Tierhalter-Information

Nach § 26 der Viehverkehrsverordnung ist jeder Tierhalter verpflichtet, die von ihm gehaltenen Tierarten unter Angabe der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere sowie die Änderungen an seinem Tierbestand (Tierart oder Aufgabe der Tierhaltung) unverzüglich bei dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzuzeigen.

Wer muss anmelden?

  • jeder der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Perlhühner, Fasane, Rebhühner, Wachteln, Tauben, Laufvögel, Kameliden, Gehegewild, sonstige Klauentiere, Fische oder Bienen halten will

Wann muss gemeldet werden?

  • vor Beginn einer Tierhaltung
  • jede Änderung der Tierhaltung (andere Tierarten, Beendigung der Haltung von einzelnen Tierarten)
  • bei Beendigung der gesamten Tierhaltung

Was muss gemeldet werden?

  • Name des Halters mit Anschrift
  • Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere
  • Standort der Tiere, bezogen auf die jeweilige Tierart

Wie muss gemeldet werden?

Amtliche Tierbestandserhebung der Thüringer Tierseuchenkasse

Zur jährlich gesetzlich vorgeschriebenen Tierbestandserhebung der Thüringer Tierseuchenkasse werden alle Halter meldepflichtiger Tierarten darauf hingewiesen, diese bei der Tierseuchenkasse zu melden.

Die Meldepflicht ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Thüringer Tiergesundheitsgesetz.

Download Beitragssatzung Thüringer Tierseuchenkasse

Kontakt