Grundsicherung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind als eine besondere Leistungsart fester Bestandteil des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Für diese Leistungen ist das Sozialamt des Landratsamtes Wartburgkreis zuständig. Die Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt für die Bürgerinnen und Bürger des Wartburgkreises grundsätzlich beim Jobcenter Wartburgkreis.

Leistungsberechtigte

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie im Bedarfsfall beantragen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und mindestens 65 Jahre alt sind oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Zum Personenkreis der Leistungsberechtigten gehören zum Beispiel:

  • Bezieher einer Regelaltersrente,
  • Bezieher einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  • behinderte Menschen, die im Arbeits- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig sind,
  • behinderte Menschen, die nicht in einer WfbM tätig sein können und deshalb eine Tagesförderstätte besuchen,
  • in der Regel Bewohner von Alten- und Pflegeheimen oder von Wohnheimen für behinderte Menschen.

Ein Bedarfsfall liegt dann vor, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht

  • aus eigenem Einkommen und Vermögen oder
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
  • des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII haben Personen:

  • deren Rente wegen voller Erwerbsminderung zeitlich befristet ist,
  • die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • deren unterhaltspflichtige Angehörige ein Jahreseinkommen über 100.000,00 EUR erzielen (je Kind oder Eltern gemeinsam) oder
  • die als ausländische Staatsangehörige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Für die Beantragung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist es nicht erforderlich, dass bereits laufende Zahlungen einer Rente wegen Alters oder wegen voller Erwerbsminderung erfolgen (z. B. bei Verzögerungen in der Antragsbearbeitung, bei noch nicht erfüllten Wartezeiten etc.).

Höhe der Grundsicherungsleistungen / Regelsätze

Die Höhe der zu gewährenden Grundsicherungsleistungen richtet sich nach Ihrem persönlichen Bedarf. Der Bedarf umfasst:

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • ggf. freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie
  • ggf. Mehrbedarfszuschläge (z. B. Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“ oder „aG“, kostenaufwendige Ernährung außer Diabetes u.a.).

Der ab dem 01.01.2021 geltende Regelsatz (Eckregelsatz) beträgt für den Haushaltsvorstand bzw. für eine allein stehende Person in Thüringen 446,00 Euro. Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres (z. B. der Ehepartner) erhalten 80 % von dem Eckregelsatz des Haushaltsvorstandes. Dies sind zur Zeit 357,00 Euro.

Vorhandenes Vermögen

Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist jedoch nicht nur einkommensabhängig, sondern richtet sich auch nach dem vorhandenen Vermögen.  Nicht angerechnet werden Barbeträge und sonstige Geldwerte bis zu 5.000,00 Euro pro Person.  Verwertbares Vermögen, das über diese Beträge hinaus vorhanden ist, muss zunächst zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden.

Zu dem nicht verwertbaren Vermögen zählen zum Beispiel:

  • angemessener Hausrat,
  • selbst genutztes Wohneigentum in angemessener Ausstattung und Größe sowie
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte darstellen würde.

Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000,00 EUR liegt.  Bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden die Erben nicht zum Kostenersatz herangezogen.

Antragstellung

Die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt eine Antragstellung voraus. Der Leistungszeitraum beginnt am 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

 

 

Zuständigkeiten Sozialamt- Grundsicherung


Anfangsbuchstabe Nachname/Anliegen Bearbeitung in Telefonnummer Zimmernummer
A, P, R, U, V, W, X Y, Z Bad Salzungen 03695 617013 S 2
B, C, D, E, F, G, H, J, N, Sa - Schm Bad Salzungen 03695 617022 S 2
K, L, M, O, Qu, Schn - T Bad Salzungen 03695 617029 S 3
A, B, C, D, E, U Eisenach 03695 618517 1.10
G, I, J, O, P, Qu Eisenach 03695 618504 1.02
H, M Eisenach 03695 618513 1.03
R, V, W, X, Y, Z Eisenach

03695 618535

1.03
S, T Eisenach 03695 618515 1.02

Bestattungskosten, Sinnesbehindertengeld, Blindenhilfe, Frauenhaus

Bad Salzungen 03695 617019 und 03695 617065 S 12
Bestattungskosten, Sinnesbehindertengeld, Blindenhilfe, Frauenhaus Eisenach 03695 618534 1.06

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