Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und Geschätfsordnungen

  • Satzung des Wartburgkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

    Aufgrund der §§ 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) i. d. F. vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 22 bis 24 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19), des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG -) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 184), sowie der Thüringer Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (Thüringer Kindertagespflegeverordnung - ThürKitapflegVO -) vom 29. März 2012 (GVBl. S. 116), hat der Kreistag des Wartburgkreises in seiner Sitzung am 07.11.2023 die folgende

    Satzung des Wartburgkreises zur Ausgestaltung der Kindertagespflege beschlossen:

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Die Satzung regelt die Förderung von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Wartburgkreis in Kindertagespflege und die Ausgestaltung der damit verbundenen Rechtsverhältnisse des Wartburgkreises mit den Tagespflegepersonen und den Sorgeberechtigten.

    (2) Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten entsprechend in männlicher, weiblicher und diverser (m/w/d) Sprachform.

           § 2 Begriffsbestimmungen

    (1) Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsangebotes ergänzend zur Kindertageseinrichtung (§ 1 Abs. 2 ThürKigaG und § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

    (2) Tagespflegepersonen müssen über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII verfügen. Gemäß § 10 Abs. 3 ThürKigaG ist der Landkreis zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege und führt somit eine Prüfung der Geeignetheit der Person durch.

    Geeignet ist, wer sich durch Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten, dem Jugendamt und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet, wer über kindgerechte Räume und vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügt. Die Zahl der zu betreuenden Kinder legt der Landkreis fest und ist auf 5 Kinder beschränkt.

    Die Pflegeerlaubnis kann auf bis zu acht Kindern erweitert werden, jedoch dürfen dann nur jeweils fünf Kinder gleichzeitig anwesend sein. Diese Regelung muss mit der Fachberatung im Jugendamt abgesprochen werden und wird in der Pflegeerlaubnis vermerkt.Auch in Vertretungssituationen (z.B. Krankheits- und Urlaubsvertretung) dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden.Die Tagespflegeperson hat einen Fortbildungsnachweis gegenüber dem Jugendamt von jährlich 14 Stunden nachzuweisen.

    (3) Tagespflegepersonen sollen über eine Mindestqualifikation im Umfang von 300 Stunden nach dem vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Dies gilt nicht für Tagespflegepersonen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII erteilt wurde. Als für die Kindertagespflege geeignete Qualifikation gelten auch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 genannten Abschlüsse (§ 10 (2) ThürKigaG).

    (4) Ein Zusammenschluss von zwei selbständig tätigen Tagespflegepersonen in ganz oder teilweise gemeinsam genutzten Räumlichkeiten ist zulässig. Voraussetzung ist, dass jede Tagespflegeperson über eine Erlaubnis nach § 10 Abs.5 verfügt und die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer Tagespflegeperson gewährleistet bleibt (§10 Abs. 6 ThürKigaG).

    § 3 Aufgaben des Landkreises

    (1) Der Landkreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördert Kinder in Kindertagespflege nach Maßgabe dieser Satzung.

    (2) Der Landkreis ist bestrebt ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in der Kindertagespflege vorzuhalten. Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, welche die Kindertagespflege in Anspruch nehmen wollen, werden über dieses Angebot informiert.

    (3) Der Landkreis vermittelt das betreffende Kind zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird.

    (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen werden in allen Fragen der Kindertagespflege beraten. Ausfallzeiten sowie Betreuungsvertretung werden nach § 4 ThürKitapflegVO geregelt.

    Die fachliche Begleitung von Tagespflegepersonen (z.B. Fortbildung, Vermittlung) übernimmt das Jugendamt selbst, oder es informiert, wer vor Ort diese Leistungen erbringt.

    (5) Die Fachberatung führt mindestens einmal jährlich einen Hausbesuch bei der Tagespflegeperson durch und überprüft die Sicherheitsbedingungen.

    (6) Die Fachberatung überprüft in regelmäßigen Abständen die pädagogischen Konzepte der Tagespflegeperson sowie die Einhaltung des frühkindlichen Bildungsauftrages und der damit verbundenen Dokumentation.

