Information zum Kinderfreizeitbonus

Der Kinderfreizeitbonus wurde im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ als weitere finanzielle Hilfe für bedürftige Familien beschlossen.

Minderjährige Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro im August 2021 erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können.

Wer den Kinderfreizeitbonus bekommt

Den Kinderfreizeitbonus bekommen alle Kinder, die…

    am 1. August 2021 noch nicht 18 Jahre alt sind und
    für die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen wird.

Außerdem muss die Familie für ihre Kinder eine der folgenden Leistungen beziehen:

•    Kinderzuschlag (KiZ),
•    Wohngeld (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
•    Sozialhilfe nach Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII),
•    Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
•    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
•    Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Antragstellung und Auszahlung des Kinderfreizeitbonus

Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus sind verschiedene Stellen zuständig, je nachdem, welche Leistungen eine Familie woher bezieht.

Für die Familien mit folgendem Leistungsbezug erfolgt eine automatische Auszahlung ohne Antrag im August 2021:

•    Kinderzuschlag (KiZ),
•    Grundsicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) (gegebenenfalls parallel zu KiZ),
•    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
•    Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).


Wann ist eine Antragstellung notwendig

Für alle Familien, die Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach SGB XII) erhalten:

Familien, die ausschließlich Wohngeld oder Hilfen zum Lebensunterhalt erhalten (und nicht gleichzeitig Kinderzuschlag beziehen), sind der Familienkasse noch nicht bekannt. Das bedeutet, dass Familien in diesen Fällen einen formlosen Antrag auf den Kinderfreizeitbonus stellen müssen. Dem ausgefüllten Antrag sind geeignete Nachweise über die Bewilligung von Wohngeld oder Sozialhilfe für den Monat August 2021 beizufügen. 

Nähere Informationen zur Antragstellung sowie das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit:

www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus

 

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