Die Beihilferichtlinie soll sicherstellen, dass bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) eine einheitliche Vorgehensweise der Verwaltung erfolgt, insbesondere Ermessen gleichmäßig ausgeübt und Beurteilungsspielräume entsprechend dem Zweck der Rechtsvorschriften ausgefüllt werden.
Zur Vereinfachung des Verfahrens für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und für die Verwaltung wird von der Möglichkeit, für
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
Pauschalbeträge zu bilden, Gebrauch gemacht.
Im Rahmen der Neuregelung des BTHG und der damit einhergehenden Inklusion der Leistungsberechtigten, sieht § 27b Abs. 4 SGBXII in der ab dem 01.01.2020 geltenden Fassung vor, dass die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen festsetzen. Nach Anhörung der Spitzenverbände wird diese Bekleidungspauschale für das Jahr 2020 einheitlich auf 20,05 € monatlich festgesetzt. Auch künftig soll eine Fortschreibung entsprechend der Anpassung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar erfolgen.
2024: Anlage I zur Beihilferichtlinie
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