Öffentliche Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin

Öffentliche Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin zur Europawahl am 9. Juni 2024

  • Sitzung des Kreiswahlausschusses 12. Juni 2024 - Feststellung endgültiges Wahlergebnis

    Die Sitzung des Kreiswahlausschusses des Wartburgkreises für die Europawahl findet statt

    am Mittwoch, den 12.06.2024, um 13.00 Uhr
    im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
    Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen.


    Sitzungsgegenstand:

    Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Wahl zum Europäischen Parlament im Wartburgkreis.

    Die Sitzung des Kreiswahlausschusses des Wartburgkreises ist öffentlich.


    Bad Salzungen, den 22.02.2024

     

    gez. Manja Voll
    Kreiswahlleiterin

  • Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland

    Anlage 6 A

    (zu § 19 Absatz 3 EuWO)

     

    Am

    9. Juni 2024

    findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der

    Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

    1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
    2. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
    3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union1) eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinander folgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
    4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
    5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.

    Einem Antrag, der erst nach dem

    21. Tag vor der Wahl

    19. Mai 2024

    bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht,

    kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Absatz 2 der Europawahlordnung).

    Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde auf einem Formblatt beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

    Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

    Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

     

    Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden.

    Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist unter anderem Voraussetzung, dass sie am Wahltag

    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
    3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

    Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme.

     

    Bad Salzungen, 15.09.2023

     

    gez. Manja Voll, Kreiswahlleiterin

    (Ort, Datum)

     

    (Bezeichnung des Bundes- oder des Kreis- oder Stadtwahlleiters)

     

    __________

    1. Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.

Öffentliche Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin zur Landtagswahl

  • Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin der Wahlkreise Nr. 5 Wartburgkreis I, Nr. 6 Wartburgkreis II, Nr. 7 Wartburgkreis III für die Wahl zum 8. Thüringer Landtag am 1. September 2024 (spätestens am 3. Juni 2024)

    Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin der Wahlkreise

                                        Nr. 5    Wartburgkreis I
                                       
    Nr. 6    Wartburgkreis II
                                       
    Nr. 7    Wartburgkreis III

    für die Wahl zum 8. Thüringer Landtag am 1. September 2024

    Nachdem der 1. September 2024 durch die Landesregierung als Wahltag bestimmt worden ist, gebe ich folgendes bekannt:

     

    I. Wahlkreisvorschläge

    1. Wahlvorschlagsrecht

    Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden.

    Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlkreisvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 3. Juni 2024 bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat.

    Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes darunter dem Vorsitzenden, der Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen des nächstniedrigeren Gebietsverbandes, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

    Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.


    2. Einreichen von Wahlkreisvorschlägen

    Wahlkreisvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am 27. Juni 2024 bis 18.00 Uhr schriftlich bei der Kreiswahlleiterin einzureichen. Der Wahlkreisvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers oder einer Bewerberin enthalten. Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber oder Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

    Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) eingereicht werden.

    Er muss enthalten:

    • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung nach § 30 Absatz 2 ThürLWO, des Bewerbers,
    • den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort (§ 22 Absatz 4 Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG)).

    In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.


    2.1 Wahlkreisvorschläge von Parteien

    Eine Partei kann gemäß § 20 Absatz 5 ThürLWG in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.

    Als Bewerber oder Bewerberin einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

    Die Wahlen für die Vertreterversammlungen dürfen frühestens am 27. Februar 2023 stattgefunden haben. Die Wahlen der Bewerber sind ebenfalls seit dem 27. Februar 2023 möglich. Die Bewerber oder Bewerberinnen und die Vertreter und Vertreterinnen müssen in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt werden.

    Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden, der Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlkreisvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.

    Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.


    2.2 Andere Wahlkreisvorschläge

    Andere Wahlkreisvorschläge müssen gemäß § 22 Absatz 3 ThürLWG ebenfalls von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wobei drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag nach Anlage 9 zur ThürLWO selbst zu leisten haben (§ 32 Absatz 3 ThürLWO).