    § 4 Gewährung von Kindertagespflege

    (1) Kinder, insbesondere im Alter unter drei Jahren, können anstelle oder in Ergänzung der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung in Kindertagespflege vermittelt werden. Dies geschieht im Rahmen der verfügbaren Kindertagespflegeplätze des Landkreises. Dem Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten soll bei der Auswahl der geeigneten Betreuungsmöglichkeit entsprochen werden. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres wird Kindertagespflege nicht mehr oder nur im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs oder ergänzend zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung vermittelt (§ 8 ThürKigaG).

    (2) Die Förderung von Kindern in Tagespflege erfolgt durch den Landkreis auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Der Bedarf zur Inanspruchnahme von Kindertagespflege ist durch die Erziehungsberechtigten in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Kindes in eine Kindertagespflegestelle beim Jugendamt des Landkreises anzuzeigen (§ 3 Absatz 6 ThürKigaG).

    (3) Ist nur ein Elternteil personensorgeberechtigt, so ist dies durch Vorlage eines Auszuges aus dem Sorgeregister durch das zuständige Jugendamt (bisher Negativtest) nachzuweisen.

    § 5 Grundsätze zur Aufnahme und Infektionsschutz

    (1) Vor Aufnahme eines Kindes in die Kindertagespflege haben die Eltern gegenüber der Tagespflegeperson die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch einer Kindertagesbetreuung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Eltern haben der Tagespflegeperson nach dem Infektionsgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI I. S. 1045) in der jeweils gültigen Fassung den vorgeschriebenen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die Bescheinigung und die zugrundeliegende Untersuchung sowie der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertagespflegestelle nicht älter als 4 Wochen sein.

    (2) Kinder, für die ab dem vollendeten ersten Lebensjahr kein Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG (Masernschutzgesetz) vorgelegt werden kann, dürfen nicht in der Kindertagespflege betreut werden. Kinder, die vor dem vollendeten ersten Lebensjahr in die Kindertagespflege aufgenommen werden, müssen der Tagespflegeperson mit dem vollendeten ersten Lebensjahr nachweisen, dass die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 des IfSG erfüllt sind. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird die Betreuung durch die Tagespflegeperson umgehend eingestellt. Die Tagespflegeperson informiert umgehend den örtlichen Träger der Jugendhilfe und das zuständige Gesundheitsamt.

    (3) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht in der Kindertagesstelle auf, so informiert die Tagespflegeperson die Eltern und das Gesundheitsamt. Den Weisungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. Bei einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist durch die Eltern eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das Kind gesundheitlich wieder zum Besuch der Kindertagespflege in der Lage ist.

    § 6 Betreuungsumfang

    (1) Die Betreuungszeit in der Kindertagespflege soll sich am Kindeswohl und dem Lebensrhythmus des jeweiligen Kindes orientieren und nach Möglichkeit die Arbeitszeiten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten berücksichtigen. Die Betreuung soll in der Regel täglich zehn Stunden nicht überschreiten.

    (2) Kindertagespflege wird als Halbtages-, Zweidritteltages-, Ganztagesbetreuung oder als ergänzende Tagespflege gewährt:

    Halbtagsbetreuung:               25 Stunden wöchentliche Betreuungszeit / Kind

    Zweidritteltagesbetreuung:     30 und 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit / Kind

    Ganztagsbetreuung:               40 und 45 Stunden wöchentliche Betreuungszeit / Kind

    ergänzende Tagespflege:      unter 100 Betreuungsstunden monatlich je Kind.

     

    (3) Eine Nachtbetreuung ist in Ausnahmefällen möglich, die Entscheidung wird durch das Jugendamt getroffen.

    (4) Eine Vermittlung von ergänzender Tagespflege erfolgt nur in Ausnahmefällen bei Kindern, deren Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte sich in besonderen Konfliktsituationen befinden, oder bei denen besondere Härtefälle (z. B. Schichtdienst, lange Arbeitszeiten, Trennungssituationen) bestehen. Dies ist bei der Beantragung durch die Sorgeberechtigten nachzuweisen.

    (5) Soweit im Einzelfall (z.B. bei der Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf) ein erheblicher Mehraufwand, der fachlich begründet sein muss, erforderlich ist, ist die Förderleistung zu verdoppeln.

