Eingliederungshilfe nach dem SGB IX

Die sogenannte Eingliederungshilfe war bis zum 31.12.2019 im 6. Kapitel des SGB XII geregelt. Im Dezember 2016 wurde das Bundesteilhabegesetz erlassen, durch welches das Recht der Eingliederungshilfe in drei Stufen neu geregelt wurde. Die dritte und umfangreichste Reformstufe ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen waren u.a. die Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen unter gleichzeitiger Abschaffung des sogenannten Bruttoprinzips und die Personenzentrierung der Leistungen.

Nunmehr ist die Eingliederungshilfe im Teil 2 des SGB IX als „Besondere Leistung zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Dieser Teil 2 umfasst die §§ 90 bis 150 SGB IX. Es ergibt sich aber auch ein enger Zusammenhang zum indirekten Leistungsrecht im Teil 1 SGB IX (§§ 42 bis 84 SGB IX).

 

Zusammenfassend ergeben sich folgende Leistungsgruppen:

  • Medizinische Rehabilitation 
    • Frühförderung von Kindern 
  • Teilhabe am Arbeitsleben 
    • Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen
    • Andere Leistungsanbieter
    • Arbeitsförderungsgeld
  • Teilhabe an Bildung 
    • Hilfen zu einer Schulbildung
    • Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf
  • Soziale Teilhabe
    • Leistungen für Wohnraum
    • Assistenzleistungen
    • Heilpädagogische Leistungen
    • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
    • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
    • Leistungen zur Förderung der Verständigung
    • Leistungen zur Mobilität
    • Hilfsmittel
    • Besuchsbeihilfen
    • Offener Leistungskatalog

 

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihren Fähigkeiten, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind. Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können.

Welche Hilfe und in welchem Umfang gewährt wird, ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten, durch die Mitarbeiter des Sozialamtes im Rahmen einer Gesamt- bzw. Teilhabeplanung fest zu stellen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden  seit dem 01.01.2020 grundsätzlich auf Antrag erbracht (§ 108 SGB IX).

Zuständigkeit

Telefon

Zimmer

Eingliederungshilfe Kinder & Jugendliche

0 36 95 61 70 50

6

Eingliederungshilfe Kinder & Jugendliche

0 36 95 61 70 52

6

Eingliederungshilfe Kinder & Jugendliche

0 36 95 61 70 63

 6

Eingliederungshilfe Sucht

0 36 95 61 70 03

12

Eingliederungshilfe ambulant betreutes Wohnen

0 36 95 61 70 53

10

Eingliederungshilfe Heil- & Hilfsmittel

0 36 95 61 70 12

10

Eingliederungshilfe Erwachsene

0 36 95 61 70 59

S 5

Eingliederungshilfe Erwachsene

0 36 95 61 70 32

16

Eingliederungshilfe Erwachsene

0 36 95 61 70 55

S 4

Eingliederungshilfe Erwachsene

0 36 95 61 70 04

S 4

Eingliederungshilfe Erwachsene

0 36 95 61 70 39

16

Eingliederungshilfe Erwachsene

0 36 95 61 70 10

12

Kontakt Sozialamt


Amtsleiter
Herr Welnhofer


Telefon: 03695 617001
Fax: 03695 617099
E-Mail: E-Mail an das Sozialamt senden

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Besondere Sprechzeiten

Für das Sachbegbiet Eingliederungshilfe - Fallmanagement gelten folgende Sprechzeiten:

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr 

sowie nach Vereinbarung.

 

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