    2.3 Unterstützungsunterschriften

    Muss ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 250 Wahlberechtigten nach § 13 ThürLWG unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern, die von der Kreiswahlleiterin auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers oder der Bewerberin in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 23 ThürLWG zu bestätigen.

    Die Wahlberechtigten (nach § 13 ThürLWG), die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Unterzeichners anzugeben.

    Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Wahlrechts von der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlags bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist nicht nachgereicht werden.

    Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen ungültig.

    Wahlkreisvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.


    2.4 Anlagen zum Wahlkreisvorschlag

    Dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9 der ThürLWO) sind beizufügen:

    a)         die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers oder der vorgeschlagenen Bewerberin, dass er oder sie seiner oder ihrer Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine oder ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Bewerberin gegeben hat sowie Mitglied keiner anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist (Anlage 12 zur ThürLWO),

    b)         die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin wählbar ist (Anlage 13 zur ThürLWO),

    c)         sofern erforderlich (vgl. Ziffer 2), mindestens 250 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 11 zur ThürLWO),

    d)         bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber oder die Bewerberin aufgestellt worden ist (Anlage 14 zur ThürLWO), im Falle eines Einspruchs nach § 23 Absatz 4 ThürLWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 23 Absatz 6 ThürLWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 15 der ThürLWO).

    Die amtlichen Vordrucke für den Wahlkreisvorschlag und die Anlagen werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei geliefert.

     

    II. Gesetzliche Grundlagen

    Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl ist das Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -) vom 09. November 1993 (GVBl. S. 657), neugefasst durch Neubekanntmachung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 27). Des Weiteren findet die Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) vom 12. Juli 1994 (GVBl. S. 817), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 317), Anwendung. Bei Änderungen der Rechtsgrundlagen nach dieser Bekanntmachung werden die entsprechend geänderten Gesetzesgrundlagen obligat.


    III. Anschriften des Landes- und Kreiswahlleiters

    Die Anschrift des Landeswahlleiters Thüringen lautet:

    Landeswahlleiter Thüringen
    Dr. Holger Poppenhäger
    Europaplatz 3
    99091 Erfurt

    Telefonnummer:         0361 / 573319100
    Telefax:                     0361 / 573319691


    Die Anschrift der Kreiswahlleiterin lautet:

    Landratsamt Wartburgkreis
    Kreiswahlleiterin
    Frau Manja Voll
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen

    Telefonnummer:         03695/61 59 00
    Telefax:                     03695/61 59 99

     

    Bad Salzungen, den 5. April 2024

    gez. Manja Voll
    Kreiswahlleiterin

  • Sitzung des gemeinsamen Wahlkreisausschusses am 5. Juli 2024 - Entscheidung Zulassung eingereichter Wahlkreisvorschläge

    Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Landtagswahl am 1. September 2024

    Die Sitzung für den gemeinsamen Wahlkreisausschuss des Wahlkreises 5 Wartburgkreis I, des Wahlkreises 6 Wartburgkreis II und des Wahlkreises 7 Wartburgkreis III für die Landtagswahl 2024 findet statt

    am Freitag, den 05.07.2024, um 10.00 Uhr
    im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
    Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen.

     

    Sitzungsgegenstand:

    Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlkreisvorschläge.

    Die Sitzung des Wahlkreisausschusses ist öffentlich.

     

    Bad Salzungen, den 05. April 2024

    gez. Manja Voll
    Kreiswahlleiterin

  • Sitzung des gemeinsamen Wahlkreisausschusses am 4. September 2024 - Feststellung des endgültigen Wahlergebnis

    Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Landtagswahl am 1. September 2024

    Die Sitzung des gemeinsamen Wahlkreisausschusses des Wahlkreises 5 Wartburgkreis I, des Wahlkreises 6 Wartburgkreis II und des Wahlkreises 7 Wartburgkreis III für die Landtagswahl 2024 findet statt

     

    am Mittwoch, den 04.09.2024, um 13.00 Uhr
    im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
    Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen.

