Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und Geschätfsordnungen

  • 2. Änderungssatzung zur Satzung für den Rettungsdienstbereichsbeirat des Rettungsdienstbereiches Wartburgkreis / Zusatz

    Auf der Grundlage der §§ 98 und 99 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), sowie des § 11 Abs. 3 Satz 4 Thüringer Rettungsdienstgesetzes (ThürRettG) vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317, 320), hat der Kreistag des Wartburgkreises in seiner Sitzung vom 28.06.2022 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung für den Rettungsdienstbereichsbeirat des Rettungsdienstbereiches Wartburgkreis beschlossen:

    I.

    1.   § 1 (Aufgaben des Bereichsbeirates) wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz hinter dem Wort „Wartburgkreis“ gestrichen.


    2.   § 2 (Mitglieder des Bereichsbeirates/ Vorsitz) wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der „ASB Eisenach“ in „ASB RV Südwestthüringen“ geändert.

    b) Absatz 2 wird gestrichen.

    c) Absatz 3 wird Absatz 2.

    II.

    In-Kraft-Treten

    Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

     

    Bad Salzungen, den 15.08.2022

                                                                                                              DS

    gez. Krebs
    Landrat

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    Zusatz

    Gemäß § 100 Absatz 4 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung wird auf Folgendes hingewiesen:

    Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 dieses Hinweises geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

     

    Bad Salzungen, 16.08.2022

    gez. Krebs
    Landrat des Wartburgkreises

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