Das Landratsamt Wartburgkreis ist bis auf Weiteres für den Besucherverkehr geschlossen. Bitte vereinbaren Sie bei dringenden Angelgenheiten ein Termin.
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Übersicht Allgemeine Zulassungsvorgänge
Die folgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da im Einzelfall weitere begründende Unterlagen erforderlich sein können.
- Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Inland
- Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Ausland
- Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Ausland
- Umschreibung eines Fahrzeuges innerhalb des Wartburgkreis
- Umschreibung eines Fahrzeuges aus einem anderen Landkreis
- Abmeldung / Außerbetriebsetzung
- Online-Außerbetriebsetzung beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)
- Fahrzeugverkauf
- Kurzzeitkennzeichen/ rote Kennzeichen
Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Inland
Beim Sachgebiet Kfz-Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 4 Wochen)
- bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung
- elektronische Versicherungsbestätigung (siebenstellige eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil II und EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
- Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer (kann vor Ort vom Kontoinhaber ausgefüllt werden)
Bei Neufahrzeugen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen, ist vorab die Kfz-Zulassungsbehörde zu kontaktieren, um den Ablauf der Zulassung und die dazu benötigten Unterlagen abzusprechen.
Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges aus dem Ausland
Bei Zulassung eines Gebrauchtwagens sind neben den für die Zulassung eines Neuwagens auch die folgenden Unterlagen mitzubringen:
- Fahrzeug ist zur Identifizierung vorzuführen
- Bescheinigung über Hauptuntersuchung
- Umsatzsteuererklärung (erforderlich bei Fahrzeugen aus den EG-Mitgliedsstaaten, deren Erstzulassung nicht länger als sechs Monate zurückliegt oder deren Laufleistung nicht mehr als 6.000 km beträgt)
- Kaufvertrag ab dem eingetragenen Halter in den ausländischen Papieren (Verfügungsnachweis), je nach Land event. mit notarieller Beglaubigung, z. B. aus Italien, USA, Marokko
- ausländische Fahrzeugpapiere und Kaufverträge sind amtlich ins Deutsche übersetzt vorzulegen (Amtssprache in Deutschland ist deutsch)
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
Zulassung eines Neufahrzeuges aus dem Ausland
Diese Unterlagen sind dem Sachgebiet Kfz-Zulassung vorzulegen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als 4 Wochen)
- elektronische Versicherungsbestätigung (siebenstellige eVB-Nummer)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (insofern schon vorhanden) und EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. amtliche Bescheinigung, auf deren Grundlage die Zulassungsbescheinigung II ausgestellt wurde.
- ausländische Kfz-Papiere bzw. Ursprungszeugnis oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (sollten keine Vorpapiere, Ursprungszeugnis oder andere Unterlagen vorhanden sein, eine Bestätigung des Importeurs, dass keine Ursprungszeugnisse oder Vorpapiere bei einer in- oder ausländischen Bank hinterlegt sind)
- amtliche Übersetzung Vorpapiere (in deutsch)
- Bescheinigung des Importeurs, dass noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II im In- und Ausland beantragt und ausgestellt wurde
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (bei EU-Staaten)
- technisches Gutachten gemäß § 21 StVZO (bei Nicht-EU-Staaten)
- ggf. erteilte Ausnahmegenehmigungen
- Kaufvertrag bzw. Originalrechnung
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes (nicht erforderlich bei EG-Mitgliedsstaaten)
- Umsatzsteuererklärung (bei Fahrzeugen aus EG-Mitgliedsstaaten)
- bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung
- Vorführung des Fahrzeuges zur Fahrzeugidentifizierung
- Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer (kann vor Ort vom Kontoinhaber ausgefüllt werden)
Umschreibung eines Fahrzeuges innerhalb des Wartburgkreises / Halterwechsel
Bei einer Umschreibung innerhalb des Wartburgkreises sind vorzulegen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als vier Wochen)
- elektronische Versicherungsbestätigung (siebenstellige eVB-Nummer)
- Kfz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
- bei zugelassenen Fahrzeugen: Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen: Fahrzeugschein (alt) bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer (kann vor Ort vom Kontoinhaber ausgefüllt werden)
Umschreibung eines Fahrzeuges aus einem anderen Landkreis (Zulassungsbezirk) mit Halterwechsel
Bei einer solchen Umschreibung sind mitzubringen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung nicht älter als vier Wochen)
- elektronische Versicherungsbestätigung (siebenstellige eVB-Nummer)
- Kfz-Brief (alt) bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
- Einzugsermächtigung Kfz-Steuer (kann vor Ort vom Kontoinhaber ausgefüllt werden)
- bei zugelassenen Fahrzeugen: Fahrzeugschein (alt) bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Kennzeichen
- bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen: Fahrzeugschein (alt) bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I mit Vermerk über die Außerbetriebsetzung
- Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung
- ggf. erteilte Ausnahmegenehmigung, technische Gutachten, An- und Umbaubescheinigungen
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
Abmeldung / Außerbetriebsetzung
Es sind beim Sachgebiet Kfz-Zulassung vorzulegen:
- Fahrzeugbrief (alt)
- Fahrzeugschein (alt) bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kennzeichen
- Vollmacht/Kaufvertrag
ACHTUNG BEIM FAHRZEUGVERKAUF!!!