     

    Sitzungsgegenstand:

    Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Wahl zum 8. Thüringer Landtag.

    Die Sitzung des Wahlkreisausschusses ist öffentlich.

     

    Bad Salzungen, den 05. April 2024

    gez. Manja Voll
    Kreiswahlleiterin

Öffentliche Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin zur Kreistagswahl am 26. Mai 2024

  • Sitzung des Wahlausschusses 29. Mai 2024 - Feststellung endgültiges Wahlergebnis

    Die Sitzung des Wahlausschusses des Wartburgkreises zur Wahl des Landrates und zur Wahl der Mitglieder des Kreistages findet statt

    am Mittwoch, den 29. Mai 2024, um 13.00 Uhr
    im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
    Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen.

     

    Sitzungsgegenstand:

    1. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Landratswahl im Wartburgkreis sowie die Bekanntgabe des gewählten Bewerbers
    2. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Kreistagswahl im Wartburgkreis.

     

    Die Sitzung des Wahlausschusses des Wartburgkreises ist öffentlich.

    Sofern bei der Landratswahl am 26. Mai 2024 kein Wahlbewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, findet am 9. Juni 2024 eine Stichwahl unter den beiden Erstplatzierten statt. Für diesen Fall tritt der Wahlausschuss am 12. Juni 2024 um 15:00 Uhr im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen, zusammen. Sitzungsgegenstand ist dann die erneute Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses sowie die Bekanntgabe des gewählten Bewerbers.

     

    Bad Salzungen, den 26. Februar 2024

     

    gez. Manja Voll
    Landkreiswahlleiterin

  • Sitzung des Wahlausschusses 23. April 2024 - Prüfung und Beschluss der eingereichten Wahlvorschläge

    Die Sitzung des Wahlausschusses des Wartburgkreises zur Wahl des Landrates und zur Wahl der Mitglieder des Kreistages findet statt

     

    am Dienstag, den 23. April 2024, um 13.00 Uhr
    im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
    Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen

     

    Sitzungsgegenstand:

    1. Prüfung und Beschlussfassung über die Zulassung bzw. Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge zur Landratswahl
    2. Prüfung und Beschlussfassung über die Zulassung bzw. Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge und der Erklärungen zu den Listenverbindungen zur Kreistagswahl.

    Die Sitzung des Wahlausschusses ist öffentlich.

    Ich weise darauf hin, dass aufgrund von möglichen Einwendungen oder von Amts wegen eine weitere Sitzung des Wahlausschusses erforderlich werden kann, die ich vorsorglich für Dienstag, den 30. April 2024, um 13.00 Uhr im Beratungsraum 3 des Landratsamtes Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen anberaume (§ 17 Abs. 4 Satz 5 Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG). Sitzungsgegenstand ist in diesem Fall die Prüfung und Beschlussfassung über die erhobenen Einwendungen.

     

    Bad Salzungen, den 26. Februar 2024

    gez. Manja Voll
    Landkreiswahlleiterin

  • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Kreistagsmitglieder im Wartburgkreis am 26. Mai 2024

    1. Im Wartburgkreis sind am 26. Mai 2024 50 Kreistagsmitglieder zu wählen.

    Wählbar für das Amt eines Kreistagsmitglieds sind nur Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (§§ 12, 27 Abs. 3 ThürKWG). Die Wahlberechtigung ergibt sich im Sinne aus §§ 1, 2, 27 Abs. 3 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wahlberechtigt, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt im Landkreis haben; der Aufenthalt wird vermutet, wenn die Person in einer Gemeinde des Landkreises gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, §§ 12 und 27 Abs. 3 ThürKWG).

    Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit:

    Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern.

    (Zum Kreistagsmitglied sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche (§§ 1 Abs. 2, 27 Abs. 3 ThürKWG.)

    Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Be-kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§§ 12, 27 Abs. 3 ThürKWG).

     

    1.1 Für die Wahl der Kreistagsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden.

    Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

    Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 50 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

    In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter des Landkreises abberufen und durch andere ersetzt werden.

