Holzarbeiten

Sperrzeitverkürzung für Veranstaltungen

Veranstalter (Vereine und Gesellschaften) haben öffentliche Vergnügungen gemäß § 42 Ordnungsbehördengesetz (OBG)(Zeigt auf eine externe Webseite) bei der jeweiligen Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde unter Angabe des Anlasses, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung sowie mit Angabe der Abgabe von Speisen/Getränken und der Zahl der zugelassenen Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen

Werden öffentliche Veranstaltungen im Freien oder im Festzelt nach 22:00 Uhr durchgeführt, bedarf es auch weiterhin einer Verkürzung der Sperrzeit durch die Gewerbebehörde (hier: Landratsamt Wartburgkreis, Amt für Sicherheit und Ordnung) gemäß § 5 Absatz 4 ThürGastG(Zeigt auf eine externe Webseite). Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist die Sperrzeitregelung außer Kraft gesetzt.

Verwaltungsgebühr: 75 Euro (die Gebühr kann jedoch bei erhöhtem Verwaltungsaufwand abweichen).

Gesetzestext (Zeigt auf eine externe Webseite) Formulare & Merkblätter Gewerbebehörde