Immissionsschutz
Der Immissionsschutz dient dem Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Rechtsgrundlage ist insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit den hierzu erlassenen Verordnungen.
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Dazu zählen insbesondere:
- Lärm (z. B. Gewerbe, Baustellen)
- Luftschadstoffe (z. B. Staub, Abgase)
- Gerüche (z. B. Landwirtschaft, Industrie)
- Erschütterungen und
- Lichtimmissionen
Auf dieser Seite finden Sie Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen und Anlagenbetreiber.
Als Untere Immissionsschutzbehörde ist der Wartburgkreis zuständig für
- den Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) einschließlich der Verordnungen zum BImSchG
- die Genehmigung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen in Bezug auf die im Anhang 1 Spalte c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben ,V‘ genannten Anlagen (Dies betrifft insbesondere kleinere und mittelgroße Anlagen)
- die Überwachung aller genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV
- die Überwachung aller nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
- den Erlass von Anordnungen und Untersagungen im Einzelfall
- die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange
- die Bearbeitung von Bürgerbeschwerden
Der Wartburgkreis ist zuständig für Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Anlagen, die in der 4. BImSchV(Zeigt auf eine externe Webseite) mit dem Buchstaben „V“ gekennzeichnet sind.
Dabei handelt es sich in der Regel um kleinere bis mittelgroße Anlagen mit regionaler Bedeutung.
Was ist zu tun?
Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder wesentlich ändern möchten, müssen Sie vorab einen Antrag nach dem BImSchG stellen.Ohne Genehmigung darf die Anlage grundsätzlich nicht errichtet oder betrieben werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Details zur Antragseinreichung sind im Vorfeld im Rahmen einer Antragskonferenz mit der Unteren Immissionsschutzbehörde zu klären.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über die Software ELiA (Version 2.8)
Die Antrags- und Anzeigeunterlagen sind mit diesem Programm zu erstellen
Hinweis:
Die webbasierte Weiterentwicklung „ELiA Online“ befindet sich derzeit in Vorbereitung, steht im Wartburgkreis aktuell jedoch noch nicht zur Verfügung.
Wo bekomme ich die Software?
Die Software ELiA sowie weiterführende Informationen finden Sie hier:
Genehmigung von Anlagen(Zeigt auf eine externe Webseite)
Verfahrenshandbuch Immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren in Thüringen(Zeigt auf eine externe Webseite)
Dort stehen Ihnen auch eine Kurzanleitung zur Nutzung sowie häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Verfügung.
Betreiber von Anlagen sind verpflichtet, gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen zu machen. Nachfolgend finden Sie für ausgewählte Mitteilungspflichten die im Wartburgkreis zu verwendenden Formulare. Die Auflistung ist nicht abschließend. Weitere Mitteilungs- und Berichtspflichten können sich insbesondere aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben (z. B. Immissionserklärung nach der 11. BImSchV oder PRTR-Berichtspflichten). Bei Fragen zu den für Sie geltenden Pflichten wenden Sie sich bitte an die Untere Immissionsschutzbehörde.
1. Mitteilung zur Betriebsorganisation nach § 52b BImSchG
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Angaben zur Betriebsorganisation mitzuteilen (§ 52b BImSchG).
2. Jährliche Berichterstattung nach § 31 BImSchG (IE-Anlagen) Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie sind verpflichtet, regelmäßig über die Emissionen und die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen zu berichten.
Worum geht es?
Die 1. BImSchV regelt die Errichtung und den Betrieb von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (z. B. Kaminöfen, Heizungsanlagen).
Sie enthält insbesondere Anforderungen zu:
- Emissionsgrenzwerten
- Ableitbedingungen (z. B. Schornsteinhöhe und Abstände)
- Überwachung der Anlagen
Wer ist zuständig?
Die feuerungstechnische Abnahme und die regelmäßige Überwachung der Feuerungsanlagen erfolgt durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
Hinweis:
Die rechtskonforme Aufstellung einer Feuerungsanlage ist vorab mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger abzustimmen.
