Landtagswahl

Hier finden Bürgerinnen und Bürger alle relevanten Informationen zur Landtagswahl.

Öffentliche Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin zur Landtagswahl

  • Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin der Wahlkreise Nr. 5 Wartburgkreis I, Nr. 6 Wartburgkreis II, Nr. 7 Wartburgkreis III für die Wahl zum 8. Thüringer Landtag am 1. September 2024 (spätestens am 3. Juni 2024)

    Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin der Wahlkreise

                                        Nr. 5    Wartburgkreis I
                                       
    Nr. 6    Wartburgkreis II
                                       
    Nr. 7    Wartburgkreis III

    für die Wahl zum 8. Thüringer Landtag am 1. September 2024

    Nachdem der 1. September 2024 durch die Landesregierung als Wahltag bestimmt worden ist, gebe ich folgendes bekannt:

     

    I. Wahlkreisvorschläge

    1. Wahlvorschlagsrecht

    Wahlkreisvorschläge können von Parteien und von Wahlberechtigten eingereicht werden.

    Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlkreisvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 3. Juni 2024 bis 18.00 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat.

    Die Anzeige muss den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird, enthalten und von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes darunter dem Vorsitzenden, der Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen des nächstniedrigeren Gebietsverbandes, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

    Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.


    2. Einreichen von Wahlkreisvorschlägen

    Wahlkreisvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am 27. Juni 2024 bis 18.00 Uhr schriftlich bei der Kreiswahlleiterin einzureichen. Der Wahlkreisvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers oder einer Bewerberin enthalten. Jeder Bewerber oder jede Bewerberin kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber oder Bewerberin kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

    Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) eingereicht werden.

    Er muss enthalten:

    • Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung oder der Nebenwohnung nach § 30 Absatz 2 ThürLWO, des Bewerbers,
    • den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort (§ 22 Absatz 4 Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG)).

    In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.


    2.1 Wahlkreisvorschläge von Parteien

    Eine Partei kann gemäß § 20 Absatz 5 ThürLWG in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.

    Als Bewerber oder Bewerberin einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.

    Die Wahlen für die Vertreterversammlungen dürfen frühestens am 27. Februar 2023 stattgefunden haben. Die Wahlen der Bewerber sind ebenfalls seit dem 27. Februar 2023 möglich. Die Bewerber oder Bewerberinnen und die Vertreter und Vertreterinnen müssen in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt werden.

    Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden, der Vorsitzenden, dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei im Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlkreisvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.

    Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, müssen außerdem von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.


    2.2 Andere Wahlkreisvorschläge

    Andere Wahlkreisvorschläge müssen gemäß § 22 Absatz 3 ThürLWG ebenfalls von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wobei drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag nach Anlage 9 zur ThürLWO selbst zu leisten haben (§ 32 Absatz 3 ThürLWO).


    2.3 Unterstützungsunterschriften

    Muss ein Wahlkreisvorschlag von mindestens 250 Wahlberechtigten nach § 13 ThürLWG unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern, die von der Kreiswahlleiterin auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbringen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers oder der Bewerberin in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 23 ThürLWG zu bestätigen.

    Die Wahlberechtigten (nach § 13 ThürLWG), die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Unterzeichners anzugeben.

    Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Wahlrechts von der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlags bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist nicht nachgereicht werden.

    Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlkreisvorschlägen ungültig.

    Wahlkreisvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.


    2.4 Anlagen zum Wahlkreisvorschlag

    Dem Wahlkreisvorschlag (Anlage 9 der ThürLWO) sind beizufügen:

    a)         die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers oder der vorgeschlagenen Bewerberin, dass er oder sie seiner oder ihrer Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine oder ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Bewerberin gegeben hat sowie Mitglied keiner anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist (Anlage 12 zur ThürLWO),

    b)         die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin wählbar ist (Anlage 13 zur ThürLWO),

    c)         sofern erforderlich (vgl. Ziffer 2), mindestens 250 Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 11 zur ThürLWO),

    d)         bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber oder die Bewerberin aufgestellt worden ist (Anlage 14 zur ThürLWO), im Falle eines Einspruchs nach § 23 Absatz 4 ThürLWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 23 Absatz 6 ThürLWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 15 der ThürLWO).