    (Zum Erfordernis der Volljährigkeit vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 25.09.2018 - VerfGH 24/17, S. 51)

     

    1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur ThürKWO enthalten:

    a)      das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

    b)      Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,

    c)      die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

    d)     die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

     

    Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen:                                                      

    a)      die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,

    b)      eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,

    c)      Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG,

    d)      Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit der einzelnen Bewerber nach dem Muster der Anlage 23 zur ThürKWO,

    e)      Bescheinigung der Gemeinde über die jeweilige Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags, ggf. des Beauftragten und seines Stellvertreters nach dem Muster der Anlage 24 zur ThürKWO.

    (Vgl. §§ 17 Nr. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 2 ThürKWO; §§ 14 Abs. 1 bis 4, 16 Abs. 1 und 27 Abs. 3 ThürKWG)

     

    2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen.

    Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahl-berechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter des Landkreises an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter des Landkreises ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).

    (Vgl. §§ 17 Nr. 3, 18 Abs. 2 ThürKWO; §§ 15, 27 Abs. 3 ThürKWG)
     

    3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Kreistag des Wartburgkreises vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 200 Unterschriften).
     

    3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 200 Unterschriften). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Kreistag vertreten ist.


    3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.


    3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine von der Wahlleiterin des Landkreises beim Landratsamt Wartburgkreis bis zum 22. April 2024 bis 18.00 Uhr ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird von der Wahlleiterin des Landkreises mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten des Landratsamtes Wartburgkreis:

         Montag:             08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (am Montag, den 22.04.2024 bis 18.00 Uhr)

         Dienstag:           08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

         Mittwoch:          08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

         Donnerstag:      08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

         Freitag:              08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

         in der Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen, Zimmer 149, ausgelegt.

    Die Wahlleiterin des Landkreises legt die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften außerdem auch bei allen Gemeindeverwaltungen innerhalb des Wahlgebiets unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags aus. Bei der Leistung von Unterstützungsunterschriften sind Bescheinigungen der Gemeindeverwaltung über die Wahlberechtigung des Unterzeichners nach dem Muster der Anlage 24 zur ThürKWO vorzulegen, es sei denn, dass die Unterstützungsunterschrift vom Wahlberechtigten bei der Gemeindeverwaltung seiner Hauptwohnung geleistet wird.

    (Gemeindeverwaltung sind auch die Verwaltungsgemeinschaft und die erfüllende Gemeinde für ihre Mitgliedsgemeinden.)

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei dem Landratsamt oder den Gemeindeverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.

    Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für die dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.

    (Vgl. §§ 17 Nr. 4, 18 Abs. 4, 20 ThürKWO; §§ 14 Abs. 5 und 6, 27 Abs. 3 ThürKWG)


    4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 22. April 2024 bis 18.00 Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber der Wahlleiterin des Landkreises erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen.

    (Vgl. § 17 Nr. 5 und 6 ThürKWO; §§ 17 Abs. 3, 27 Abs. 3 ThürKWG)


    5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12. April 2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin des Landkreises Wartburgkreis,

    Frau Manja Voll
    Landratsamt Wartburgkreis
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen

      einzureichen.

    Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12. April 2024 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags zurückgenommen werden.

    (Vgl. §§ 17 Nr. 6, und 21 Abs. 2 ThürKWO; §§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3, 27 Abs. 3 ThürKWG)

     

    6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet eine Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind.

    (Vgl. § 17 Nr. 7 ThürKWO; §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2, 27 Abs. 3 ThürKWG)

     

    7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter des Landkreises unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis zum 22. April 2024 bis 18.00 Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 23. April 2024 tritt der Wahlausschuss des Landkreises zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind.

     

    8. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).

     

    9. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

     

    Bad Salzungen, den 26. Februar 2024

    gez. Manja Voll
    Landkreiswahlleiterin

Öffentliche Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin zur Landratswahl

  • Sitzung des Wahlausschusses 29. Mai 2024 - Festlegung endgültiges Wahlergebnis

    Die Sitzung des Wahlausschusses des Wartburgkreises zur Wahl des Landrates und zur Wahl der Mitglieder des Kreistages findet statt

    am Mittwoch, den 29. Mai 2024, um 13.00 Uhr
    im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
    Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen.