Ausnahmegenehmigungen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Untere Immissionsschutzbehörde Ausnahmen von den Anforderungen der 1. BImSchV zulassen. Voraussetzung ist (§ 22 1. BImSchV), dass:
- die Einhaltung der Anforderungen im Einzelfall mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre
- keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind
Benötigte Unterlagen:
- Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung
- aktueller Feuerstättenbescheid
- Lageplan (Skizze) mit:
- Lage des Schornsteins
- Höhe der Austrittsöffnung
Gebühren:
Die Gebühren richten sich nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und der Thüringer Verwaltungskostenordnung.
In der Regel beträgt die Gebühr etwa 100 €, abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Außerbetriebnahme und Stilllegung
Feuerungsanlagen, die die Anforderungen der 1. BImSchV nicht erfüllen, dürfen nicht betrieben werden. Eine Außerbetriebnahme oder dauerhafte Stilllegung sollte dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und der Unteren Immissionsschutzbehörde angezeigt werden.
Hinweis:
Eine Außerbetriebnahme ermöglicht den späteren Weiterbetrieb nach Nachrüstung oder Instandsetzung.
Wiederinbetriebnahme
Die Wiederinbetriebnahme einer Feuerungsanlage ist mit dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abzustimmen.
Worum geht es?
Die 12. BImSchV(Zeigt auf eine externe Webseite) dient dem Schutz von Mensch und Umwelt vor schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Sie gilt für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in den in Anhang I festgelegten Mengenschwellen vorhanden sind oder vorhanden sein können. Dabei wird zwischen
- Betriebsbereichen der unteren und
- Betriebsbereichen der oberen Klasse
unterschieden.
Welche Pflichten können für Betreiber bestehen?
Anzeige des Betriebsbereichs und Mitteilung wesentlicher Änderungen mit allen für die Einstufung und Beurteilung relevanten Angaben (insbesondere gefährliche Stoffe, Mengen, Tätigkeiten und Umgebung)
Je nach Art und Einstufung des Betriebsbereichs können sich darüber hinaus weitere Pflichten ergeben.
Veröffentlichungen im Rahmen der 12. BImSchV
Der Freistaat Thüringen hat einen landesweiten Überwachungsplan(Zeigt auf eine externe Webseite) erstellt.
Auf dieser Grundlage:
- erstellen die Landkreise und kreisfreien Städte ein eigenes Überwachungsprogramm und machen dieses der Öffentlichkeit zugänglich
Überwachungsprogramm Störfall-Verordnung Wartburgkreis(pdf, 353 KB)
Anlage 1 – Übersicht der Betriebsbereiche Störfall-Verordnung (pdf, 404 KB)
Anlage 2a – Bewertungsschema für Betriebsbereiche Störfall-Verordnung(pdf, 80 KB)
Worum geht es?
Die 42. BImSchV(Zeigt auf eine externe Webseite) regelt den Betrieb von Anlagen, bei denen Wasser versprüht oder verrieselt wird, insbesondere:
- Verdunstungskühlanlagen
- Kühltürme
- Nassabscheider
Ziel ist es, Verunreinigungen des Wassers und die Vermehrung von Mikroorganismen (insb. Legionellen) zu verhindern und so den Schutz der menschlichen Gesundheit sicherzustellen.
Legionellen sind Bakterien, die sich in warmem Wasser vermehren können und beim Einatmen gesundheitsschädlich sein können.
Welche Pflichten bestehen für Betreiber?
Anzeige der Anlage sowie Anzeige wesentlicher Änderungen und der Stilllegung über das elektronische Melde- und Registrierungssystem KaVKA-42BV-Portal (§ 13 42. BImSchV)
Die Daten werden durch den Betreiber in das Portal eingegeben und an das Umweltbundesamt übermittelt. Die Untere Immissionsschutzbehörde wird automatisch hierüber informiert.
https://kavka.bund.de/(Zeigt auf eine externe Webseite)
Bei Vorliegen einer entsprechenden Anlage ergeben sich darüber hinaus weitere gesetzliche Pflichten, insbesondere zum ordnungsgemäßen Betrieb, zur Überwachung und zur Dokumentation.
