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3. Änderung der Gebührensatzung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die örtliche Rechnungsprüfung
Aufgrund des § 81 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) hat der Kreistag des Wartburgkreises in seiner Sitzung vom 03.11.2020 folgende dritte Änderungssatzung der Gebührensatzung beschlossen:
I.
Die Gebührensatzung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für die örtliche Rechnungsprüfung vom 18. Dezember 2003, zuletzt geändert mit der 2. Änderungsatzung vom 20. April 2016, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Gebührenerhebung
Der § 1 wird wie folgt neu gefasst: Der Wartburgkreis erhebt zum Ausgleich der Kosten, die ihm durch die Inanspruchnahme seines Rechnungsprüfungsamtes entstehen, Prüfungsgebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
2. § 2 Gebührenschuldner
Hinter dem Wort „Zweckverbände“ werden ein Komma sowie die Worte „Eigenbetriebe, Vereine“ eingefügt.
Hinter dem Wort „Anstalten“ werden die Worte „und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen“ eingefügt.
3. § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
Im Absatz 2 wird die Zahl „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
4. § 4 Maßstab und Höhe der Gebühr
Im Absatz 2 wird der Satz 1 wie folgt neu gefasst: Die Gebührenfestsetzung für die Inanspruchnahme des Rechnungsprüfungsamtes erfolgt in entsprechender Anwendung des § 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in der jeweils gültigen Fassung i. V. m. Nr. 1.4.1 des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses.
Der Satz 2 wird gestrichen.
Der Satz 3 wird, inhaltlich unverändert, zu Satz 2.
II.
Inkrafttreten
Die 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Salzungen, den 09.12.2020
gez. Krebs DS
Landrat
Gemäß § 100 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung wird auf Folgendes hingewiesen:
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 dieses Hinweises geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Salzungen, 08.01.2021
gez. Krebs
Landrat des Wartburgkreises
