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Gebührensatzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für das Feuerwehrtechnische Zentrum des Wartburgkreises
Aufgrund der §§ 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 Satz 1 und 99 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 2003 S. 41), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.02.2022 (GVBl. 2022 S. 87), und der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. 2000 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.10.2019 (GVBl. 2019 S. 396), sowie § 4 der Satzung für das Feuerwehrtechnische Zentrum des Wartburgkreises vom 21.01.1998 hat der Kreistag des Wartburgkreises in seiner Sitzung am 02.11.2022 folgende Gebührensatzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für das Feuerwehrtechnische Zentrum des Wartburgkreises beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenordnung(1) Der Wartburgkreis erhebt für die Nutzung und Inanspruchnahme aller Leistungen des Dienstleistungszentrums Feuerwehr (DLF) im Feuerwehrtechnischen Zentrum (FTZ) Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Kostenverzeichnis, das als Anlage, Teil A bis H, Bestandteil dieser Satzung ist. Die aufgeführten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(4) Für Leistungen, die nicht in der Gebührensatzung enthalten sind, aber vom Kunden gewünscht und im FTZ erbracht werden können, erfolgt die Berechnung entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(5) Arbeitswerte (AW) werden wie folgt festgelegt: 1 AW = 15 Minuten = 15,75 €
Die in der Gebührensatzung angegebenen Preise sind reine Arbeitsleistungen. Material und Ersatzteile werden gesondert berechnet.
Erforderliche Ersatzteile und Materialaufwand aller Art werden zum Anschaffungspreis zzgl. 10 % Bearbeitungspauschale abgegeben und gesondert berechnet.
Sofern der Kunde die Abholung vor Ort bzw. an der Einsatzstelle wünscht, erfolgt die Abrechnung der
- Personalkosten entsprechend dem Zeitaufwand nach AW und
- je gefahrenem km (Fahrzeug bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht) i. H. v. 1,60 €
(6) Leistungen Dritter werden entsprechend der tatsächlich entstandenen Kosten zzgl. 10 % Bearbeitungspauschale gesondert berechnet.
(7) Die im Zusammenhang mit dem Versand des Gebührenbescheides anfallenden Auslagen werden entsprechend der tatsächlich entstandenen Kosten gesondert berechnet. Gegenüber kreisangehörigen Städten und Gemeinden erfolgt keine Erhebung.
§ 2
Gebührenschuldner(1) Zur Zahlung der Gebühr sind die Gebietskörperschaften sowie die Unternehmen oder Privatpersonen verpflichtet, die die Leistungen des FTZ in Anspruch nehmen.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebühr(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen des FTZ des Wartburgkreises. Alle Leistungen werden nur gegen schriftlichen Auftrag erbracht.
(2) Bei Benutzung der Atemschutzübungsanlage entsteht die Gebührenpflicht mit der Bestätigung der Anmeldung durch das FTZ.
§ 4
Fälligkeit(1) Die Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid erhoben. Dieser wird einen Monat nach seiner Bekanntgabe zur Zahlung fällig.
(2) Die Gebühr ist unbar unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Wartburgkreises zu entrichten. Bei nicht fristgerechter Zahlung behält sich der Wartburgkreis die Einleitung des kostenpflichtigen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens vor.
§ 5
Gebührenerlass in besonderen Fällen(1) Die Stornierung einer Anmeldung für die Benutzung der Atemschutzübungsanlage ist durch die jeweilige Gebietskörperschaft telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail (brandschutz@wartburgkreis.de) möglich.
(2) Für Anmeldungen, die weniger als 3 Werktage vor dem gebuchten und bestätigten Termin für den Streckendurchgang zurückgezogen werden, wird die volle Teilnahmegebühr berechnet. Nimmt ein Teilnehmer den im Vorfeld vereinbarten Termin zum Streckendurchgang unentschuldigt nicht wahr, so wird dennoch die in der Anlage festgelegte Gebühr erhoben.
(3) Bei Erkrankungen und anderen vom Teilnehmer nicht zu vertretenden Gründen kann die Gebühr gegen Vorlage eines Nachweises erlassen werden.
§ 6
GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 7
Inkrafttreten(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für das Feuerwehrtechnische Zentrum des Wartburgkreises vom 11.12.2001, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 16.12.2011, außer Kraft.
Bad Salzungen, den 21.11.2022
DS.
gez. Krebs
Landrat
Gemäß § 100 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung wird auf Folgendes hingewiesen:
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 dieses Hinweises geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Salzungen, 25.11.2022
gez. KrebsLandrat des Wartburgkreises
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2. Änderungssatzung zur Satzung für den Rettungsdienstbereichsbeirat des Rettungsdienstbereiches Wartburgkreis / Zusatz
Auf der Grundlage der §§ 98 und 99 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), sowie des § 11 Abs. 3 Satz 4 Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317, 320), hat der Kreistag des Wartburgkreises in seiner Sitzung vom 28.06.2022 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung für den Rettungsdienstbereichsbeirat des Rettungsdienstbereiches Wartburgkreis beschlossen:
I.
1. § 1 (Aufgaben des Bereichsbeirates) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz hinter dem Wort „Wartburgkreis“ gestrichen.
2. § 2 (Mitglieder des Bereichsbeirates/ Vorsitz) wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der „ASB Eisenach“ in „ASB RV Südwestthüringen“ geändert.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
II.
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.
Bad Salzungen, den 15.08.2022
DS
gez. Krebs
Landrat++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Zusatz
Gemäß § 100 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung wird auf Folgendes hingewiesen:
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 dieses Hinweises geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Salzungen, 16.08.2022
gez. Krebs
Landrat des Wartburgkreises