Worum geht es?
Die 44. BImSchV(Zeigt auf eine externe Webseite) regelt die Anforderungen an die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von mittelgroßen:
- Feuerungsanlagen
- Gasturbinenanlagen
- Verbrennungsmotoranlagen
unabhängig vom eingesetzten Brennstoff
Für welche Anlagen gilt die Verordnung?
Die Verordnung gilt für Anlagen mit folgender Feuerungswärmeleistung:
- 1 MW bis unter 50 MW
→ unabhängig davon, ob diese genehmigungsbedürftig sind oder nicht - unter 1 MW
→ nur, wenn die Anlage genehmigungsbedürftig ist
Besondere Regelung für gemeinsame Anlagen
Bei sogenannten gemeinsamen Feuerungsanlagen gilt:
- maßgeblich ist die Gesamtleistung aller Anlagen
- die Verordnung gilt ab mindestens 1 MW Gesamtleistung
Wichtig:
- ab 50 MW Gesamtleistung gilt stattdessen die
13. BImSchV (Großfeuerungsanlagenverordnung)
Weitere Ausnahmen sind in § 1 Absatz 2 der 44. BImSchV geregelt.
Was müssen Sie tun?
- Anzeigepflicht für neue Anlagen
Für die Anzeige ist das bereitgestellte Formular zu verwenden.
Anzeigeformular nach 44. BImSchV herunterladen (pdf, 125 KB)
Hinweis:
Für die Anlagen gelten Emissionsgrenzwerte sowie Anforderungen an Messung und Überwachung. Diese richten sich nach Anlagentyp, Brennstoff und Alter der Anlage und sind in der 44. BImSchV geregelt.
Anlagenregister
Die angezeigten Anlagen werden in einem behördlichen Anlagenregister erfasst.
Zum Anlagenregister (pdf, 451 KB)
Allgemeine Informationen
Sie können uns hier eine wahrgenommene schädliche Umwelteinwirkung melden.
Damit wir Ihr Anliegen sachgerecht prüfen können, sind möglichst konkrete Angaben erforderlich. Diese helfen der Behörde, den Sachverhalt einzuordnen und geeignete Maßnahmen zu prüfen.
Zuständigkeit:
Nicht jede Störung fällt in die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde.
- Die Untere Immissionsschutzbehörde ist insbesondere zuständig:
- wenn öffentliche Interessen berührt sind
- bei umweltrelevanten Einwirkungen (z. B. Lärm, Luftverunreinigung, Erschütterungen und Vibrationen, Licht, Strahlung und Wärme)
- wenn die Störung von einer Anlage ausgeht
- Nicht zuständig ist die Immissionsschutzbehörde in der Regel für:
- private Belange im Sinne des Ordnungsrechtes bzw. des Nachbarschaftsrechtes
- z.B. private Feiern, Musik aus Wohnungen, Einwirkungen durch private Tierhaltung (Hundegebell, Krähen von Hähnen, Geruch durch Mist)
- sonstige Störungen aus dem privaten Umfeld
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige Ordnungsamt oder an die Polizei.
Hinweis:
Sofern Ihr Anliegen nicht in unsere Zuständigkeit fällt, erhalten Sie einen entsprechenden Hinweis.
Welche Angaben sind hilfreich?
Bitte machen Sie – soweit möglich – folgende Angaben:
- Art der Beeinträchtigung (z. B. Lärm, Geruch, Rauch/Abgase, Staub, Licht, Erschütterungen)
Was genau nehmen Sie wahr? - Genauer Ort des Geschehens (Adresse oder möglichst präzise Beschreibung)
Wo tritt die Beeinträchtigung auf? - Datum und Uhrzeit
Wann wurde die Beeinträchtigung festgestellt? - Dauer und Häufigkeit
Wie lange hält die Beeinträchtigung an?
