müssen jeweils bis zum 30.06. für das Vorjahr erfolgen. Die Meldungen der sonstigen Gewässerbenutzer müssen jeweils bis zum 31.03. für das Vorjahr erfolgen. Sofern in wasserrechtlichen Entscheidungen eine Berichtspflicht zu den Entnahmemengen gegenüber der unteren Wasserbehörde oder dem ehemaligen Staatlichen Umweltamt festgelegt ist, ist diese damit grundsätzlich erfüllt.
Auf der genannten Internetseite werden für die Gewässerbenutzer ferner Informationen, insbesondere zur Erlaubnis- und Berichtspflicht von Wasserentnahmen, Ausfüllhinweise, Dokumentvorlagen, etc. bereitgestellt. Videoanleitungen unterstützen insbesondere die Bürger, Unternehmen und anderen Gewässerbenutzer bei der Berichterstattung.
Die Berichtspflicht gilt auch für alle Oberflächenwasserentnahmen, die über Pumpen oder Entnahmeleitungen ausgeübt werden. Ausgenommen ist nur der sogenannte Gemeingebrauch, das Entnehmen von Wasser durch Schöpfen, z. B. mit Kannen oder Eimern, sowie das Tränken von Tieren.
Bei Grundwasserentnahmen ist ausgenommen, wer einen Brunnen oder eine Quelle nur mit einer Jahresmenge unter 2000 m³ für den eigenen Haushalt nutzt sowie die erlaubnisfreie Nutzung im eigenen Haus- oder Kleingarten.
(TLUBN, Referat 53, 31.01.2024)