Allgemeinverfügung legt neue Regelungen fest

Im Wartburgkreis hat die 7-Tage-Inzidenz seit dem 29. Oktober die Schwelle der Warnstufe 3 über­schritten und ist am 4. November auf einen Höchstwert von 322,6 angestiegen. Der Belastungswert, also die Auslastung der lntensivbetten, überschreitet seit dem 2. November die Schwelle der Warnstufe 3 und liegt am heutigen 4. November bei 14,2%. Seit dem 3. November übersteigt auch der Schutzwert (Hospitalisierungsquote, Anzahl der Neuaufnahmen im Wartburgkreis) die Schwelle der Warnstufe 3. Aus diesem Grund ist der Wartburgkreis verpflichtet, eine Allgemeinverfügung mit verstärkten Schutzmaßnahmen zu erlassen.

Diese beinhalten unter anderem die 3-G-Regelung für den Zugang zu geschlossenen Räumen wie Gaststätten, Übernachtungsangeboten, Reisebusveranstaltungen, den Besuch von Schwimmbädern, Saunen und Sporthallen sowie nichtöffentlichen Veranstaltungen wie privaten Feiern ab 21 Personen. Damit gelten im Wartburgkreis dieselben Regelungen wie auch in den Nachbarlandkreisen Gotha und Schmalkalden-Meiningen.

Für öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist die 2-G oder die 3-G-plus-Regel anzuwenden. Hier können sich die Veranstalter zwischen beiden Optionsmodellen selbst entscheiden. Neu ist, das alle öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie ab 150 Personen unter freiem Himmel beim Gesundheitsamt angemeldet werden müssen und erlaubnispflichtig sind. Nach der Landesverordnung sind auch alle nicht öffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 30 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und über 70 Teilnehmern unter freiem Himmel nun anzeigepflichtig.

Die 3-G-Empfehlung betrifft nicht die Schulgebäude – hier gelten die landes­rechtlichen Regelungen (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO nebst Allgemeinverfügung des TMBJS).

Diese sehen mit dem Eintreten der Warnstufe 3 folgende Regelungen vor:

Alle Schülerinnen und Schüler und das Personal sind verpflichtet, im Schulgebäude auch während des Unterrichts, eine Mund-Nasen-Bedeckung (bis 16 Jahre) bzw. eine qualifizierte Gesichtsmaske (ab 16 Jahre) zu tragen. Alle Schülerinnen und Schüler und das Personal, (die nicht von der Teilnahme am verbindlichen Testregime befreit sind), müssen angebotene Selbsttests unter Beaufsichtigung durch schulisches Personal durchführen.

In den Kindertagesstätten gilt, dass die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen stattfinden soll.

Beim organisierten Sportbetrieb sind alle Angebote innerhalb und außerhalb geschlossener Räume auf Personen zu beschränken, die der verantwortlichen Person einen Nachweis über 3G vorlegen. Dies gilt nicht für asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder sowie für die Schülerinnen und Schüler, die den Nachweis der regelmäßigen Teilnahme an den schulischen Testungen erbringen können.

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