Sie verkaufen ein Fahrzeug? Dann beachten Sie bitte: Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Ab- bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt.
Folge:
Der Verkäufer zahlt weiterhin die Kfz-Steuer und eventuell auch die Versicherung!
Wie können sich Verkäufer dagegen schützen?- Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor Verkauf
- Kaufvertrag mit beiden aktuellen Adressen (mit Ausweis vergleichen)
- Verkäufer und Käufer des Fahrzeuges gehen gemeinsam zur Zulassungsstelle und melden das Fahrzeug um
In jedem Falle ist die Kfz-Zulassung vom Verkauf und von der Adresse des Käufers zu unterrichten! Bitte nutzen Sie dafür diese Verkaufsmitteilung.Kurzzeitkennzeichen / Rote Kennzeichen
Kurzzeitkennzeichen zur Überführung
Erforderliche Unterlagen:
- gültiger Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 4 Wochen)
- elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (siebenstellige eVB-Nummer)
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
- bei Firmen: Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung
- Technische Daten (z. B. CoC Übereinstimmungsbescheinigung oder Teil I) und gültiger HU Bericht - siehe Merkblatt Kurzzeit WAK
Hinweis:
Ablaufdatum (5 Tage ab Erteilung) auf Kennzeichen, keine Rückgabe erforderlich
Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag mit ausführlicher Begründung des Bedarfs
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von Finanzamt und Krankenkasse
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung der Wohnsitzgemeinde
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregisterauszug mit allen Nachträgen
- elektronische Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen (siebenstellige eVB-Nummer)
- Benennung eines verantwortlichen Mitarbeiters (bei juristischen Personen), wenn Sie selbst die Führung des Fahrzeugscheins und Fahrtenbuches nicht erledigen werden
- Nachweis der Stellfläche des Gewerbes
Vorab sind bei der Gemeinde zu beantragen und mit einzureichen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Hinweis:
- bei Auflösung, Verkauf und Umfirmierung sind die roten Kennzeichen unaufgefordert zurückzugeben
- Handelsregisternachträge, Standortverlagerungen sowie die Verlängerung der Gewerbeanmeldung sind unaufgefordert vorzulegen
Rote Oldtimerkennzeichen
Die Ausgabe eines roten Oldtimerkennzeichens ist einerseits an die Zuverlässigkeit des Halters, andererseits an das Alter und den Zustand des Fahrzeuges gebunden (Fahrzeug muss zum technischen Kulturgut zählen und die Erstzulassung muss vor 30 Jahren erfolgt sein).
Für die Beantragung eines roten Oldtimerkennzeichens werden folgende Unterlagen benötigt:
- Schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung des Bedarfs, aus dem ersichtlich ist, dass dem Halter die Bedeutung der Oldtimerkennzeichen und Rahmen, in denen sie benutzt werden können, bekannt ist. Zusätzlich müssen die zur Verfügung stehenden Stellplätze angegeben werden (Die Stellplätze dürfen sich nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden).
- Original Fahrzeugpapiere
- Nachweis über vorhandene Stellplätze bei zwei oder mehr Fahrzeugen
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (nicht älter als 4 Wochen)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister (wird von der Kfz-Zulassung beantragt)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer zu Abruf) für rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Oldtimer-Fahrzeuge
- Gutachten nach § 23 StVZO von einer Kfz-Prüforganisation (DEKRA, TÜV) erforderlich
- Sind keine Fahrzeugpapiere mehr vorhanden, ist unter Vorlage eines Kaufvertrages, Schenkung etc. mit dem schriftlichen Nachweis warum keine Versicherung mehr vorhanden sind bzw. bei wem sie abhanden gekommen sind, eine Ident-Nr. zu beantragen und durch die Kfz-Zulassung einzuleiten. Abfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt wegen Unbedenklichkeit erfolgt durch die Kfz-Zulassungsbehörde
Hinweis:
- Diese Kennzeichen sind nicht für den alltäglichen Gebrauch zugelassen.
