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Schülerbeförderung

Die Schülerbeförderung sorgt für die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg. Die Beförderung kann mit Bus, Bahn oder Taxi erfolgen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass jeder Schüler den Ort erreicht, an dem sich seine Schule befindet. Dies ist vor allem im ländlichen Raum von Bedeutung, wo Wohnort und Schule einige Kilometer auseinanderliegen können.

Häufig gestellte Fragen zur Schülerbeförderung

Anspruch auf Schülerbeförderung hat jeder Schüler, der im Wartburgkreis wohnt und

  • eine allgemeinbildende Schule, ein berufliches Gymnasium,
  • das Berufsgrundjahr, das Berufsvorbereitungsjahr,
  • die zweijährige Fachoberschule oder eine Berufsfachschule mit einem nichtqualifizierten Abschluss

besucht. Die Beförderung durch den Wartburgkreis besteht grundsätzlich nur bis zur zuständigen beziehungsweise nächstgelegenen Schule.

  • für Grundschüler ab einem Schulweg von mindestens 2 Kilometern
  • für Schüler ab der Klassenstufe 5 mit einem Schulweg von mindestens 3 Kilometern 

Der Schulweg ist die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und der Schule. 

Ein Schüler, der seine zuständige beziehungsweise nächstgelegene Schule besucht und für den Schulweg den Bus benutzt, erhält auf Antrag einen Schülerfahrausweis über das Sekretariat der Schule. 

Schüler, die zum Beispiel nicht die zuständige oder nächstgelegene Schule besuchen, bekommen die anfallenden Beförderungskosten bis zu der Höhe erstattet, die beim Besuch der zuständigen beziehungsweise nächstgelegenen Schule angefallen wären.

Auch Schüler, die ein Betriebspraktikum durchführen, können die angefallenen Beförderungskosten zur Erstattung einreichen.

Die Fahrbelege sind zu sammeln und dem Vordruck "Formblatt zur Abrechnung der Erstattung notwendiger Beförderungskosten auf dem Schulweg" in chronologischer Reihenfolge beizufügen. Das Formblatt erhalten Sie in der Schule.

Ohne Fahrbelege kann keine Erstattung erfolgen. Die entsprechende Abrechnung ist über das Sekretariat der Schule nach einem Schulhalbjahr einzureichen.

Prinzipiell ist für jedes Schuljahr ein neuer Antrag zu stellen. Die Anträge werden von der Schule rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres an die Schüler ausgegeben. Grundschüler, Regelschüler, Förderschüler und Gymnasialschüler verwenden den Antrag auf Ausstellung eines Schülerfahrausweises, wenn Sie ihren Schulweg mit dem Bus zurücklegen.

Alle Schüler, die eine berufsbildende Schule besuchen oder mit der Bahn zur Schule fahren, verwenden bitte den Grundantrag zur Erstattung notwendiger Beförderungskosten auf dem Schulweg. Schüler, die mit dem Taxi befördert werden sollen, verwenden bitte den Antrag auf Individualbeförderung.

Anträge auf Schülerbeförderung oder Erstattung notwendiger Beförderungskosten sind vollständig ausgefüllt und unterzeichnet

  • von Schülern der allgemein bildenden Schulen sind für das jeweils kommende Schuljahr spätestens bis 30. April
  • von Schülern der berufsbildenden Schulen sind für das laufende Schuljahr bis spätestens zum 30. September 

in der zuständigen Schule abzugeben.

Zuständig für die Entgegennahme der Anträge ist die Schule, die im laufenden Schuljahr besucht wird. Für Schüler, die im kommenden Schuljahr erstmals eine Schule besuchen, ist die Schule zuständig, die der Schüler im kommenden Schuljahr besuchen wird.

Verspätet eingereichte Anträge begründen keinen Anspruch auf Beförderung oder Erstattung notwendiger Beförderungskosten auf dem Schulweg von Beginn des Schuljahres an. Dies bedeutet zum Beispiel, wenn ein Antrag erst im Januar in der Schule abgegeben wird, kann dieser auch erst ab Januar und nicht rückwirkend von Beginn des Schuljahres an bewilligt werden.

Mit Taxis oder Kleinbussen werden alle Schüler zur Schule gebracht, die nicht den Schulbus nutzen können. Das sind vor allem diejenigen Schüler, zu deren Wohnorten keine Busverbindungen bestehen und Schüler, die auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht mit dem Schulbus fahren können oder dürfen.

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