    Die amtlichen Vordrucke für den Wahlkreisvorschlag und die Anlagen werden auf Anforderung von der Kreiswahlleiterin kostenfrei geliefert.

     

    II. Gesetzliche Grundlagen

    Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl ist das Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -) vom 09. November 1993 (GVBl. S. 657), neugefasst durch Neubekanntmachung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 27). Des Weiteren findet die Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO) vom 12. Juli 1994 (GVBl. S. 817), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2021 (GVBl. S. 317), Anwendung. Bei Änderungen der Rechtsgrundlagen nach dieser Bekanntmachung werden die entsprechend geänderten Gesetzesgrundlagen obligat.


    III. Anschriften des Landes- und Kreiswahlleiters

    Die Anschrift des Landeswahlleiters Thüringen lautet:

    Landeswahlleiter Thüringen
    Dr. Holger Poppenhäger
    Europaplatz 3
    99091 Erfurt

    Telefonnummer:         0361 / 573319100
    Telefax:                     0361 / 573319691


    Die Anschrift der Kreiswahlleiterin lautet:

    Landratsamt Wartburgkreis
    Kreiswahlleiterin
    Frau Manja Voll
    Erzberger Allee 14
    36433 Bad Salzungen

    Telefonnummer:         03695/61 59 00
    Telefax:                     03695/61 59 99

     

    Bad Salzungen, den 5. April 2024

    gez. Manja Voll
    Kreiswahlleiterin

  • Sitzung des gemeinsamen Wahlkreisausschusses am 5. Juli 2024 - Entscheidung Zulassung eingereichter Wahlkreisvorschläge

    Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Landtagswahl am 1. September 2024

    Die Sitzung für den gemeinsamen Wahlkreisausschuss des Wahlkreises 5 Wartburgkreis I, des Wahlkreises 6 Wartburgkreis II und des Wahlkreises 7 Wartburgkreis III für die Landtagswahl 2024 findet statt

    am Freitag, den 05.07.2024, um 10.00 Uhr
    im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
    Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen.

     

    Sitzungsgegenstand:

    Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlkreisvorschläge.

    Die Sitzung des Wahlkreisausschusses ist öffentlich.

     

    Bad Salzungen, den 05. April 2024

    gez. Manja Voll
    Kreiswahlleiterin

  • Sitzung des gemeinsamen Wahlkreisausschusses am 4. September 2024 - Feststellung des endgültigen Wahlergebnis

    Öffentliche Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Landtagswahl am 1. September 2024

    Die Sitzung des gemeinsamen Wahlkreisausschusses des Wahlkreises 5 Wartburgkreis I, des Wahlkreises 6 Wartburgkreis II und des Wahlkreises 7 Wartburgkreis III für die Landtagswahl 2024 findet statt

     

    am Mittwoch, den 04.09.2024, um 13.00 Uhr
    im Beratungsraum 2 des Landratsamtes Wartburgkreis,
    Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen.

     

    Sitzungsgegenstand:

    Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für die Wahl zum 8. Thüringer Landtag.

    Die Sitzung des Wahlkreisausschusses ist öffentlich.

     

    Bad Salzungen, den 05. April 2024

    gez. Manja Voll
    Kreiswahlleiterin

Maßnahmen gefördert durch EFRE

Maßnahmen gefördert durch den ÖGD-Pakt

Maßnahmen gefördert durch NextGenerationEU

Lokale Partnerschaft für Demokratie

Thüringer Transparenzportal

Das Thüringer Transparenzportal ermöglicht die Recherche aus einer Auswahl amtlicher Informationen. Dieses Angebot ist ein kostenloser Service der Thüringer Behörden und anderer öffentlicher Stellen.

Link zum Thüringer Transparenzportal