- Die Fahrzeuge müssen mindestens dreißig Jahre alt sein.
- Es dürfen nur folgende Fahrten durchgeführt werden:
- Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen;
- An- und Abfahrten zu diesen Veranstaltungen;
- Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten;
- Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung;
- Bei Zuteilung des roten Kennzeichens ist ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit neuester Meldebestätigung vorzulegen.
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Berichtigung der Kfz-Papiere bei Änderung
Übersicht Berichtigung der Kfz-Papiere bei Änderung
- Standortverlegung / Umzug innerhalb des Landkreises
- Standortverlegung / Umzug in einen anderen Landkreis
- Namensänderung
- Technische Änderungen
Standortverlegung / Umzug innerhalb des Landkreises
Eine Berichtigung der Kfz-Papiere wird notwendig bei:
- innerhalb des bisherigen Wohnortes: Änderung der Straße bzw. der Hausnummer
- Änderungen der Ortsteil-/oder Stadtteilzugehörigkeit
- innerhalb des Landkreises in eine andere Gemeinde
- Änderung des Straßennamens bzw. der Hausnummer durch die Wohnsitzgemeinde
Erforderliche Unterlagen:
- gültiger Personalausweis (berichtigt) oder Reisepass mit Meldebestätigung der Gemeinde
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
- bei Firmen berichtigte Gewerbeanmeldung, Auszug aus dem Handelsregister
- bisheriger Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Bescheinigung mit Betriebserlaubnis und Bescheinigung über Hauptuntersuchung
Standortverlegung / Umzug in einen anderen Landkreis
Die Berichtigung der Papiere bei Standortverlegung / Umzug in einen anderen Landkreis (Zulassungsbezirk) sind bei der neuen Zulassungsstelle durchzuführen.
Namensänderung
Erforderliche Unterlagen:
- berichtigter Personalausweis / Reisepass oder Namensänderungsurkunde, z.B. Heiratsurkunde
- bei Einzelfirmen: geänderte Gewerbeanmeldung
- Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein (alt) bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II bzw. Bescheinigung mit Betriebserlaubnis
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
- Bescheinigung über Hauptuntersuchung
Technische Änderungen
Erforderliche Unterlagen:
- Technisches Gutachten einer Prüforganisation (nicht älter als 18 Monate)
- Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II bzw. Bescheinigung der Betriebserlaubnis
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung nicht älter als vier Wochen
- bei Firmen: aktuelles Handelsregister, Gewerbeanmeldung
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
- Bescheinigung über Hauptuntersuchung
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Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere nach Verlust
Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere bei Verlust
Übersicht Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen
- Unbrauchbarkeit der Zulassungsbescheinigung
- Verlust des Kfz-Briefes (Zulassung im Wartburgkreis)
- Verlust des Kfz-Briefes (Zulassung in anderem Landkreis)
- Verlust des Fahrzeugscheines
Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II
Bei Unbrauchbarkeit der Zulassungsbescheinigung
Erforderliche Unterlagen:
- gültiger Personalausweis, Reisepass (mit Meldebestätigung nicht älter als 4 Wochen)
- Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Original) bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Vollmacht für Beauftragte und Ausweispapier
- Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung
Bei Verlust des Kfz-Briefes (Zulassung im Wartburgkreis)
Erforderliche Unterlagen, wenn das Fahrzeug im Wartburgkreis durch eingetragenen Halter zugelassen oder außer Betrieb gesetzt ist:
- gültiger Personalausweis, Reisepass (mit Meldebestätigung nicht älter als 4 Wochen)
- eidesstattliche Versicherung (bei einem Notar oder in der Kfz-Zulassungsstelle abzugeben)
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- ggf. Eigentumsnachweis
- bei Fahrzeugen, die länger als 7 Jahre abgemeldet sind, wird ein Gutachten nach § 21 StVZO zur Wiederinbetriebnahme benötigt
Hinweis: Die Umschreibung bzw. Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere erfolgt erst nach Aufbietung (Zeitraum ca. 4 Wochen).
Bei Verlust des Kfz-Briefes (Zulassung in anderem Landkreis)
Wenn das Fahrzeug nicht im Wartburgkreis zugelassen oder außer Betrieb gesetzt ist, ist die letzte eingetragene Kfz-Zulassungsstelle zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (Kfz-Daten) zuständig.
Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I
Erforderliche Unterlagen bei Fahrzeugscheinverlust:
- gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- bei Diebstahl: Anzeige aufgenommen von einer Polizeidienststelle mit Angabe des Kfz-Kennzeichens und diese dann mitbringen
- bei Verlust: Versicherung an Eides statt (abzugeben bei einem Notar oder in der Kfz-Zulassungsstelle)
- Bescheinigung über gültige Hauptuntersuchung
- Fahrzeugbrief (Original) bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
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Untere Straßenverkehrsbehörde für die Ausführung der StVO (Verkehrszeichen, Baustellen, Ausnahmen von der StVO)
Verkehrsrechtliche Anordnungen für Baumaßnahmen und Veranstaltungen
- Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO
- Antrag auf Verlängerung der verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 StVO
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund
Bewilligung von Parkerleichterungen
- Antrag auf Bewilligung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde GdB (aG, Bl)
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zur Bewilligung einer Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter GdB (G)
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO zur Bewilligung einer Parkerleichterung für Handwerker / Gewerbetreibende / Soziale Dienste / Arzt im Dienst
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO zur Befreiung von der Pflicht zur Anlegung des Sicherheitsgurtes / zum Tragen des Schutzhelmes
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund für Container, Gerüste, Baumaterialien usw. oder einer verkehrsrechtlichen Anordnung
- Antrag auf Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund für Container, Gerüste, Baumaterialien usw.
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Erteilung von Erlaubnissen im gewerblichen Güterverkehr (GüKG) und im gewerblichen Personenverkehr (PBefG)
Güterverkehr
- Antrag auf Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 StVO (Sonntagsfahrverbot) und der Ferienreiseverordnung
- Hinweise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO)
- Merkblatt zur Durchführung von gewerblichem Güterverkehr
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Abs. 1 GüKG) oder einer Gemeinschaftslizenz (Art. 4 VO (EG) Nr. 1072/2009)
- Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
- Datenschutzhinweise für den Güterverkehr
- Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr
- Fahrzeugliste für den Güterverkehr
- Antrag auf Erteilung zusätzl. Ausfertigungen der Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 GüKG) / zusätzlicher beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009)
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen der Gemeinschaftslizenz (VO (EG) Nr. 1072/2009)
Personenverkehr
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Gelegenheitsverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht für Taxen gem. § 21 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
- Fahrzeugliste für den Personenverkehr
- Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
- Antrag auf Erteilung zusätzlicher Auszüge für Fahrzeuge
- Antrag auf Austausch von Fahrzeugen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum vorübergehenden Einsatz eines Ersatzfahrzeuges gemäß § 43 BOKraft
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i-Kfz - Online Zulassungen
Online - Abmeldungen und online - Zulassungen sind hier noch nicht möglich. Der Freistaat Thüringen beschäftigt sich derzeit mit der Herstellung eines dezentralen Portals, an welches wir uns anschließen werden.
Kontakt Sachgebiet Kfz-Zulassung, Straßenverkehrsrecht
Straßenverkehrsamt
Sachgebiet Kfz-Zulassung, Straßenverkehrsrecht
Telefon: | 03695 616106 |
Fax: | 03695 616198 |
E-Mail: | E-Mail an das Straßenverkehrsamt senden |
Besucheranschrift Bad Salzungen
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen
Postanschrift
Postfach 11 65
36421 Bad Salzungen
Besucheranschrift Eisenach
Ernst-Thälmann-Straße 74
99817 Eisenach
Besondere Sprechzeiten: Kfz-Zulassung, Dienststelle Bad Salzungen
Montag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Dienstag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 07:30 Uhr - 18:00 Uhr |
Freitag | 07:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Besondere Sprechzeiten: Kfz-Zulassung, Dienststelle Eisenach
Montag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 18:00 Uhr |
Freitag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr |
Bitte beachten Sie, dass die Sprechzeiten des Sachgebietes Kfz-Zulassung, Straßenverkehrsrecht von den allgemeinen Sprechzeiten der Kreisverwaltung abweichen.
Erreichbarkeit Dienststelle Eisenach:
Telefon: 03695 616151 bis -6158
Telefax: 03695 616197
Information aus aktuellem Anlass:
Das Landratsamt Wartburgkreis ist bis auf Weiteres für den Besucherverkehr geschlossen.
Für Angelegenheiten der Kfz-Zulassungstelle sind zwingend Termine zu vereinbaren.