Information an die Eltern der Hortkinder im Wartburgkreis

Mit der Anmeldung Ihres Kindes in den Schulhort an einer Grundschule in der Trägerschaft des Wartburgkreises entsteht grundsätzlich eine Gebührenschuld zur Zahlung der Hortgebühren. Die Beteiligung an den Personal- und Sachkosten der Hortbetreuung ist immer ab Schuljahresbeginn am 01. August eines Jahres fällig. Beachten Sie bitte, dass der Juli eines jeden Schuljahres der gebührenfreie Monat (keine Zahlung der Hortgebühren) ist.

 

Die Hortgebühren können unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt werden. Zur Berechnung einer eventuellen Ermäßigung ab August werden folgende Unterlagen benötigt:

- Einkommensteuerbescheid (EstB) vergangenen Kalenderjahres (Bsp. Schuljahr

  2020/2021 – EstB von 2019)

   oder - Jahresverdienstbescheinigung (z.B. mit Lohnnachweis Dezember 2019 oder

  elektr. Lohnsteuerbescheinigung 2019)

- außerdem bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Auswertung aus dem

  Vorjahr

- aktueller Bescheid für ALG, ALG II, Wohngeld u. Leistungen nach dem SGB III,

  SGB XII, SGB VIII sowie sonstige öffentliche Sozialleistungen (vollständige

  Folgebescheide sind unaufgefordert umgehend nach Erhalt einzureichen)

- Nachweis über den Erhalt von Renten, BAföG, BAB

- Nachweis über den Erhalt / die Zahlung von Unterhalt (Kindesunterhalt/

  Unterhaltsvorschuss, Ehegattenunterhalt)

- Nachweise für sonstige Einkommen ( z.B. Mieteinnahmen, Kapitalerträge (Zinsen

  etc.), Elterngeld, Pflegegeld, Krankengeld usw.)

- Kindergeldnachweis i.V. mit Ausbildungs-/ Schul- bzw. Studiennachweis (bei vollj.

  Geschwisterkindern)

- Nachweis über Kita-/ Schulhortbetreuung für Geschwisterkinder im Haushalt

 

Bitte reichen Sie die erforderlichen Nachweise bis spätestens 15. Juli 2020 im Landratsamt (Amt für Liegenschaften und Schulverwaltung) oder in der zuständigen Grundschule ein. Andernfalls erfolgt die Berechnung mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von mehr als 2.500,00 € und eine Änderung der Gebührenhöhe kann rückwirkend nicht erfolgen!

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