Festellung der Schwerbehinderung

Das Amt für Versorgung und Migration im Landratsamt Wartburgkreis ist für die Bearbeitung der Anträge nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (SGB IX) auf Feststellung von Behinderungen und des Grades der Behinderung (GdB) lt. § 152 SGB IX und auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises lt. § 152 Abs. 5 SGB IX zuständig.

Die Zuständigkeit gilt für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Wartburgkreis haben.

Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist an folgende Anschrift zu senden:

Landratsamt Wartburgkreis
Amt für Versorgung und Migration
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen

Formulare & Merkblätter

  • Häufig gestellte Fragen

    1) Ab wann gibt es einen Schwerbehindertenausweis?

    Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 (GdB 50). Hat man einen Grad der Behinderung ab 20, bekommt man einen Feststellungsbescheid. Liegt der festgestellte Grad der Behinderung unter 20, gibt es weder Bescheinigung noch Ausweis. Der Grad der Behinderung dient als Maß für die Schwere der körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen und deren Auswirkungen in den verschiedenen Bereichen des Lebens. Er besagt nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.

     

    2) Warum dauert das Feststellungsverfahren so lang?

    Je nachdem, wie schnell Ihre behandelnden Ärzte tätig werden, können zwischen Anforderung und Eingang eines Befundberichtes einige Wochen, manchmal sogar Monate liegen. Erfahrungsgemäß ist es von Vorteil, wenn Ihr Arzt informiert ist, dass und warum Sie einen Antrag nach dem SGB IX stellen. In diesem Fall kann er u.U. Ihr Anliegen dadurch unterstützen, dass er den angeforderten Befundbericht baldmöglichst übersendet. Sind alle angeforderten Unterlagen im Versorgungsamt eingegangen, wird Ihre Schwerbehindertenakte einem außenstehenden Gutachter zugeleitet, der die von Ihren Ärzten übersandten Befunde anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung auswertet und den zustehenden Grad der Behinderung festlegt.

     

    3) Muss der Antrag von meinem Arzt ausgefüllt werden?

    Nein. Im Rahmen der Antragstellung werden unter anderem die behandelnden Ärzte abgefragt. Sie geben daher im Antragsformular sowohl die Namen als auch die genauen Adressen Ihrer behandelnden Ärzte an. Diese werden dann vom Amt für Versorgung und Migration aufgefordert, einen genauen Befundbericht zu den von Ihnen angegebenen Gesundheitsstörungen zu erstellen.

     

    4) Mein Schwerbehindertenausweis läuft ab / Ich habe meinen Schwerbehindertenausweis verloren.  Muss ich einen neuen Antrag stellen?

    Nein. Eine erneute Antragstellung ist zur Verlängerung des Schwerbehindertenausweises nicht notwendig. Es wird lediglich ein aktuelles Passbild benötigt, auf dessen Rückseite Sie sowohl Ihren Namen als auch Ihr Geburtsdatum und das Aktenzeichen schreiben. Daraufhin wird Ihnen vom Amt für Versorgung und Migration ein neuer Schwerbehindertenausweis übersandt. Die im Rahmen des letzten Antragsverfahrens getroffene Feststellung wird hierbei übernommen.

     

    5) Woher bekomme ich einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht?

    Anträge nach dem Schwerbehindertenrecht sind im Landratsamt Wartburgkreis erhältlich. Sie können diesen entweder an der Pforte oder bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter abholen bzw. sich zusenden lassen. Weiterhin finden Sie das Antragsformular hier.

     

    6) Muss ich für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises etwas bezahlen?

    Nein. Sowohl die Feststellung eines Grades der Behinderung als auch die Ausstellung eines entsprechenden Ausweises sind für den Antragsteller nicht mit Kosten verbunden.

     

    7) Aus welchem Grund ist mein Schwerbehindertenausweis nicht unbefristet?

    Gemäß § 6 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)  ist die Gültigkeit des Ausweises für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Hierbei handelt es sich erfahrungsgemäß um Ausnahmefälle.

