Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird; alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden und ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.
Benutzung des Grundwassers (z. B. Wasserentnahme, Wiedereinleiten)
Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser stellt einen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand dar und bedarf einer Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 8, 9 WHG).
Anzeige beabsichtigte Grundwasserentnahme
Erdaufschlüsse
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen (§ 49 WHG i. V. m. § 41 ThürWG).
Dies betrifft z. B. Brunnenbohrungen, Niederbringung von Bohrungen für Brunnen zur Grundwasserentnahme, Grundwassermessstellen, Erkundungsbohrungen, Baugrundgutachten.
Gewässeraufsicht im Grundwasserbereich:
Telefon:
03695 616701 Sekretariat
03695 616708 Sachgebietsleiter
03695 616720 Sachbearbeiter
Telefax: 03695 616799
E-Mail: | E-Mail senden an Umweltamt |