Informationen zum Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020.

Alle nach dem 31.12.1970 geborene Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind sowie Personen, die in den betreffenden Einrichtungen tätig sind, müssen den Impfschutz nachweisen.

Für Personen, die bereits am 1. März 2020 in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden und noch werden bzw. tätig waren und noch sind, galt bis einschließlich 31. Juli 2022 eine Nachweisfrist gegenüber der jeweiligen Einrichtungsleitung.

Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht arbeiten bzw. betreut werden. Das gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.

Der Personenkreis, der keinen entsprechenden Nachweis bis zum 31.07.2022 vorlegen konnten, ist von der jeweiligen Einrichtungsleitung unverzüglich an das Gesundheitsamt zu melden. Zur Meldung steht das nachfolgende e-Portal zur Verfügung:

https://e-portal.wartburgkreis.de/

Bitte nehmen Sie die Meldungen ausschließlich über dieses Meldeportal, alternativ auf dem Postweg an Gesundheitsamt, Erzberger Allee 14 in Bad Salzungen vor.

Die Übermittlung personenbezogener Daten per unverschlüsselter E-Mail steht der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) entgegen. Solche E-Mails können abgefangen und deren Inhalt verfälscht werden, ohne dass Sender und/oder Empfänger etwas davon mitbekommen. Eine Bearbeitung solcher E-Mails ist auf Grund dessen nicht möglich.

  • Betroffener Personenkreis

    Gemäß § 20 Abs. 8 IfSG müssen folgende Personen einen ausreichenden Masernimpfschutz bzw. eine Masernimmunität nachweisen:

    1. Personen, die in folgenden Gemeinschaftseinrichtungen, betreut werden:

    a. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
    b. Nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
    c. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
    (Anmerkung: Es geht um Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.)

    2. Personen, die bereits 4 Wochen

    a. in einem Heim i.S. einer Gemeinschaftseinrichtung mit überwiegender Betreuung minderjähriger Personen betreut werden

    b. in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind

    3. Personen, die in folgenden Einrichtungen tätig sind:

    a. Krankenhäuser
    b. Einrichtungen für ambulantes Operieren
    c. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
    d. Dialyseeinrichtungen
    e. Tageskliniken
    f. Entbindungseinrichtungen
    g. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a. bis f. genannten Einrichtungen vergleichbar sind
    h. Arztpraxen, Zahnarztpraxen
    i. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (Diätassistent:in; Ergotherapeut:in, Hebamme und Entbindungspfleger, Logopäd:in, Masseur:in und medizinische Bademeister:in, Orthoptist:in, Physiotherapeut:in, Podolog:in, Heilprakter:in, Osteopath:in; Sprachterapeut:in)
    j. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
    k. Ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
    l. Rettungsdienste
    m. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
    n. Nach § 43 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
    o. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
    p. Heime
    (Anmerkung zu Buchstaben m. bis p.: Es geht um Gemeinschaftseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.)
    q. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

    Ob jemand unter die Nachweispflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person regelmäßig (nicht nur für wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung tätig ist. Auch ehrenamtlich Tätige und Praktikanten sind erfasst.

  • Form des Masernimmunitätsnachweises

    1. Nachweis über einen ausreichenden MasernImpfschutz

    Ein ausreichender Masern-Impfschutz besteht, wenn ab einem Alter von 12 Monaten mindestens eine Schutzimpfung gegen Masern und ab einem Alter von 24 Monaten zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden

    oder

    2. Nachweis über ausreichende Masern-Immunität

    Ein ausreichender Masernschutz besteht auch, wenn eine Immunität gegen Masern vorliegt, zum Beispiel aufgrund einer zurückliegenden Infektion mit Masern. Die Immunität kann durch eine Blutuntersuchung im Labor festgestellt werden.

    oder

    3. Nachweis über medizinische Kontraindikationen

    Manche Personen können sich aufgrund bestimmter Umstände, wie z.B. Schwangerschaft oder Beeinträchtigungen des Immunsystems, nicht impfen lassen. Personen, bei denen eine sogenannte medizinische Kontraindikation (dauernd oder vorübergehend) vorliegt, müssen dies durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigen. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein.

  • Weitergehende Informationen

    Weitergehende Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie hier:

Maßnahmen gefördert durch EFRE

Maßnahmen gefördert durch den ÖGD-Pakt

Maßnahmen gefördert durch NextGenerationEU

Lokale Partnerschaft für Demokratie

Thüringer Transparenzportal

Das Thüringer Transparenzportal ermöglicht die Recherche aus einer Auswahl amtlicher Informationen. Dieses Angebot ist ein kostenloser Service der Thüringer Behörden und anderer öffentlicher Stellen.

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