     

    8) Darf ich mit dem Schwerbehindertenausweis auf einem Schwerbehinderten-parkplatz parken?

    Nein. Um auf einem Schwerbehindertenparkplatz parken zu können, muss durch das Amt für Versorgung und Migration das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) festgestellt worden sein. Ist dies der Fall, kann durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Antrag ein sog. „Blauer Parkausweis“ ausgestellt werden, welcher zum Parken auf dem Schwerbehindertenparkplatz berechtigt. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht hierfür nicht aus.

     

    9) Welche Behörde ist zuständig?

     

    Seit dem 01.05.2008 sind in Thüringen für das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Das Thüringer Landesverwaltungsamt ist Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde.

     

    10)  Ab wann zählt eine Erkrankung als Behinderung?

    Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

     

    11) Welche Vorteile entstehen durch einen Grad der Behinderung unter 50?

    Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag bei der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie in Folge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

    Weiterhin kann bei einem GdB von 30 bzw. 40 das Merkmal „dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit“ festgestellt werden (bei Schäden am Stütz- und Bewegungs­apparat, Herz- oder Lungenfunktionsstörungen mit einem GdB von 30, Seh- oder Hörbehinderung mit einem GdB von 30, Nierenfunktionsstörungen mit einem GdB von 40). Hieraus resultierend ergeben sich Lohn- und Einkommensteuer-

    vergünstigungen nach § 33b EStG.

     

    12) Wo erhalte ich den WC-Schlüssel für Behindertentoiletten an Autobahnrastplätzen?

     

    Diese Schlüssel werden nur an behinderte Menschen ausgehändigt, die auf die Benutzung der barrierefreien Toiletten angewiesen sind, z. B.

    • schwer gehbehinderte Menschen sowie Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer,
    • Stomaträger und blinde Menschen,
    • schwer behinderte Menschen, die hilfsbedürftig sind und ggf. eine Hilfsperson benötigen sowie
    • Menschen, die an Multipler Sklerose, Morbus Crohn, Colitis ulcerosa oder anderen chronischen Blasen- / Darmleiden erkrankt sind.

    Die Notwendigkeit wird in jedem Fall als gegeben angesehen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 70 vorliegt und mittels des Schwerbehindertenausweises nachgewiesen werden kann.

    Bei Vorliegen der Merkzeichen „aG“, „B“, „H“ oder „Bl“ erhalten Sie den Schlüssel unabhängig vom Grad der Behinderung.

    Für den Schlüssel ist eine Schutzgebühr in Höhe von derzeit 15,00 Euro zu entrichten.

     

    Der Schlüssel kann bestellt werden bei:

     

    Club Behinderter und ihrer Freunde Darmstadt und Umgebung e.V.

    Pallaswiesenstraße 123 a

    64293 Darmstadt

    Telefon: 06151 81220

    Telefax: 06151 812281

    E-Mail: info@cbf-darmstadt.de

Zuständigkeiten - Schwerbehindertenfeststellung


Zuständigkeit Standort Telefonnummer Zimmernummer
A, D, F Bad Salzungen 03695 617513 113
B, C, T Bad Salzungen 03695 617516 112
E, I, J, L Bad Salzungen 03695 617515 130
G, M Bad Salzungen 03695 617518 112
H, N Bad Salzungen 03695 617519 129
K Eisenach 03695 618411 0.17
O, S, Sp Bad Salzungen 03695 617517 129
P, Q, R, X, Y, Z Bad Salzungen 03695 617514 113
Sch, St Bad Salzungen 03695 617512 129
U, V, W Eisenach 03695 618412 0.17a
Widersprüche Bad Salzungen Bad Salzungen 03695 617511 130
Widersprüche Eisenach, Klagen Eisenach 03695 618410 0.17 / 0.17a / 0.17b

Kontakt Amt für Versorgung & Migration - Feststellung Schwerbehinderungen


Amt für Versorgung und Migration
Sachgebiet Feststellung von Schwerbehinderungen


Telefon: 03695 617501
Fax: 03695 617599
E-Mail: E-Mail an das Amt für Versorgung und Migration senden

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