Kleine öffentliche Veranstaltungen sind wieder möglich

Viele Vereine aber auch private Organisatoren fragen sich derzeit, ob und in welcher Weise ihre geplanten kulturellen Veranstaltungen in den kommenden Wochen durchführbar sind. Fest steht: Großveranstaltungen sind  bis zum 31. August 2020 nicht erlaubt. Hierunter fallen zum Beispiel Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche Veranstaltungen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern.

Kleinere öffentliche Veranstaltungen (nicht: private Feiern) sind zulässig, wenn im konkreten Einzelfall keine besondere Infektionsgefahr besteht. So könnte beispielsweise eine Lesung oder Ausstellungseröffnung stattfinden, wenn die Veranstalter folgendes beachten:  Jede öffentliche Veranstaltung benötigt ein Infektionsschutzkonzept (Die Mindestanforderungen an das Infektionsschutzkonzept sind in § 5 Absatz 3 der ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO geregelt) und sie muss bei der Ordnungsbehörde der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung angezeigt werden.

Hierzu ist ein Vorlauf von möglichst zwei bis drei Wochen nötig. Dies ist notwendig, weil die Städte und Gemeinden unter Beteiligung des Gesundheitsamtes in jedem einzelnen Fall prüfen müssen, ob die Veranstaltung durchgeführt werden kann und ob das Infektionsschutzkonzept ausreichend ist. Der Veranstalter muss anschließend sicherstellen, dass die geltenden Infektionsschutzregeln (Abstand etc.) und das Infektionsschutzkonzept auch eingehalten werden.

Ab dem 1. Juni 2020 dürfen alle Vereine ihre Tätigkeit, einschließlich Mitgliederversammlungen/ Gremienarbeit, wieder aufnehmen. Dies gilt bislang nur für die Sportvereine. Für alle Aktivitäten gilt auch hier, dass die Infektionsschutzregeln nach §§ 3 bis 5 der ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO und das Infektionsschutzkonzept eingehalten werden müssen.  Das Infektionsschutzkonzept muss für die reguläre Vereinstätigkeit nicht eingereicht, sondern nur vorgehalten werden. Stichprobenartige Kontrollen können stattfinden.

Die entsprechende Verordnung mit den Infektionsschutzregelungen ist unter www.wartburgkreis.de „Informationen zum Coronavirus“ zu finden.

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