    (6) Die Eingewöhnung erfolgt vor Betreuungsbeginn und wird mit 20 Stunden in den ersten zwei Wochen der Betreuung durch das Jugendamt finanziert.

    (7) Eine Änderung des Betreuungsumfanges ist mindestens vier Wochen, nur zum 1.d. Monats im Vorfeld zwischen den Erziehungsberechtigten, der Tagespflegeperson und dem Träger der örtlichen Jugendhilfe abzusprechen. Eine Beendigung der Tagespflege ist mindestens vier Wochen im Vorfeld anzuzeigen.

    (8) Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege sind von den Erziehungsberechtigten monatliche Kostenbeiträge zu entrichten. Näheres regelt die Satzung des Wartburgkreises zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege des Wartburgkreises.

    § 7 Förderung

    (1) Der Landkreis zahlt an die Tagespflegeperson einen Sachaufwand je Kind bei einer

     

    1.  Halbtagesbetreuung in Höhe von 166,00 € je Monat,

    2.  Zweidritteltagesbetreuung in Höhe von 189,00 € je Monat,

    3.  Ganztagesbetreuung in Höhe von 237,00 € je Monat,

    4.  ergänzenden Tagespflege in Höhe von 1,67 € je Betreuungsstunde

    5.  Eingewöhnung in Höhe von 83,00 €.

     

    (2) Für Tagespflegepersonen mit einer Mindestqualifikation im Umfang von 300 Stunden nach dem vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) bzw. mit einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII zahlt der Landkreis zur Anerkennung der Förderleistung zusätzlich je Kind bei:

    1. 25 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit einen Monatsbetrag in Höhe von 425,25 €,
    2. 30 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit einen Monatsbetrag in Höhe von 510,30 €,
    3. 35 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit einen Monatsbetrag in Höhe von 595,35 €,
    4. 40 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit einen Monatsbetrag in Höhe von 680,40 €,
    5. 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit einen Monatsbetrag in Höhe von 765,45 €,

    6.                der ergänzenden Tagespflege 4,05 € je Betreuungsstunde,

    7.                der Eingewöhnung eine Pauschale in Höhe von 81,00 €.

    (3) Für Tagespflegepersonen mit einer Qualifikation nach § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 ThürKigaG zahlt der Landkreis zur Anerkennung der Förderleistung zusätzlich je Kind bei:

    1. 25 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit einen Monatsbetrag in Höhe von 496,65 €,
    2. 30 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit einen Monatsbetrag in Höhe von 595,98 €,
    3. 35 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit einen Monatsbetrag in Höhe von 695,31 €,
    4. 40 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit einen Monatsbetrag in Höhe von 794,64 €,
    5. 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit einen Monatsbetrag in Höhe von 893,97 €,

    6.                der ergänzenden Tagespflege 4,73 € je Betreuungsstunde,

    7.                der Eingewöhnung eine Pauschale in Höhe von 94,60 €.

    (4) Beginnt oder endet die Tagespflege innerhalb eines Monats, werden die Förderleistung und die Sachkosten entsprechend den tatsächlichen Betreuungstagen mit 1/21 des Monatsbetrages gewährt.

    (5) Bei Urlaub der Tagespflegeperson erfolgt eine Fortzahlung für bis zu jährlich 24 Arbeitstage, bei Krankheit der Tagespflegeperson erfolgt eine Fortzahlung für bis zu 10 zusammenhängende Arbeitstage. Die Tagespflegeperson teilt dem Jugendamt spätestens bis 31.12. des laufenden Jahres den geplanten Jahresurlaub für das folgende Kalenderjahr mit.  Urlaubs- und Krankheitstage sind von den Tagespflegepersonen unaufgefordert mitzuteilen.

    (6) Sonstige planbare Ausfälle teilt die Tagespflegeperson dem Jugendamt spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich mit.

    (7) Kann die Tagespflegeperson infolge von Krankheit oder familiärer, häuslicher Probleme die Betreuung des Kindes nicht gewährleisten, ist das Jugendamt unverzüglich am ersten Tag des Ausfalls zu informieren.

    (8) Die Erstattungen nachgewiesener Aufwendungen für Beträge zu einer Unfallversicherung, angemessenen Alterssicherung, angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung richten sich nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII.