Tritt sie einmalig, gelegentlich oder regelmäßig auf? - Möglicher Verursacher (soweit bekannt)
Gibt es Hinweise auf eine Anlage, ein Unternehmen oder eine sonstige Quelle? - Genaue Beschreibung der Wahrnehmung
Wie äußert sich die Beeinträchtigung konkret? (z. B. Art des Geräuschs, Geruchscharakter, sichtbare Emissionen) - Auswirkungen auf Sie
Welche Beeinträchtigungen ergeben sich für Sie (z. B. Störung der Nachtruhe, Einschränkung der Nutzung von Wohnräumen)? - Vorhandene Nachweise
Liegen Fotos, Videos, Protokolle (z. B. Lärmprotokoll) oder weitere Beobachtungen vor? - Kontaktdaten für Rückfragen (freiwillig)
Eine Angabe von Kontaktdaten erleichtert die Klärung von Rückfragen und die Bearbeitung Ihres Anliegens.
Sie können die Meldungen auch über das Umweltportal Thüringen(Zeigt auf eine externe Webseite) abgeben.
Für bestimmte Anlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen (sogenannte IE-Anlagen), gelten besondere Anforderungen an die Überwachung.
Für diese Anlagen werden entsprechende Informationen veröffentlicht:
Anlage 1 – Übersicht der Betriebsbereiche (pdf, 36 KB)
Anlage 2a – Bewertungsschema für genehmigungsbedürftige Anlagen (pdf, 205 KB)
Anlage 2b - Bewertungsschema für eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen (pdf, 194 KB)
Anlage 3 – Überwachungsbericht (pdf, 87 KB)
Anlage 4 - Zusammenstellung von Anlagen nach der IE-RL im räumlichen Geltungsbereich des Überwachungsprogramms des Wartburgkreises die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz überwacht werden (pdf, 10 KB)
Worum geht es?
Für bestimmte Industrieanlagen (sogenannte Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie – IE-Anlagen) können nachträglich Anordnungen getroffen werden, um die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen sicherzustellen.
Zuständigkeiten
In Thüringen gilt:
- Genehmigungen für IE-Anlagen werden durch das
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) erteilt. - Die Überwachung der Anlagen sowie der Erlass nachträglicher Anordnungen (§ 17 BImSchG) erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte.
Veröffentlichungspflicht
Nachträgliche Anordnungen für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie werden veröffentlicht, soweit hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anordnung unter § 17 Absatz 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fällt und eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. In diesen Fällen erfolgt die Veröffentlichung gemäß § 10 Absatz 8a BImSchG.
Worum geht es?
Für bestimmte Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.
Dabei werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt umfassend geprüft und bewertet.
Im Rahmen dieser Verfahren sind gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen und Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Was wird veröffentlicht?
Im Zusammenhang mit UVP-pflichtigen Verfahren werden insbesondere folgende Informationen veröffentlicht:
- Ergebnisse von Vorprüfungen (UVP-Pflicht ja/nein) (§ 5 Abs. 2 UVPG)
- Bekanntmachungen und Informationen zur Öffentlichkeitsbeteiligung (§§ 18, 19 UVPG)
- Unterlagen zum Vorhaben (UVP-Bericht, Gutachten etc.) (§§ 16, 19 UVPG)
- Stellungnahmen im Verfahren (in geeigneter Form) (§ 20 UVPG)
- Entscheidung über das Vorhaben einschließlich Begründung (§ 27 UVPG)
- Zusammenfassende Bewertung und ggf. Überwachungsmaßnahmen (§§ 24, 25, 28 UVPG)
Zu den aktuellen UVP-Veröffentlichungen
Zusätzlich werden UVP-pflichtige Verfahren regelmäßig über das zentrale UVP-Portal veröffentlicht.
Zum UVP-Portal(Zeigt auf eine externe Webseite)