Schornsteinfegerrecht

  • Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

    Mit dem 1. Januar 2013 hat das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz alleinige Geltung erlangt. Hiermit gehen maßgebende Änderungen sowohl für Grund- und Wohnungseigentümer sowie für Schornsteinfeger einher.

    Der Brandschutz liegt nicht mehr in der alleinigen Verantwortung der Schornsteinfeger. So sind ab dem 1. Januar 2013 die Grund- und Wohnungseigentümer für die fristgerechte Veranlassung der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten nach

    verantwortlich. Umfang und Termine der zu veranlassenden Schornsteinfegerarbeiten sind dem sog. „Feuerstättenbescheid“ zu entnehmen.

    Die Eigentümer haben ab dem 1. Januar 2013 die freie Wahl, welchen Schornsteinfegerbetrieb sie mit der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Die Arbeiten dürfen aber nur durch Betriebe durchgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllen. Das Schornsteinfegerregister bietet nach § 3 SchfHwG einen Überblick darüber, wer die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung von Schornsteinfegerarbeiten erfüllt.

    Für die hoheitlichen Tätigkeiten ist weiterhin ausschließlich die jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des betreffenden Kehrbezirks zuständig. Die hoheitlichen Tätigkeiten umfassen u. a. die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlage, das Ausstellen des Feuerstättenbescheides und die erforderliche Bauabnahme neuer oder geänderter Feuerstätten und Schornsteine.

  • Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/innern (bBSF)

    Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (BSF) unterliegen in ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Wartburgkreises.

    Das Amt für Sicherheit, Ordnung und Verkehr des Wartburgkreises nimmt im Rahmen der Aufsichtstätigkeit vordergründig folgende Aufgaben des Schornsteinfegerwesens wahr:

    • Bearbeitung von Anträgen auf Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen für öffentlich-rechtliche Tätigkeiten
    • Durchsetzung bei Nichterfüllung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten und Vornahme der Handlung im Wege der Ersatzvornahme
    • Überprüfung und Kontrolle der Kehrbezirke
    • Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
    • Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen

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