    § 8 Versicherungen

    (1) Kinder in Kindertagespflege sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII während der Betreuung durch eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII bei der Unfallkasse Thüringen gesetzlich unfallversichert.

    (2) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, eine Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege abzuschließen.

    § 9 Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege/ Kündigung des Betreuungsverhältnisses

    (1) Der örtliche Träger der Jugendhilfe kann die Erlaubnis zur Kindertagespflege entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 43 SGB VIII nicht mehr bestehen oder wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist.

    (2) Der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie die Beendigung der öffentlichen Förderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    (3) Die Eltern haben das Recht die Betreuung ihres Kindes in Tagespflege mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen.

    (4) Eine fristlose Kündigung durch die Eltern ist zulässig, wenn Gründe vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung beidseitiger Interessen die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses unmöglich machen.

    § 10 Vertragliche Regelungen

    (1) Der Landkreis schließt mit der Kindertagespflegeperson eine, auf den Einzelfall bezogene, Vereinbarung ab.

    Die vertraglichen Regelungen beinhalten insbesondere:

    • Betreuungsform und Betreuungszeiten des betreffenden Kindes
    • sich daraus ergebende Förderung für die Tagesmutter
    • Zeitdauer der Tagespflege
    • ein Verfahren zur entsprechenden Wahrnehmung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII
    • Nebenabreden.

    (2) An die Erziehungsberechtigten ergeht ein Bescheid über die Gewährung von Kindertagespflege sowie über die Kostenbeiträge der Kindertagespflege.

    Inhalte dieses Bescheides sind insbesondere:

    • Zeitraum, Umfang der Betreuung
    • Tagespflegeperson und Tagespflegestelle
    • Nebenabreden
    • Höhe und Zahlungsmodalitäten der monatlichen Kostenbeiträge.

    (3) Gemäß § 8 Abs. 4 ThürKigaG sind Rechte und Pflichten aus dem Kindertagespflege­verhältnis zwischen der Kindertagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten vertraglich zu regeln (Betreuungsvertrag).

    Ein Mustervertrag kann auf Wunsch der Tagespflegeperson vom Jugendamt ausgehändigt werden.

    (4) Änderungen des Kindertagespflegeverhältnisses sind dem Landkreis durch die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten des Kindes unverzüglich mitzuteilen.

    § 11 Inkrafttreten

     

    Diese Satzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.

    Gleichzeitig tritt die am 01.05 2021 bekannt gegebene Satzung außer Kraft.

     

    Bad Salzungen, den 30.11.2023

     

                                                                                                   DS.

    gez. Krebs

    Landrat

     

     

    Gemäß § 100 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung wird auf Folgendes hingewiesen:

    Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 dieses Hinweises geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

     

    Bad Salzungen, 01.12.2023

     

    gez. Krebs

    Landrat des Wartburgkreises

     

     

  • 2. Änderungssatzung zur Satzung für den Rettungsdienstbereichsbeirat des Rettungsdienstbereiches Wartburgkreis / Zusatz

    Auf der Grundlage der §§ 98 und 99 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), sowie des § 11 Abs. 3 Satz 4 Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317, 320), hat der Kreistag des Wartburgkreises in seiner Sitzung vom 28.06.2022 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung für den Rettungsdienstbereichsbeirat des Rettungsdienstbereiches Wartburgkreis beschlossen:

    I.

    1.   § 1 (Aufgaben des Bereichsbeirates) wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz hinter dem Wort „Wartburgkreis“ gestrichen.


    2.   § 2 (Mitglieder des Bereichsbeirates/ Vorsitz) wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der „ASB Eisenach“ in „ASB RV Südwestthüringen“ geändert.

    b) Absatz 2 wird gestrichen.

    c) Absatz 3 wird Absatz 2.

    II.

    In-Kraft-Treten

    Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

     

    Bad Salzungen, den 15.08.2022

                                                                                                              DS

    gez. Krebs
    Landrat

    ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

    Zusatz

    Gemäß § 100 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung wird auf Folgendes hingewiesen:

    Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 dieses Hinweises geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

     

    Bad Salzungen, 16.08.2022

    gez. Krebs
    Landrat des Wartburgkreises

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