     

    Sitzungsgegenstand:

    1. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Landratswahl im Wartburgkreis sowie die Bekanntgabe des gewählten Bewerbers
    2. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Kreistagswahl im Wartburgkreis.

     

    Die Sitzung des Wahlausschusses des Wartburgkreises ist öffentlich.

    Sofern bei der Landratswahl am 26. Mai 2024 kein Wahlbewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, findet am 9. Juni 2024 eine Stichwahl unter den beiden Erstplatzierten statt. Für diesen Fall tritt der Wahlausschuss am 12. Juni 2024 um 15:00 Uhr im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen, zusammen. Sitzungsgegenstand ist dann die erneute Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses sowie die Bekanntgabe des gewählten Bewerbers.

     

    Bad Salzungen, den 26. Februar 2024

     

    gez. Manja Voll
    Landkreiswahlleiterin

  • Sitzung des Wahlausschusses 23. April 2024 - Prüfung und Beschlussfassung der eingereichten Wahlvorschläge

    Die Sitzung des Wahlausschusses des Wartburgkreises zur Wahl des Landrates und zur Wahl der Mitglieder des Kreistages findet statt

     

    am Dienstag, den 23. April 2024, um 13.00 Uhr
    im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
    Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen

     

    Sitzungsgegenstand:

    1. Prüfung und Beschlussfassung über die Zulassung bzw. Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge zur Landratswahl
    2. Prüfung und Beschlussfassung über die Zulassung bzw. Zurückweisung der eingereichten Wahlvorschläge und der Erklärungen zu den Listenverbindungen zur Kreistagswahl.

    Die Sitzung des Wahlausschusses ist öffentlich.

    Ich weise darauf hin, dass aufgrund von möglichen Einwendungen oder von Amts wegen eine weitere Sitzung des Wahlausschusses erforderlich werden kann, die ich vorsorglich für Dienstag, den 30. April 2024, um 13.00 Uhr im Beratungsraum 3 des Landratsamtes Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen anberaume (§ 17 Abs. 4 Satz 5 Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG). Sitzungsgegenstand ist in diesem Fall die Prüfung und Beschlussfassung über die erhobenen Einwendungen.

     

    Bad Salzungen, den 26. Februar 2024

    gez. Manja Voll
    Landkreiswahlleiterin

  • Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Landrates im Wartburgkreis am 26. Mai 2024

    1.       Im Wartburgkreis wird am 26. Mai 2024 ein Landrat gewählt.

    Zum Landrat, der als Beamter auf Zeit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt wird, ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der §§ 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Nicht wählbar ist, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat. Zum Landrat kann auch ein Bewerber gewählt werden, der zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht im Landkreis hat.

    Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit:

    Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Republik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern.

    (Vgl. §§ 1, 24 Abs. 2, § 28 Abs. 2 ThürKWG; zum Landrat sind Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche.)

    Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.

    Zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist zum Landrat nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Landrates hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter des Landkreises eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).

     

    1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Landrates können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

    Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.

    Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach § 28 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist.

    Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

    In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt und volljährig sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Sind nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter des Landkreises abberufen und durch andere ersetzt werden.

    (Zum Erfordernis der Volljährigkeit vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 25.09.2018 - VerfGH 24/17, S. 51)

     

    1.2  Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten:

    a)      das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

    b)       Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers,

    c)       die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

    d)      die Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres

             Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

    Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen:

    a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt,

     

    b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach § 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung,

    c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG,

    d) Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 23 zur ThürKWO,

    e) Bescheinigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags, ggf. des Beauftragten und seines Stellvertreters nach dem Muster der Anlage 24 zur ThürKWO

    (Vgl. §§ 17 Nr. 1 und 2, 18 Abs. 1, 2 und 3 ThürKWO; §§ 14 Abs. 1 bis 4, 16 und 28 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 ThürKWG)


    1.3     Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 250 Unterschriften). Bewirbt sich der bisherige Landrat als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich.

