Überblick zu den Corona-Regelungen in Thüringen und dem Wartburgkreis

In Thüringen gelten seit Sonntag, 10. Januar  verschärfte Corona-Regeln. Treffen sind jetzt nur noch mit einer weiteren Person eines anderen Haushaltes erlaubt. Es gibt keine Ausnahmen für Kinder. Der Lockdown mit geschlossenen Geschäften, Schulen, Kitas, Einrichtungen und Dienstleistungen wird bis 31. Januar verlängert. 

Der Wartburgkreis hat ebenfalls eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Diese gilt seit 11. Januar und verlängert im Wesentlichen die bereits für den Wartburgkreis gültigen Regelungen. Entfallen sind die Bestimmungen zu Trauerfeiern und Trauungen, hier gilt nun die Bestimmung des Landes, dass 15 teilnehmende Personen erlaubt sind. Zur erweiterten Maskenpflicht ist der Eisenacher Marktplatz hinzugekommen. Eine rechtlich bindende 15-Kilometer-Regelung hat der Wartburgkreis nicht erlassen. 

Hier die wichtigsten Regelungen auf einen Blick:

Kontaktbeschränkungen: Private Treffen sind neben dem eigenen Haushalts nur noch mit einem weiteren Menschen erlaubt oder mit Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht. 

Einzelhandel: Geschäfte und Baumärkte können  jetzt auch einen Abholservice für vorbestellte Waren bei bargeldloser Zahlung anbieten. Die Ware muss kontaktlos außerhalb der Geschäftsräume übergeben werden.

15-Kilometer-Regelung: Die Bürgerinnen und Bürger sollen ihren Bewegungsradius möglichst  auf 15 Kilometer um ihren Wohnort einschränken. Dies ist eine Empfehlung und betrifft wohnortnahe Besorgungen, Einkäufe, Sport und Freizeitaktivitäten.

Schulen und Kitas: Die Schulen und Kindergärten in Thüringen bleiben weiter bis Ende Januar geschlossen. Danach beginnt der eingeschränkte Regelbetrieb. Eine Sonderregelung gibt es für Schüler der Abschlussjahrgänge: Sie dürfen auch im Januar für Klausuren oder andere Aufgaben in die Schulen kommen.

Notbetreuung: Für Kita-Kinder und Schüler bis zur 6. Klasse, deren Eltern aus beruflichen Gründen keine Alternative haben, gibt es eine Notbetreuung. Zugangsberechtigt sind auch Kinder von Eltern, deren Arbeit für die Pandemiebewältigung wichtig oder von öffentlichem Interesse ist oder die keine anderweitig zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben. Als Nachweis für die Notbetreuung muss eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden. Eine Notbetreuung ist zudem auch aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls möglich.

Winterferien: Die Winterferien werden vom 8. Februar auf den 25. Januar vorgezogen und enden am 29. Januar. Die Präsenzpflicht an den Schulen wird in der zweiten Februarwoche, in der eigentlich Ferien gewesen wären, ausgesetzt. Halbjahreszeugnisse soll es am 19. Februar geben.

Pflegeheime: Wird in einer Region eine Sieben-Tage-Inzidenz von 200 überschritten, ist je Bewohner jeweils täglich nur ein fest zu registrierender Besuch gestattet. Die Besuchsperson darf in diesem Fall nicht von Besuch zu Besuch wechseln. Besucher dürfen die Einrichtungen nur mit einem negativen Testergebnis betreten.

Es gilt weiterhin, dass Fahrschulen, Musikschulen, Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen geschlossen bleiben. Auch für Beherbergungseinrichtungen und die Gastronomie bleiben die Regelungen zur Schließung vom Dezember bestehen.

Die detaillierten Bestimmungen sind auf dieser Website unter Gesetze und Regelungen zu finden.

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