Betreuungsverfügung
Sollte der gerichtliche Weg der rechtlichen Vertretung bevorzugt werden, kann in einer Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht der Wunsch mitgeteilt werden, welche Person im Falle eines Betreuungsverfahrens als Betreuer bestellt werden soll und wer nicht. Wichtig ist, dass der Betreuer eine Person nur in den Angelegenheiten vertritt, die der Betroffene nicht mehr selbst bewältigen kann. Das Betreuungsgericht hat die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist es die Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens dem Betreuungsgericht vorzulegen. Sollte die vorgeschlagene Person in der Betreuungsverfügung nicht geeignet oder bereit sein die Betreuung zu übernehmen, wählt das Betreuungsgericht eine andere Person, möglichst aus dem nahen Umfeld des Betroffenen aus. Steht keine Person bereit, die die Betreuung ehrenamtlich übernehmen kann, besteht die Möglichkeit, einen fremden ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer zu bestellen.
Nutzen Sie für die Betreuungsverfügung zum Beispiel dieses Muster:
Hinweis Bundesnotarkammer
Um den Betreuungsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern und ein Betreuungsverfahren zu vermeiden, können Vollmachten und Betreuungs- und Patientenverfügungen beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK)(Zeigt auf eine externe Webseite) registriert werden.