    (Vgl. zum Vorstehenden §§ 24 Abs. 4, 28 Abs. 2 ThürKWG)

    Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers sind als Anlage beizufügen:

    a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte einverstanden ist sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt,

    b) Bescheinigung der Gemeinde über die Wählbarkeit des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 23 zur ThürKWO,

    c) Bescheinigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags nach dem Muster der Anlage 24 zur ThürKWO.

    (Vgl. §§ 17 Nr. 1 und 2, 18 Abs. 3 ThürKWO; § 24 Abs. 2 bis 4 ThürKWG, 28 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 ThürKWG)

     

    2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.

    Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter des Landkreises an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter des Landkreises ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).   

    (Vgl. § 17 Nr. 3 ThürKWO; §§ 15, 28 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 ThürKWG)

     

    3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Kreistag des Wartburgkreises vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 200 Unterschriften).

    3.1     Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so vielen Wahlberechtigten wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 200 Unterschriften). Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag oder im Kreistag vertreten ist.


    3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.


    3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine von der Wahlleiterin des Landkreises im Landratsamt Wartburgkreis bis zum 22. April 2024 bis 18.00 Uhr ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten.

    Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird von der Wahlleiterin des Landkreises mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten des Landratsamtes Wartburgkreis:

         Montag:             08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (am Montag, den 22.04.2024 bis 18.00 Uhr)

         Dienstag:           08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

         Mittwoch:          08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

         Donnerstag:      08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

         Freitag:              08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

         in der Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen, Zimmer 149, ausgelegt.

    Die Wahlleiterin des Landkreises legt die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften außerdem auch bei allen Gemeindeverwaltungen innerhalb des Wahlgebiets unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags aus. Bei der Leistung von Unterstützungsunterschriften sind Bescheinigungen der Gemeindeverwaltung über die Wahlberechtigung des Unterzeichners nach dem Muster der Anlage 24 zur ThürKWO vorzulegen, es sei denn, dass die Unterstützungsunterschrift vom Wahlberechtigten bei der Gemeindeverwaltung seiner Hauptwohnung geleistet wird.

    (Gemeindeverwaltung sind auch die Verwaltungsgemeinschaft und die erfüllende Gemeinde für ihre Mitgliedsgemeinden)

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum bei dem Landratsamt oder den Gemeindeverwaltungen der kreisangehörigen Gemeinden aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen.

    Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden.

    (Vgl. §§ 17 Nr. 4, 18 Abs. 3 und 4, 20 ThürKWO; §§ 14 Abs. 1, 5 und 6, 24 Abs. 4, 28 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 ThürKWG)


    3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls von der Wahlleiterin des Landkreises mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend.

    (Vgl. §§ 17 Nr. 4, 18 Abs. 3 und 4, 20 ThürKWO; §§ 14 Abs. 5 und 6, 24 Abs. 4, 28 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 ThürKWG)


    4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12. April 2024 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleiterin des Landkreises Wartburgkreis,

    Frau Manja Voll
    Landratsamt Wartburgkreis
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen

              einzureichen.

    Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12. April 2024 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden.

    (Vgl. §§ 17 Nr. 6 und 21 Abs. 2 ThürKWO; §§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3, 28 Abs. 2 i.V.m. 27 Abs. 3 ThürKWG)


    5.  Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt.

    (Vgl. § 17 Nr. 8 ThürKWO; § 28 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 7 Satz 1 ThürKWG)

     

    6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden von der Wahlleiterin unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 22. April 2024 bis 18.00 Uhr behoben sein. Am 23. April 2024 tritt der Wahlausschuss des Landkreises zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt.


    7. Die im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in der Thüringer Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt; eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 ThürKWG).


    8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.

     

    Bad Salzungen, den 26. Februar 2024

    gez. Manja Voll
    Landkreiswahlleiterin

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