Thüringer Eindämmungsverordnung wurde verlängert und ergänzt

Am heutigen Mittwoch, 8. April ist die „Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus“ in Kraft getreten. Die aktualisierte Verordnung gilt nun bis einschließlich 19. April. Diese Verlängerung war der Hauptgrund für die Neufassung der bereits bestehenden Regelungen. Gleichwohl hat die Thüringer Gesundheitsministerin an einigen Stellen ergänzt und konkretisiert, so dass es Unterschiede zur vorhergehenden Verordnung vom 26. März gibt.

Im Wesentlichen betrifft das die folgenden Punkte:

Fahrradgeschäfte dürfen nun prinzipiell öffnen und Buchhandlungen können bei kontaktloser Übergabe elektronisch oder telefonisch bestellte Ware ausgeben.

Speisen dürfen bei einem Außerhausverkauf wie zum Beispiel an Eisdielen oder Bratwurstständen nicht an Ort und Stelle verzehrt werden sondern in mindestens zehn Metern Entfernung.  

Für Pflegeheime gilt ein generelles Besuchsverbot.

Bei Trauerfeiern (nur draußen) darf jetzt der engste Familien- und Freundeskreis dabei sein, nicht nur die Kernfamilie.

Klargestellt wurde: Als Zusammenkünfte gelten Treffen von mehr als zwei Personen (die nicht dem gleichen Haushalt angehören) im öffentlichen Bereich.

Verstöße gegen die Einhaltung des Mindestabstands in Geschäften und Einrichtungen können von den Betreibern mit Hausverboten geahndet werden, wenn sich Personen, beispielsweise in Supermärkten, nicht an die Regeln halten.

Die aktualisierte Verordnung ist im Wortlaut hier zu finden ebenso wie der vom Freistaat dazu erlassene Bußgeldkatalog. Die im Wartburgkreis als „Allgemeinverfügung Quarantäne“ am 30. März erlassene Regelung für Reiserückkehrer behält weiterhin Gültigkeit, da der Landkreis auf Grund der bisher vergleichsweise niedrigen Zahlen den bislang erfolgreichen Weg konsequenter Isolierung und Kontaktnachverfolgung fortsetzt.

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